Steckbrief 8. Kontrollen und Sanktionen
Kontrollen
Neben Offizieren und Polizeibeamten die in Artikel genannten Kontrollbeamten der Arbeitsaufsicht sowie die Kontrollbeamten der Sozialversicherungsträger sind befugt, den Verstoß gegen die rechtswidrige Ausübung des Berufs des Unterhaltungsunternehmers festzustellen (Artikel L. 7122-16 des Arbeitsgesetzes).
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann der Fortsetzung der Tätigkeit widersprechen und die Gültigkeit der Erklärung beenden, wenn die in diesem Kodex vorgesehenen Pflichten des Arbeitgebers missachtet werden durch das System der sozialen Sicherheit oder durch die Bestimmungen über den Schutz des literarischen und künstlerischen Eigentums sowie der Sicherheitsanforderungen an Veranstaltungsorten (Art. L. 7122-7).
Die betroffenen Behörden und Stellen teilen der für die Ausstellung der Anmeldebestätigung zuständigen Verwaltungsbehörde alle Informationen über die Situation von Veranstaltern von Veranstaltungen mit, die sich auf die oben genannten Verpflichtungen beziehen (Art. L. 7122-8).
Offiziere und Beamte der Kriminalpolizei, die Inspektoren und Kontrolleure der Sozialversicherungsträger sind befugt, die Zuwiderhandlung festzustellen, die durch die Ausübung der Tätigkeit des Veranstalters von Darbietungen ohne gültige Quittung, die eine Lizenz wert ist, und die Zuwiderhandlung gegen die anwendbar.
Um den Ablauf des Widerrufs der Lizenz für Showunternehmer zu erleichtern, wird das Berufsgeheimnis aufgehoben (Art. L. 7122-8 oben). Die mit der Kontrolle der Anwendung des Arbeitsrechts, der sozialen Sicherheit sowie des literarischen und künstlerischen Eigentums beauftragten Behörden und Stellen sind befugt, den Regionaldirektoren für Kulturangelegenheiten Folgendes mitzuteilen zuständige Behörden durch Delegierung der Präfekten alle Informationen über die Situation der Künstler im Rahmen ihrer Pflichten.
Mitteilung der Feststellungen der Arbeitsaufsichtsbehörden an den Präfekten: In ihrem Bericht hat der Regionaldirektor für Unternehmen, Wettbewerb, Verbrauch, Der Arbeitsaufsichtsbeamte informiert den Präfekten der Region über die von den Kontrollbeamten der Arbeitsaufsichtsbehörde festgestellten Mängel (Art. 7122-29).
Der Bürgermeister, die Sozialversicherungsträger und der Generaldirektor von Pôle emploi teilen dem Präfekten der Region die von ihren Bediensteten im Rahmen ihrer Aufgaben festgestellten Mängel mit (Art. R.7122-29).
Sanktionen
Wenn festgestellt wird, dass eine natürliche oder juristische Person die Tätigkeit von Künstlern ausübt,
- ohne gültige Bescheinigung über die Tätigkeit;
- oder ohne die Anforderungen an Erfahrung oder Kompetenz zu erfüllen oder die Verwaltung zu informieren (wenn sie außerhalb Frankreichs niedergelassen ist),
Der Präfekt der Region unterrichtet die beschuldigte Person schriftlich über die geplante Sanktion, indem er sie über den Verstoß unterrichtet und sie auffordert, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen.
In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die Person einen Monat Zeit hat, um ihre schriftlichen Bemerkungen zu übermitteln. Er teilt ihm mit, welche Sanktionen verhängt wurden, und teilt ihm mit, dass er die Akten einsehen und sich von einem Rat seiner Wahl unterstützen oder vertreten lassen kann. Der Unternehmer kann sich beim Präfekten der Region anhören lassen. (Art. L. 7122-16 und R. 7122-27).
Nach Ablauf dieser Frist kann die zuständige Verwaltungsbehörde durch begründeten Beschluss (Art. L7122-16)
- 1° Verhängung einer Geldbuße von höchstens 1.500 € für eine natürliche Person und von höchstens 7.500 € für eine juristische Person;
- 2° Bußgeld bei Nichtentrichtung der Buße verhängen. Das Zwangsgeld läuft am Tag der Bereinigung nicht mehr;
- 3° Die Schliessung des oder der Betriebe des Unternehmers, der die Zuwiderhandlung begangen hat, für höchstens ein Jahr anordnen.
Die Obergrenze der Geldbuße wird auf das Doppelte angehoben, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Mitteilung der Geldbuße ein erneuter Verstoß derselben Art festgestellt wird.
Vorbehaltlich der gesetzlich geschützten Geheimnisse können die in diesem Artikel genannten Sanktionen mit einer Publizitätsmaßnahme verbunden werden, die nicht besonders zu begründen ist.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder der Dauer der Schließung eines Betriebs berücksichtigt die zuständige Verwaltungsbehörde die Umstände und die Schwere des Verstoßes, das Verhalten des Täters, insbesondere seine Gutgläubigkeit, sowie seine Ressourcen und Belastungen.
Die Entscheidung wird auf der Grundlage eines von den Kontrollstellen an die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelten Berichts getroffen (siehe oben).
Die Verjährungsfrist für das Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Ahndung des Verstoßes durch eine Geldbuße oder die Schließung eines Betriebs beträgt zwei Jahre ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde.
Kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 800 € für eine natürliche Person und 2.000 € für eine juristische Person geahndet werden, wenn sie die Nummer der Anmeldebestätigung nicht auf den Kommunikationsmitteln oder der Kasse oder den Verträgen angegeben hat gültige Lizenz gültig. Das Sanktionsverfahren ist das gleiche wie oben (kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Präfekten der Region und dem Unternehmer).
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