Was ist SHAL (Legal Ads)-fähiges Material?
Die Vorschriften schreiben vor, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit dem Leben von Unternehmen, Kommunen oder Einzelpersonen in einem Medium, das berechtigt ist, rechtliche Anzeigen (SHAL) zu erhalten, beworben werden (sogenannte «Legal Advertising». Dies gilt beispielsweise für eine Gesellschaft bei ihrer Gründung, bei der Änderung ihrer Satzung usw.. Auch bestimmte öffentliche Aufträge der Gebietskörperschaften müssen Gegenstand einer solchen Bekanntmachung sein. Schließlich ist dies bei Einzelpersonen der Fall, wenn der Name aus legitimen Gründen geändert wird.
Die SHAL sind Presseveröffentlichungen oder Online-Pressedienste, die vom Präfekten ermächtigt wurden, diese Anzeigen unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen in der Abteilung zu veröffentlichen. Die rechtlichen Ankündigungen entsprechen einer echten Herausforderung der Information und Transparenz für die Bürger, insbesondere im Hinblick auf das Leben der Unternehmen und im Allgemeinen auf die Wirtschaftstätigkeit der Akteure in dem Gebiet. Die Liste der SHAL in jeder Abteilung ist auf dem Portal Actulégas (https://actulegales.fr/).
Ermächtigung zur Veröffentlichung gerichtlicher und gesetzlicher Anzeigen: Aktualisierung der Leitlinien im Oktober 2023
Ziel dieser Leitlinien ist es, die Präfekturen bei der Erstellung der Liste der Materialien zu unterstützen, die zur Veröffentlichung von AJL in jeder Abteilung berechtigt sind, wobei die Einhaltung durch die Materialien, die sich für die Registrierung bewerben, zu bewerten ist Rechts- und Verwaltungskriterien für die Ermächtigung.
Diese Leitlinien ersetzen das Rundschreiben vom 3. Dezember 2015 über die Bedingungen für die Eintragung von Zeitungen, die befugt sind, gerichtliche und rechtliche Anzeigen in allen überseeischen Departements und Gemeinden zu veröffentlichen, das aufgehoben wird.
Aufpassen : Die Leitlinien und die beigefügten Formulare werden im Oktober 2023 für die Ende 2023 durchgeführte Ermächtigungskampagne für das Jahr 2024 aktualisiert.
Anläßlich dieser jährlichen Aktualisierung werden die Präfekturen aufgefordert, in den Presseveröffentlichungen und den SPEL besonders wachsam zu sein, was die Einhaltung der alle fünf kumulativen Kriterien gemäß Artikel 2 des genannten Gesetzes vom 4. Januar 1955, die in diesen Leitlinien erläutert werden.
Insbesondere
- Kriterium Nr. 4 hinsichtlich des wesentlichen Umfangs der ursprünglichen allgemeinen, gerichtlichen oder technischen Informationen, die dem Departement gewidmet sind und mindestens wöchentlich erneuert werden; erfordert von den Präfekturdienststellen eine gründliche und sorgfältige Prüfung der Bewerbungsunterlagen der Presseveröffentlichungen und der SPEL (siehe Erläuterungen unten). Diese Prüfung ist in jedem Wirtschaftsjahr zu wiederholen, wobei eine in den Vorjahren erteilte Ermächtigung nicht automatisch erneuert werden kann.
- Kriterium Nr. 5 betreffend die Verbreitungsschwelle (für gedruckte Veröffentlichungen) oder die Frequenz (für Online-Pressedienste): Es wird daran erinnert, dass das Dekret Nr. 2022-1393 vom 31. Oktober 2022 zur Änderung des Dekrets Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019 über gerichtliche und rechtliche Bekanntmachungen hat die Mindestanzahl der bezahlten Verbreitung von Presseveröffentlichungen und Online-Pressediensten sowie die Mindestanzahl der Besucherzahlen von Online-Pressediensten um 10 % gesenkt.
Anwendbare Texte:
- Gesetz Nr. 55-4 vom 4. Januar 1955 über gerichtliche und rechtliche Anzeigen, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 2019-486 vom 22. Mai 2019 über das Wachstum und die Transformation von Unternehmen;
- Gesetz Nr. 86-897 vom 1. August 1986 zur Reform des Presserechts;
- Dekret Nr. 2009-1340 vom 29. Oktober 2009 zur Anwendung von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 86-897 vom 1. August 1986 zur Reform des Presserechts;
- Dekret Nr. 2012-1547 vom 28. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung über die Eintragung von Handelsgesellschaften und -fonds in eine zentrale digitale Datenbank;
- Dekret Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019 geändert betreffend Gerichts- und Rechtsanzeigen.
