Das Mäzenatentum der Einzelnen
Steuerliche Regelung
Einzelpersonen, die eine Spende an ein Werk oder eine Einrichtung von allgemeinem Interesse vornehmen, erhalten eine Einkommensteuerermäßigung in Höhe von 66 % der gezahlten Beträgebis zu einer jährlichen Obergrenze von 20 % des steuerpflichtigen Einkommens (Art. 200- des CGI).
Wird die Obergrenze von 20 % des Einkommens überschritten, so kann der Anspruch auf die 5 folgende Jahre.
Beispiel 1: Eine Privatperson spendet 200 € an einen Kulturverein. Für das Spendenjahr erhält er eine Steuerermäßigung von 66 % oder 132 €. Die tatsächlichen Kosten seiner Spende betragen 68 €.
Beispiel 2: Eine andere Privatperson hat ein steuerpflichtiges Einkommen von 50'000 €. Im Jahr A spendet sie
15.000 € für eine kulturelle Struktur. Dieser Betrag übersteigt die 20%-Schwelle von 5.000 €.
Für das Jahr A erhält er eine Steuerermäßigung von 66 % bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 €
6.600 €.
Er wird die überschüssigen 5.000 € auf das Jahr B übertragen, was ihm einen Vorteil zum gleichen Satz von 3.300 € bringt.
Über einen Zeitraum von zwei Jahren beträgt die kumulierte Ermäßigung 9.900 €, was einem Steuervorteil von 66 % der Spende entspricht. Die tatsächlichen Kosten für seine Spende betragen 5.100 €.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Spenden um Geldsummen, aber auch um Sachspenden (z.B. Kunstwerke) handeln kann.
Gegenparteien
Die Gegenleistungen stellen neben der Steuerermäßigung einen Vorteil für den Spender dar. Der Wert dieser Gegenleistungen muss in einem Verhältnis von 1 zu 4 zusammen mit dem Spendenbetrag innerhalb der Pauschalgrenze von 65 €.
Zum Beispiel: Eine Privatperson, die 100 € spendet, kann 25 € als Gegenleistung für die Übergabe von «Speisekarten Waren» erhalten (Katalog, Anstecknadeln, Grußkarten,...). Die Gegenleistung einer Privatperson, die 1.000 € spendet, darf jedoch 65 € nicht überschreiten.