Liegt ihr Einkommen unter 15 % der Sozialversicherungsgrenze, so ist die Mitgliedschaft in den Sozialsystemen freiwillig (de facto Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen). Liegt ihr Einkommen über dieser Schwelle, jedoch unter 25 % des Höchstbetrags, so ist die Mitgliedschaft obligatorisch, doch übernimmt der Staat 50 % der Beiträge zur Kranken-, Mutterschafts- und Altersversicherung.
Um mehr zu erfahren:
Gesetz Nr. 93-121 vom 27. Januar 1993 (Artikel 16)