Die Bedingungen kumulativ Für die Eintragung einer Presseveröffentlichung (d. h. einer gedruckten Veröffentlichung) in die Präfekturliste der zur Veröffentlichung von AJL befugten Medien sind folgende Anforderungen erforderlich:
1° In die Register der Paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen (CPPAP) eingetragen sein
Nur Presseveröffentlichungen, die ihre Eintragung in die Register der CPPAP rechtfertigen, dürfen in die Liste der Medien aufgenommen werden, die zur Veröffentlichung der AJL berechtigt sind. Daher muss jede Presseveröffentlichung, die um ihre Berechtigung zur Veröffentlichung von ADLs ersucht, eine gültige CPPAP-Registrierungsnummer angeben. Diese Nummer besteht aus 10 Zeichen (4 Ziffern, 1 Buchstabe und 5 Ziffern). Die 4 Ziffern am Anfang der Nummer geben das Datum (Monat und Jahr) des Ablaufs der Zulassung an, sodass die Präfekturen prüfen können, ob diese Nummer zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme in die Liste der zur Veröffentlichung von AJL berechtigten Medien noch gültig ist. So verfügt beispielsweise eine Publikation mit der CPPAP-Registrierungsnummer 0524 C 28512 über eine bis zum 31. Mai 2024 gültige Zulassung.
(Anzumerken Diese Bedingung gilt nicht für Mayotte, Wallis und Futuna, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon, Französisch-Polynesien und Neukaledonien. )
2° Nicht in erster Linie die Verbreitung von Werbebotschaften oder Anzeigen zum Ziel haben
Gemäss Artikel 1 des Dekrets Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019 darf eine Kandidatenpublikation nicht mehr als die Hälfte ihrer Fläche für Werbung, Kleinanzeigen sowie gerichtliche und rechtliche Anzeigen aufwenden. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird von der Paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen (CPPAP) bewertet, die dem Verlag, der die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Registrierungsnummer bei der CPPAP hat, eine Bescheinigung ausstellt. Es ist Sache des Verlegers, diese Bescheinigung bei seinem Antrag auf Ermächtigung vorzulegen.
Wenn eine Publikation, die sich um eine Publikation bewirbt, dieses Kriterium offensichtlich nicht mehr erfüllt, werden die Präfekturen aufgefordert, sich an die CPPAP zu wenden, die die einzige Stelle für die Überprüfung ihrer Situation ist (vgl. IV. - Kontakte unten).
3° Seit über sechs Monaten erhältlich
Um in die Präfekturliste aufgenommen zu werden, muss eine Veröffentlichung in gedruckter Form mehr als 6 Monate erscheinen.
Eine Veröffentlichung, die im Dezember alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme des Dienstalters erfüllt, könnte jedoch auf den Erlass der Präfektur zum Jahresende unter Angabe des Zeitpunkts, an dem sie tatsächlich mit der Veröffentlichung der AJL beginnen kann, aufgenommen werden. Erfüllt die Veröffentlichung zu diesem Zeitpunkt eine der Voraussetzungen nicht mehr, so sollte sie durch Erlass einer Änderung aus der Liste gestrichen werden.
Eine Veröffentlichung kann ausnahmsweise nicht in der Lage sein, eine oder zwei Ausgaben pro Jahr zu veröffentlichen. Es obliegt den Präfekturen zu prüfen, ob die vom Herausgeber angeführten Gründe die Aufnahme in die Liste in Frage stellen.
Die Eintragung einer Presseveröffentlichung aus der Verschmelzung mehrerer Titel, von denen mindestens einer bereits in der Liste aufgeführt ist, ist nicht von einem Erscheinen seit mehr als 6 Monaten abhängig, wenn der Herausgeber in seiner neuen Presseveröffentlichung ausdrücklich erwähnt, die darin enthaltenen Titel.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Auflage, dass eine Presseveröffentlichung seit mehr als sechs Monaten veröffentlicht werden muss, nicht bedeutet, dass diese Veröffentlichung seit mehr als sechs Monaten in die Register der CPPAP eingetragen werden muss.
