Hilfe bei der Portierung der Presse
- Erstellung und Einreichung der Beihilfeanträge.
Die Portierungsbeihilfe wurde mit dem Erlass Nr. 98-1009 vom 6. November 1998 über die Reform des Fonds zur Unterstützung des Portierungsverfahrens eingeführt.
Die Portierung ist die Art der Verteilung der Presse, die mit anderen Mitteln als der von der Post erbrachten Dienstleistung erfolgt. Die Exemplare einer Veröffentlichung werden an den Wohnsitz des Käufers geliefert, der ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen hat, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzel- oder ein Sammelabonnement handelt.
Die Portierungsaktivität kann vom Presseherausgeber auf eigene Rechnung oder von einem Portierungsnetzwerk im Auftrag Dritter durchgeführt werden.
Der Tragefonds ist in zwei Teile unterteilt sektionen
Abschnitt 1: Die Beihilfe wird den Presseverlagen auf Antrag jedes Jahr für Veröffentlichungen gewährt, die die Voraussetzungen des Artikels 2 des genannten Dekrets erfüllen. Dieser Abschnitt wird unter den Presseverlagen entsprechend dem Anstieg ihrer Portierungsrate aufgeteilt.
Abschnitt 2: Die Beihilfe wird den Übertragungsnetzen, die dies beantragen, jedes Jahr einzeln zugewiesen, je nachdem, wie hoch die Portierungsrate für Dritte ist.
Förderfähigförmlich
Berücksichtigt werden nur Exemplare, die gegen Gebühr in Frankreich getragen werden. Kostenlose Exemplare fallen nicht unter die Beihilfeberechnung. Exemplare, die einzeln oder gemeinsam geliefert werden, werden berücksichtigt, mit Ausnahme von Exemplaren, die an Luftverkehrsunternehmen geliefert werden, die nicht in die Erklärung aufgenommen werden müssen.
Die Beihilfe wird für die Portierung von Veröffentlichungen gewährt, die von der Paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und der Presseagentur als politische und allgemeine Informationen anerkannt werden (Buchstabe C in der zugewiesenen Nummer)oder die regelmäßig Informationen und Kommentare zur Aktualität aller Sportarten liefern.
Munterstützend
*Abschnitt 1*
Für jede Veröffentlichung eines Presseverlages wird die Differenz berechnet, ausgedrückt in Prozentpunkten, zwischen der Übertragungsrate, die im Kalenderjahr vor dem Jahr des Beihilfeantrags und im vierten Kalenderjahr vor dem Jahr des Beihilfeantrags verzeichnet wurde.
Die Portierungsrate wird berechnet, indem die Gesamtzahl der getragenen einzelnen Exemplare durch die Gesamtzahl der getragenen und geposteten einzelnen Exemplare für das betreffende Jahr geteilt wird.
Für jede Veröffentlichung wird eine Beihilfe an das getragene Exemplar durch Multiplikation der in Prozentpunkten ausgedrückten Erhöhung der Übertragungsrate mit einem Koeffizienten ermittelt, der jährlich durch Erlass des für Kommunikation zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers festgelegt wird. Diese Beihilfe darf nicht höher sein als ein Höchstbetrag je Exemplar, der jährlich durch denselben Erlaß festgesetzt wird.
Die Beihilfe nach diesem ersten Abschnitt wird dann bestimmt, indem die Beihilfe für das Exemplar mit der Gesamtzahl der im Jahr vor dem Jahr des Beihilfeantrags getragenen Exemplare multipliziert wird.
Für die Tageszeitungen, die für die Beihilfe nach Dekret Nr. 86-616 vom 12. März 1986 zur Einführung einer Beihilfe für nationale Veröffentlichungen über politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln sowie für diejenigen, die für die im Rahmen des Dekret Nr. 89-528 vom 28. Juli 1989 zur Einrichtung einer Hilfe für die regionalen, Departements- und lokalen politischen und allgemeinen Informationszeitungen mit geringen Werbemitteln.
