Der Fonds zur Unterstützung nationaler Veröffentlichungen über politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln
Die Beihilfe ist in zwei Abschnitte unterteilt und wurde mit dem Dekret 2017-1700 vom 15. Dezember 2017 geschaffen.
Die Bnéficiaren
Die von der paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen als politische und allgemeine Informationen anerkannten wöchentlichen bis vierteljährlichen nationalen Veröffentlichungen.
ElVerständlichkeit:
*Abschnitt 1*
- Für Wochen, Wochen- und Monatsberichte: Haben Sie einen Listenpreis von weniger als 130 % des durchschnittlichen Verkaufspreises, gewichtet durch die jährliche Verteilung von politischen und allgemeinen Informationen in Frankreich mit gleicher Periodizität, der durchschnittliche Verkaufspreis berechnet sich aus dem Verkaufspreis unter der Nummer am 1. Januar des Jahres, in dem die Beihilfe gewährt wurde;
- Für zweimonatliche und vierteljährliche Veröffentlichungen: Haben Sie einen Listenpreis von weniger als 160% des durchschnittlichen Preises, gewichtet durch die jährliche Verteilung der politischen und allgemeinen Informationen in Frankreich mit gleicher Periodizität, dieser Verkaufspreis auf der Grundlage des Verkaufspreises unter der Nummer am 1. Januar des Jahres der Gewährung der Beihilfe berechnet wird;
- eine in Frankreich gezahlte durchschnittliche Auflage von höchstens 300.000 Exemplaren im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe;
- Werbeeinnahmen, die weniger als 25 % der Gesamteinnahmen ausmachen.
*Abschnitt 2*
- Mindestens drei Jahre lang Unterstützung im Rahmen des 1. Abschnitts erhalten haben;
- Für Wochen, Wochen- und Monatsberichte: Haben Sie einen Listenpreis von weniger als 130 % des durchschnittlichen Verkaufspreises, gewichtet durch die jährliche Verteilung von politischen und allgemeinen Informationen in Frankreich mit gleicher Periodizität, der durchschnittliche Verkaufspreis berechnet sich aus dem Verkaufspreis unter der Nummer am 1. Januar des Jahres, in dem die Beihilfe gewährt wurde;
- Für zweimonatliche und vierteljährliche Veröffentlichungen: Haben Sie einen Listenpreis von weniger als 160% des durchschnittlichen Preises, gewichtet durch die jährliche Verteilung der politischen und allgemeinen Informationen in Frankreich mit gleicher Periodizität, dieser Verkaufspreis auf der Grundlage des Verkaufspreises unter der Nummer am 1. Januar des Jahres der Gewährung der Beihilfe berechnet wird;
- eine in Frankreich gezahlte durchschnittliche Auflage von höchstens 300.000 Exemplaren im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe;
- Werbeeinnahmen, die weniger als 35 % der Gesamteinnahmen ausmachen.
Eine Veröffentlichung kann die Beihilfe im Rahmen des 2. Abschnitts nur für höchstens 3 Jahre erhalten.
Ein Wertpapier, das in einem dieser drei Jahre den Gewinn aus dem 2. Abschnitt des Fonds verliert, kann für den 1. Abschnitt in Betracht kommen, sofern es die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Höhe der Beihilfe
Der einer Veröffentlichung gewährte Beihilfebetrag darf 25 % ihrer Gesamteinnahmen ohne öffentliche Zuschüsse des Jahres vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht übersteigen.
Der Beihilfebetrag, der einem Verlagsunternehmen im Rahmen einer oder mehrerer Veröffentlichungen gewährt wird, darf im Übrigen 30 % seiner Betriebsaufwendungen für das Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschreiten. Bei Anwendung dieser zweiten Obergrenze wird der Abzug im Falle einer Überzahlung auf die Beihilfe angerechnet, die dem Begünstigten für das folgende Jahr gezahlt wurde, oder andernfalls wird der entsprechende Betrag durch die Ausgabe eines Erhebungstitels eingezogen.
Für jeden Teil des Fonds entspricht die Beihilfe für jede förderfähige Veröffentlichung dem Beihilfegebührensatz*, multipliziert mit der Anzahl der von dieser Veröffentlichung tatsächlich verkauften Exemplare im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe. Die Rate wird von 50 % zwischen ein und zwei Millionen Exemplaren und von 100 % über zwei Millionen Exemplaren abgeschnitten. Der einer Veröffentlichung gewährte Beihilfebetrag darf jedoch nicht weniger als 1500 EUR betragen.
*Für die Auszahlung der Beihilfe im Rahmen der einzelnen Fondsabschnitte wird ein Einheitssatz festgelegt.
Dieser Gebührensatz wird berechnet, indem die für jeden Abschnitt verfügbaren Mittel durch die Anzahl der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich verkauften Exemplare durch alle für den betreffenden Abschnitt in Betracht kommenden Wertpapiere geteilt werden
Die Antragsfrist endet am 31. Mai 2022.
Sie können Ihre Bewerbung über die Plattform für vereinfachte Verfahren einreichen. Den Link finden Sie unten auf der Seite
Sie können das Formular auch unten auf der Seite herunterladen und zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse senden: pluralisme.presse@culture.gouv.fr Bitte denken Sie daran, den Namen Ihrer Dokumente kurz zu nennen. Belege mit großem Volumen können auf dem Server abgelegt werden France transfer. Die Nutzung einer anderen File-Sharing-Plattform (Google Drive, Dropbox...) garantiert nicht den ordnungsgemäßen Empfang der Dokumente. |
KONTAKTE/ | Delphine GRAND |
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