4° Mit einem erheblichen Umfang an ursprünglichen allgemeinen, gerichtlichen oder technischen Informationen, die der Abteilung gewidmet sind und mindestens wöchentlich erneuert werden
Um zugelassen zu werden, muss eine Presseveröffentlichung maximal wöchentlich erscheinen und daher erscheinen zumindest einmal die Woche.
Ebenso können nur Presseveröffentlichungen, die einen Band enthalten, zur Veröffentlichung von AJL in der Abteilung ermächtigt werden substanziell originelle Informationen für diese Abteilung. Es ist Sache des Herausgebers, die Angaben zu liefern, die es den Präfekturdienststellen ermöglichen, die ausreichende Menge an Informationen, die sich wöchentlich auf die allgemeinen, gerichtlichen oder technischen Informationen des Departements beziehen, zu beurteilen.
Wenn es natürlich nicht möglich ist, eine Mindestanzahl von Artikeln zu bestimmen, Die Präfekturdienststellen müssen sicherstellen, daß das Informationsvolumen der Abteilung angesichts der Aktualität des Departements und des redaktionellen Angebots, das von der Presse in der Abteilung erwartet werden kann, ausreichend groß ist. Die Präfekturdienststellen werden gebeten, diesen originellen und wesentlichen Charakter nach der Kategorie der ermächtigbaren Presse zu beurteilen, zu der der Titel gehört, der die Ermächtigung beantragt (Presse von allgemeinen, gerichtlichen oder technischen Informationen)durch eine detaillierte Analyse aller Bewerbungsunterlagen.
Darüber hinaus sind nur die Inhalte zu berücksichtigen, die der Abteilung oder der Abteilungsebene gewidmet sind. Bei diesen Inhalten muss es sich auch um allgemeine, gerichtliche oder technische Informationen handeln, wobei jede andere Art von Inhalt nicht von den Präfekturdiensten berücksichtigt werden darf.
In jedem Fall obliegt es dem Verlag, den Präfekturen die Belege für diese Inhalte vorzulegen, indem er mindestens die letzten 7 Ausgaben vorlegt, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung erschienen sind zur Beurteilung der Regelmäßigkeit und des Umfangs der Informationen über die Abteilung.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Gesetz «PACTE» das Kriterium «in der Abteilung veröffentlicht werden» von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 1955 gestrichen hat. Es ist daher nicht mehr möglich, dass sich eine Publikation auf den alleinigen Sitz ihres Herausgebers in einer Abteilung beruft, um AJL in derselben Abteilung zu veröffentlichen. Das Kriterium des erheblichen Umfangs der der Abteilung gewidmeten und mindestens wöchentlich erneuerten Originalinformationen ist daher nunmehr für alle Bewerberveröffentlichungen verbindlich.
5° Eine Verbreitung bis zum per Dekret festgelegten Minimum rechtfertigen
In Anwendung von 5° des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. Januar 1955 und von Artikel 2 des Dekrets Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019 muss eine Publikation, die sich um die Zulassung in einer Abteilung bewirbt, eine kostenpflichtige Verbreitung nachweisen, die einem tatsächlichen Verkauf an die Öffentlichkeit entspricht, die Nummer oder ein Abonnement, die mindestens den in der Tabelle (Spalte A) im Anhang der genannten Verordnung festgelegten Mindestverbreitungsmengen dieser Abteilung entsprechen.
(Anzumerken : Die Mindestsendezeit wird durch Erlass des Staatsvertreters und nicht durch Erlass in Wallis und Futuna, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon, Französisch-Polynesien und Neukaledonien festgelegt.)
Die kostenpflichtige Verbreitung einer Presseveröffentlichung darf nicht mit ihrer Auflage verwechselt werden. Von den Zahlen für die kostenpflichtige Verbreitung ausgenommen sind die Exemplare, die an Gewerbetreibende und Hilfskräfte der Justiz (sogenannte «Liniendienste») außerhalb der üblichen kostenpflichtigen Verkaufsbedingungen verteilt werden, sowie alle kostenlos verteilten Exemplare. Ebenso sind von diesen Zahlen die nicht verkauften Waren ausgenommen.