Diese Prämie wird jährlich gewährt, indem die Gesamtzahl der getragenen Exemplare gemäß Artikel 1 multipliziert wird im Jahr vor dem Jahr, in dem die Beihilfe beantragt wurde, durch einen Beihilfebetrag in der Höhe, der jährlich durch Erlass des für die Kommunikation zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers festgesetzt wird.
Die Beihilfe für einen Presseverlag im ersten Abschnitt darf nicht weniger als 90 % und nicht mehr als 110 % des im Vorjahr erhaltenen Betrags betragen.
Führt die Berechnung zu einem Beihilfebetrag von weniger als 500 EUR, so wird dieser nicht gezahlt.
*Abschnitt 2*
Die Beihilfe wird auf der Grundlage des Anstiegs des Anteils der Übertragung für Dritte berechnet, der wie folgt bestimmt wird: Für jedes Übertragungsnetz wird die Differenz berechnet, ausgedrückt in Prozentpunkten; zwischen dem im Kalenderjahr vor dem Beihilfeantrag und dem im fünften Kalenderjahr vor dem Beihilfeantrag registrierten Satz der Übertragung auf Rechnung Dritter.
Die Portierungsrate für Dritte wird berechnet, indem die Anzahl der Exemplare von Veröffentlichungen, die für Dritte portiert werden, durch die Gesamtzahl der vom Portierungsnetz getragenen Exemplare gemäß Artikel 1 geteilt wird für das betreffende Jahr.
Für jedes portierbare Netzwerk, Eine Beihilfe für das getragene Exemplar wird durch Multiplikation der in Prozentpunkten ausgedrückten Erhöhung des Anteils der Übertragung auf Rechnung Dritter mit einem Koeffizienten bestimmt, der jährlich durch Erlass des für Kommunikation zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers festgelegt wird.
Unter der Schwelle von 15 Millionen Exemplaren, die von Dritten für Rechnung getragen werden, darf die Beihilfe für das getragene Exemplar eine erste Obergrenze nicht überschreiten. Oberhalb dieser Schwelle darf die Beihilfe für das getragene Exemplar eine zweite Obergrenze nicht überschreiten. Die genannten einheitlichen Obergrenzen werden jährlich durch Erlass des für Kommunikation zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers festgesetzt.
Die Beihilfe gemäß Abschnitt 2 wird jedem Übertragungsnetz zugewiesen, indem die Gesamtzahl der für Rechnung Dritter gebrachten Kopien im Jahr vor dem Jahr des Beihilfeantrags nach Anwendung gegebenenfalls mit der Beihilfe für das getragene Exemplar multipliziert wird der oben genannten Einheitsobergrenzen.
Die Beihilfe für ein Übertragungsnetz im Rahmen des zweiten Abschnitts darf nicht weniger als 90 % und nicht mehr als 110 % des im Vorjahr erhaltenen Betrags betragen.
Führt die Berechnung zu einem Beihilfebetrag von weniger als 500 EUR, so wird dieser nicht gezahlt.
Die Frist von Depot für die Einnahmenndidatures ist der 30. April 2022.
Sie können einen Antrag einreichen, indem Sie die Formulare unten auf der Seite herunterladen und zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse senden:
portage.presse@culture.gouv.fr
Bitte denken Sie daran, den Namen Ihrer Dokumente kurz zu nennen.
Belege mit großem Volumen können auf dem Server abgelegt werden France transfer. Die Nutzung einer anderen File-Sharing-Plattform (Google Drive, Dropbox...) garantiert nicht den ordnungsgemäßen Empfang der Dokumente.
CONTACT
Anouk LEVOYER
Zuständig für Beihilfen für den Pluralismus und den Vertrieb der Presse
01 40 15 86 20
anouk.levoyer@culture.gouv.fr
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