Unterstützung des Pluralismus der regionalen und lokalen Presse
Erstellung und Einreichung der Beihilfeanträge.
VorGefühl der Hilfe
Der durch das Dekret vom 10. Mai 1996 geschaffene Fonds zur Unterstützung der regionalen und lokalen Presse hat zum Ziel, die Verbreitung der Titel der regionalen Presse für politische und allgemeine Informationen in der Nummer deren Erhaltung für den Pluralismus des Ausdrucks und den Zusammenhalt des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges unerlässlich ist.
In der Tat, da die Vertriebsnetze der regionalen Presse überwiegend in ländlichen und semi-ländlichen Gebieten liegenIn den ländlichen Gebieten führt jede Anstrengung zur Entwicklung des Online-Verkaufs zu erheblichen finanziellen Belastungen im Verhältnis zur finanziellen Größe der Verlagsunternehmen.
Die ursprüngliche Regelung wurde durch das Dekret vom 20. November 1997 geändert, mit dem eine zweite Abteilung zur Unterstützung der Abonnementverbreitung der regionalen Wochenpresse geschaffen wurde. Dabei sollte der Situation der Wochenzeitungen Rechnung getragen werden, die am stärksten von der Erhöhung der Posttarife infolge der Verhandlungen Presse/Post/Staat (Galmot-Abkommen) betroffen waren.
Das Dekret Nr. 2004-1312 vom 26. November 2004 hebt die oben genannten Dekrete auf und eröffnet insbesondere den Vorteil dieses Fonds für die in einer Regionalsprache abgefassten Titel der regionalen Wochenpresse.
Schließlich wurde mit dem Dekret 2016-1161 vom 26. August 2016 eine Reform durchgeführt. Sie hat die Regelung auf die Zweimonats-, Monats-, Zweimonats- und Vierteljahresprogramme ausgedehnt, für die ein dritter Abschnitt der Hilfe bestimmt ist. Die Hilfe wurde bei dieser Gelegenheit in «Hilfe für den Pluralismus der regionalen und lokalen Zeitschriften» umbenannt.
Die BénéEmpfänger
Die Unterstützung kommt regionalen und lokalen Presseveröffentlichungen, die keine Tageszeitungen sind, zugute.
Das heißt, du musst
a) Wöchentlich ein- bis dreimal wöchentlich und mehr als vierzig Mal jährlich erscheinen;
b) Bei anderen Veröffentlichungen muss es sich um eine zweimonatliche, monatliche, zweimonatliche oder vierteljährliche Veröffentlichung handeln, die vier- bis vierzigmal jährlich erscheint.
Kriterien förderfähig
Die Beihilfe wird Veröffentlichungen gewährt, die folgende Bedingungen erfüllen:
- in französischer Sprache oder in einer in Frankreich gebräuchlichen Regionalsprache verfasst sein;
- in die Register der paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen eingetragen sein;
- Seien Sie eine Veröffentlichung von politischen und allgemeinen Informationen.
Veröffentlichungen dürfen keine Beihilfen erhalten:
- dessen Inhalt zu einer Verurteilung des Direktors der Veröffentlichung geführt hat, die in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag gemäß Artikel 24 oder 24a des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit rechtskräftig geworden ist;
- oder die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 nicht erfüllen Dekret Nr. 55-486 30. April 1955* und
- oder die im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe eine Beihilfe für die Zeitschriften des Nationalen Buchzentrums erhalten haben;
- Oder sie bestehen aus einer Auswahl von Artikeln, die bereits in anderen Titeln erschienen sind.
*Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets vom 30. April 1955: Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Finanzhilfen beantragen, Prämien, Darlehen und Bürgschaften wirtschaftlicher oder sozialer Art, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit ihrer Lage rechtfertigen; gegenüber den für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen sowie gegenüber den für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden.
Montant Hilfe
Das Fonds Die Hilfe ist in drei Abschnitte unterteilt.
Über den Einheitssatz und die Aufteilung der Mittel auf diese drei Sektionen entscheidet der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft. Allerdings ist der Betrag der Mittel für diealt Abschnitt darf 85 % der Gesamtmittelausstattung des Fonds nicht unterschreiten.
*Abschnitt 1*
Die im ersten Abschnitt gewährten Beihilfen kommen den Wochenarbeitern zugute. Die Beihilfe für jede Veröffentlichung wird berechnet, indem der Gebührensatz mit der durchschnittlichen Anzahl der Exemplare multipliziert wird, die im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich an die Nummer verkauft wurden. Der Betrag der einer Veröffentlichung gewährten Beihilfe darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag, den eine regionale wöchentliche Veröffentlichung erhalten würde, deren vollständige Verbreitung an die Nummer von 2000 Exemplaren je Erscheinen gezahlt wird nicht höher als die Zahl, die eine Veröffentlichung mit einer Gesamtausgabe von 20 000 Exemplaren je Ausgabe erhalten würde.
*Abschnitt 2*
Die im Rahmen des 2. Abschnitts gewährten Beihilfen kommen den Wochenarbeitern zugute:
a) von denen mindestens 50 % der Exemplare, die im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe erschienen, weniger als 100 Gramm wogen;
b) die tatsächlich per Postabonnement bezahlt wurden, wobei die Zahl der Exemplare je Ausgabe mindestens 50 % ihrer gesamten bezahlten Verbreitung ausmacht. Abonnements, die von Dritten zahlbar bezahlt werden, und Abonnements, deren Tarif weniger als 50 % des regulären Abonnementpreises beträgt, werden bei der bezahlten Übertragung nicht berücksichtigt.
Die Beihilfe für jede Veröffentlichung wird berechnet, indem der Gebührensatz mit der Anzahl der Exemplare multipliziert wird, die im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich pro Postabonnement verkauft wurden. Der Betrag der einer Veröffentlichung gewährten Beihilfe darf jedoch nicht höher sein als der Betrag, den eine Veröffentlichung mit einer Postzustellung von 10000 Exemplaren je Veröffentlichung erhalten würde. Die im Rahmen des 2. Abschnitts gewährten Beihilfen können gegebenenfalls mit den Beihilfen des 1. Abschnitts kumuliert werden.
*Abschnitt 3*
Die im Rahmen des dritten Abschnitts gewährten Beihilfen kommen anderen Veröffentlichungen als den wöchentlichen zugute. Die Beihilfe für jede Veröffentlichung wird berechnet, indem der Gebührensatz mit der Anzahl der im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich verkauften Exemplare multipliziert wird. Der Betrag der einer Veröffentlichung gewährten Beihilfe darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag, den eine Veröffentlichung mit einer jährlichen Gesamtausgabe von 20000 Exemplaren erhalten würde; nicht höher als der Wert, den eine Veröffentlichung mit einer jährlichen Gesamtauflage von 200.000 Exemplaren erhalten würde.
Die Frist von Depot für die Einnahmenndidatures ist der 30. April 2022.
Sie können Ihre Bewerbung über die Plattform für vereinfachte Verfahren einreichen. Den Link finden Sie unten auf der Seite |
Sie können das Formular auch unten auf der Seite herunterladen und zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse senden:
pluralisme.presse@culture.gouv.fr
Bitte denken Sie daran, den Namen Ihrer Dokumente kurz zu nennen.
Belege mit großem Volumen können auf dem Server abgelegt werden France transfer. Die Nutzung einer anderen File-Sharing-Plattform (Google Drive, Dropbox...) garantiert nicht den ordnungsgemäßen Empfang der Dokumente.
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