Der Verlag muss seine Bewerbung mit den Zahlen seiner durchschnittlichen bezahlten Verbreitung in der Abteilung für die besten 6 Monate des Jahres 2023 untermauern. Diese Zahlen müssen nach Wahl des Herausgebers entweder von einer Stelle bestätigt werden, die ausreichende und allgemein anerkannte Untersuchungsmittel garantiert, oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Rechnungsprüfer.
Bemerkenswert : Die Minima für die kostenpflichtige Ausstrahlung werden neu nur für die Departements festgelegt, wobei die Minima pro Kreis mit der Verordnung Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019 über rechtliche und rechtliche Ankündigungen, deren Übergangsmaßnahmen ebenfalls Ende 2022 ausgelaufen sind, aufgehoben wurden.
Mit dem Dekret Nr. 2022-1393 vom 31. Oktober 2022 zur Änderung des Dekrets Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019 über gerichtliche und rechtliche Bekanntmachungen wurden die Schwellenwerte für die kostenpflichtige Veröffentlichung von Presseveröffentlichungen um 10% gesenkt.
Die Präfekturen prüfen daher ihre Unterlagen auf der Grundlage dieser neuen Schwellenwerte.
Die kumulativen Voraussetzungen für die Eintragung eines Online-Pressedienstes (SPEL) in die Präfekturliste der zur Veröffentlichung von AJL befugten Medien sind:
1° In CPPAP-Register eingetragen sein
Nur die SPEL, die ihre Eintragung in die CPPAP-Register nachweisen, können ihre Aufnahme in die Liste der Medien beantragen, die zur Veröffentlichung der AJL berechtigt sind. Daher muss jede SPEL, die ihre Berechtigung zur Veröffentlichung von ADLs beantragt, eine gültige CPPAP-Registrierungsnummer angeben. Diese Nummer besteht aus 10 Zeichen (4 Ziffern, 1 Buchstabe und 5 Ziffern). Die 4 Ziffern am Anfang der Nummer geben das Datum (Monat und Jahr) des Ablaufs der Zulassung an, sodass die Präfekturen prüfen können, ob diese Nummer zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme in die Liste der zur Veröffentlichung von AJL berechtigten Medien noch gültig ist. So verfügt beispielsweise ein SPEL mit der CPPAP-Registrierungsnummer 0324 Y 28512 über eine bis zum 31. März 2024 gültige Zulassung.
(A notieren Diese Bedingung gilt nicht für Mayotte, Wallis und Futuna, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon, Französisch-Polynesien und Neukaledonien. )
2° Nicht in erster Linie die Verbreitung von Werbebotschaften oder Anzeigen zum Ziel haben
Die Einhaltung dieses Kriteriums wird bereits von der CPPAP gewürdigt. Denn im Gegensatz zu Pressepublikationen (Printpublikationen) bedeutet die Eintragung eines SPEL in die Register der CPPAP (vgl. 1° oben) zwangsläufig die Erfüllung dieses Kriteriums (vgl. Art. 1 Dekret vom 29. Oktober 2009).
3° Seit über sechs Monaten erhältlich
Um in die Präfekturliste aufgenommen zu werden, muss ein SPEL seit mehr als 6 Monaten herausgegeben werden. Ein SPEL, das im Dezember alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme des Dienstalters erfüllt, könnte jedoch auf den Erlass der Präfektur zum Jahresende mit Angabe des Zeitpunkts, an dem er tatsächlich mit der Veröffentlichung von AJL beginnen kann, Bezug nehmen. Wenn das SPEL zu diesem Zeitpunkt eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, sollte eine Änderungsverordnung erlassen werden, um es aus der Liste zu streichen.
Die Eintragung eines SPEL aus der Verschmelzung mehrerer Titel, von denen mindestens einer bereits in der Liste aufgeführt ist, unterliegt nicht einer Ausgabe von mehr als 6 Monaten, wenn der Herausgeber in der neuen SPEL die von ihm zusammengefassten Titel ausdrücklich erwähnt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung, dass ein SPEL seit mehr als sechs Monaten herausgegeben wird, nicht bedeutet, dass dieses SPEL seit mehr als sechs Monaten in das CPPAP-Register eingetragen werden muss.
4° Mit einem erheblichen Umfang an ursprünglichen allgemeinen, gerichtlichen oder technischen Informationen, die der Abteilung gewidmet sind und mindestens wöchentlich erneuert werden
Nur SPEL, die einen Band mit substanziell Originalinformationen, die dieser Abteilung gewidmet und erneuert wurden zumindest einmal die Woche. Es ist Sache des Herausgebers, in jedem lesbaren und überprüfbaren Medium (insbesondere Screenshots) die Angaben zu liefern, die es den Präfekturdienststellen ermöglichen, die ausreichende Menge an Informationen, die wöchentlich der allgemeinen Information gewidmet sind, zu beurteilen; Das Ministerium für Justiz und Technik.
Der Herausgeber muss auch die URL-Adresse oder den Namen des SPEL und im Falle eines SPEL, dessen Zugang kostenpflichtig ist, eine Anmeldenummer angeben, die es den Präfekturdiensten ermöglicht, sich mit dem Dienst zu verbinden.
Wenn es natürlich nicht möglich ist, eine Mindestanzahl von Artikeln zu bestimmen, Die Präfekturdienststellen müssen sicherstellen, dass das Informationsvolumen des Departements im Hinblick auf die Aktualität des Departements ausreichend ist und das redaktionelle Angebot, das von der Presse in der Abteilung erwartet werden kann. Die Präfekturdienststellen werden gebeten, diesen originellen und wesentlichen Charakter nach der Kategorie der ermächtigbaren Presse zu beurteilen, zu der der Titel gehört, der die Ermächtigung beantragt (Presse von allgemeinen, gerichtlichen oder technischen Informationen)durch eine detaillierte Analyse aller Bewerbungsunterlagen.
Darüber hinaus sind nur die Inhalte zu berücksichtigen, die der Abteilung oder der Abteilungsebene gewidmet sind. Bei diesen Inhalten muss es sich auch um allgemeine, gerichtliche oder technische Informationen handeln, wobei jede andere Art von Inhalt nicht von den Präfekturdiensten berücksichtigt werden darf.
Die oben genannten Angaben müssen einen Zeitraum von mindestens 7 Wochen vor dem Antrag auf Eintragung abdecken, damit die Regelmäßigkeit und der Umfang der Angaben für die Abteilung beurteilt werden können.
5° Nachweis einer Anhörung, die das per Dekret festgelegte Minimum erreicht
Mit dem Dekret Nr. 2022-1393 vom 31. Oktober 2022 zur Änderung des Dekrets Nr. 2019-1216 über gerichtliche und rechtliche Anzeigen wurden die mit dem Dekret Nr. 2019-1216 festgelegten Mindest-Verbreitungs- und Besucherzahlen für alle Abteilungen um 10% gesenkt.
Die Präfekturen prüfen nun die SPEL-Akten auf der Grundlage dieser neuen Schwellenwerte.
In Anwendung von Artikel 2 des Dekrets Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019 sind bei der Beurteilung des Kriteriums der Mindestzuschauerzahl nach 6° des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. Januar 1955 zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden:
- der Fall eines SPEL, der eine Mindestgebühr für die Verbreitung rechtfertigt;
- der Fall eines SPEL, der eine Mindestfrequenz rechtfertigt.
Es obliegt dem SPEL-Antragsteller, den Präfekturdienststellen im Antragsformular mitzuteilen, ob er eine Mindestgebühr (Option 1) oder eine Mindestbesucherzahl (Option 2) nachweisen möchte. Ein kostenpflichtiger Zugang zwingt daher den SPEL-Antragsteller nicht notwendigerweise dazu, eine minimale kostenpflichtige Verbreitung zu rechtfertigen. Im Gegensatz dazu wird eine SPEL, die einen völlig kostenlosen Zugang zu ihren Inhalten bietet, natürlich nicht in der Lage sein, eine solche minimale kostenpflichtige Verbreitung zu rechtfertigen und eine minimale Besucherzahl zu rechtfertigen.
a) SPEL, die eine Mindestgebühr für die Verbreitung rechtfertigen
Ein SPEL kann sich dafür entscheiden, eine kostenpflichtige Mindestverbreitung zu rechtfertigen, die mindestens den in Spalte A der dem Erlass vom 21. November 2019 beigefügten Tabelle für jedes Departement festgelegten Mindestwerten entspricht. Der zu erreichende Schwellenwert entspricht somit dem Schwellenwert für Presseveröffentlichungen.
(Anzumerken : Die Mindestsendezeit wird durch Erlass des Staatsvertreters und nicht durch Erlass in Wallis und Futuna, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon, Französisch-Polynesien und Neukaledonien festgelegt.)
In diesem Fall muss der Publisher zur Unterstützung seiner Bewerbung die durchschnittliche Anzahl der in der Abteilung in den besten 6 Monaten des Jahres 2023 abgeschlossenen Abonnements vorlegen.
Die durchschnittliche Anzahl der Abonnements muss nach Wahl des Herausgebers des SPEL entweder von einer Stelle zertifiziert werden, die ausreichende und allgemein anerkannte Ermittlungsmittel garantiert, entweder von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Wirtschaftsprüfer.
Gemäß Artikel 2 des Dekrets Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019 muss der effektive Abo-Verkauf zu einem öffentlichen Preis mit echtem Kostenbezug erfolgen. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird von der Paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen (CPPAP) bewertet, die dem Verlag, der die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Registrierungsnummer bei der CPPAP hat, eine Bescheinigung ausstellt. Es ist Sache des Verlegers, diese Bescheinigung bei seinem Antrag auf Ermächtigung vorzulegen.
Wenn ein SPEL-Kandidat dieses Kriterium offensichtlich nicht mehr erfüllt, werden die Präfekturen aufgefordert, sich an die CPPAP zu wenden, die einzige Stelle, die für die Überprüfung seiner Situation zuständig ist (vgl. IV. - Kontakte unten).
b) SPEL mit minimaler Besucherzahl
Ein SPEL kann sich dafür entscheiden, eine Mindestteilnehmerzahl anstelle einer Mindestgebühr zu rechtfertigen. Diese Mindestbesucherzahl, gemessen an der Anzahl der wöchentlichen Besuche, muss mindestens den Mindestwerten entsprechen, die für jedes Departement in Spalte B der Tabelle im Anhang des Dekrets vom 21. November 2019 in der durch das Dekret vom 31. Oktober 2022 geänderten Fassung festgelegt sind.
(Anzumerken : Die Mindestbesucherzahlen werden durch Erlass des Staatsvertreters und nicht durch Erlass in Wallis und Futuna, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon, Französisch-Polynesien und Neukaledonien festgelegt.)
In diesem Fall muss der Verlag die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Besuche aus der Abteilung in den besten 6 Monaten des Jahres 2023 zur Unterstützung seiner Bewerbung vorlegen.
Die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Besuche muss von einer Stelle bescheinigt werden, die ausreichende und allgemein anerkannte Untersuchungsmittel garantiert. Da diese Zahl aus technischen Gründen nicht auf subregionaler Ebene zertifiziert werden kann, muss der Verleger eine zertifizierte Zahl für die Region vorlegen, zu der die Abteilung gehört, in der er seine Zulassung beantragt. Auf dieser Grundlage teilt der Verlag die durchschnittliche Anzahl der zertifizierten wöchentlichen Besuche auf für die Region zwischen allen Abteilungen der Kommission. Diese Verteilung, die unter der Verantwortung des Herausgebers festgelegt wird, wird von diesem ehrenamtlich bestätigt. Zur Erinnerung: die unrechtmäßige Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung eines Rechtsanspruchs durch eine öffentliche Verwaltung oder eine mit einem öffentlichen Auftrag betraute Stelle durch betrügerische Mittel, Eine Identität oder Eigenschaft oder die Erteilung einer Genehmigung wird mit zwei Jahren Gefängnis und 30.000 Euro Geldstrafe bestraft (Artikel 441-6 des Strafgesetzbuches).
Der Herausgeber eines SPEL, der sich für den Nachweis einer Mindestteilnehmerzahl entschieden hat, muss in seinem Antrag auf Zulassung die Liste der Abteilungen in der Region angeben, für die er sich bewirbt. Er übermittelt jeder Präfektur, bei der er sich bewirbt, eine Kopie seiner Anträge auf Zulassung in den anderen Departements der Region.
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Wichtig : ein und derselbe Verlag kann ein SPEL und eine Presseveröffentlichung besitzen, die über eine eigene CPPAP-Registrierungsnummer verfügen. In diesem Fall muss der Verleger eine gesonderte Ermächtigung für seine SPEL und für seine Presseveröffentlichung beantragen, die jeweils von den Präfekturdienststellen nach den Regeln jedes Trägers geprüft werden. Die Autorisierung eines von zwei Medien führt also nicht automatisch zur Autorisierung des zweiten Mediums.
Der Herausgeber kann die Berechtigung nur für eines seiner beiden Medien beantragen. In diesem Fall kann das nicht autorisierte Medium keine AJL veröffentlichen.
Jeder Antrag auf Eintragung muss einer besonderen Prüfung unterzogen werden. Die Präfekturen können das Kulturministerium (Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft) um Stellungnahme ersuchen, wenn sie dies für erforderlich halten.
1° Die Anmeldung
Im Dezember eines jeden Jahres legt der Präfekt, nachdem er die Frist für die Einreichung der Bewerbungen festgelegt und diese Frist auf der Website der Präfektur angegeben hat, durch Erlass fest, die Liste der Medien, die berechtigt sind, für das folgende Kalenderjahr gerichtliche und rechtliche Anzeigen zu erhalten. Die Verordnung über die Liste der zugelassenen Datenträger wird frühestens in der ersten Dezemberhälfte veröffentlicht.
Dieser Erlass wird vor dem 31. Januar dem Kulturministerium und dem Presseverband für wirtschaftliche Transparenz (APTE) übermittelt, der die Plattform Actulegales im Auftrag der reglementierten Verleger verwaltet (vgl. IV. - Kontakte unten). Es wird daran erinnert, dass die Änderungserlasse auch dem Ministerium für Kultur und der APTE in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Ermächtigungserlasse zu übermitteln sind. Die Präfekturen werden gebeten, ein Protokoll über die Prüfung der Bewerbungen zu erstellen, aus dem für jeden Bewerbertitel hervorgeht, wie die Erfüllung jeder der fünf kumulativen Bedingungen gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 55 beurteilt werden kann4 vom 4. Januar 1955 betreffend die gerichtlichen und rechtlichen Ankündigungen und präzisiert durch Dekret Nr. 2019-1216 vom 21. November 2019.
2° Die Ablehnung des Anmeldeantrags
Die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Presseveröffentlichung oder einer SPEL wird dem Herausgeber per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt. Das Ablehnungsschreiben ist zu begründen und enthält die Fristen und Rechtsbehelfe, die dem Herausgeber zur Verfügung stehen.
3° Streichung aus der Liste
Stellt sich heraus, dass ein Medium, das zur Veröffentlichung von AJL befugt ist, im Laufe des Jahres die Anforderungen des Gesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen, die in diesen Leitlinien dargelegt sind, nicht mehr erfüllt ein Erlass der Präfektur erlassen wird, um ihn von der Liste der Träger zu streichen, die gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes vom 4. Januar 1955 zur Aufnahme von AJL berechtigt sind; nachdem der Herausgeber dieses Titels aufgefordert wurde, den Präfekturdiensten Erklärungen vorzulegen.
So muss beispielsweise ein Titel, der im Laufe des Jahres keinen wesentlichen Teil der ursprünglichen allgemeinen, gerichtlichen oder technischen Informationen veröffentlicht, die der Abteilung gewidmet sind und mindestens wöchentlich erneuert werden, im Laufe des Jahres von der Liste gestrichen werden.
Diese Löschung wird dem Herausgeber der betreffenden Presseveröffentlichung oder des betreffenden SPEL per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt. Das Löschungsschreiben muss die dem Herausgeber zur Verfügung stehenden Fristen und Rechtsbehelfe enthalten. Die Streichungserlasse sind dem Ministerium für Kultur und der APTE in der gleichen Weise zu übermitteln wie die Ermächtigungserlasse.
Für nützliche Informationen zu diesen Leitlinien können sich die Präfekturen an die Generaldirektion für Medien und Kulturindustrien (DGMIC) des Kultusministeriums wenden: annonces-legales.dgmic@culture.gouv.fr
Für die Übermittlung des Erlasses der Präfektur über die Ermächtigung wenden sich die Präfekturdienststellen an das APTE an folgende Adressen: habilitations@actulegales.fr
In den oben genannten Fällen, in denen die Präfekturen aufgefordert werden, sich an die CPPAP zu wenden, ist diese unter folgender Adresse zu kontaktieren: cppap@culture.gouv.fr
Formulare für Presseverlage herunterladen:
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