Mäzenatentum von Privatpersonen: Sonderfälle
Private historische Denkmäler
Die Steuerermäßigung für Mäzenatentum gilt für Schenkungen von Privatpersonen, die zur Erhaltung, Restaurierung und Zugänglichkeit von privaten historischen Denkmälern für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Nach der angenommenen Regelung haben Spenden an die Stiftung des Vermögens oder an eine andere zugelassene Stiftung oder Vereinigung Anspruch auf das allgemeine Steuersystem des Mäzenatentums (Steuerermäßigung in Höhe von 66 % des Spendenbetrags)unter der Voraussetzung, dass das betreffende Denkmal vom Eigentümer aufbewahrt und mindestens zehn Jahre lang für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Zwischen dem Eigentümer und der zugelassenen Spendenorganisation muss eine Vereinbarung getroffen werden.
Live-Unterhaltung und Ausstellungen zeitgenössischer Kunst
Öffentliche oder private Einrichtungen, deren Verwaltung uneigennützig ist und deren Haupttätigkeit die öffentliche Vorführung von dramatischen, lyrischen, musikalischen, choreografischen, filmischen und Zirkusausstellungen oder die Organisation von Ausstellungen zeitgenössischer Kunst ist, können, auch wenn sie der Mehrwertsteuer und den sonstigen Handelssteuern unterliegen, von der allgemeinen Besteuerungsregelung für die Förderung von Privatpersonen profitieren (Steuerermäßigung in Höhe von 66 % des Spendenbetrags), sofern die Zahlungen für diese Tätigkeit verwendet werden.
Körperschaften, die Gesellschaften bilden, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Von der ISF abzugsfähige Spenden
Die ISF-Auskunftspflichtigen haben die Möglichkeit, 75 % der Spenden an anerkannte gemeinnützige Stiftungen und öffentliche oder private künstlerische Einrichtungen von allgemeinem Interesse ohne Erwerbszweck bis zu einer jährlichen Obergrenze von 50.000 € auf ihren Beitrag anzurechnen 1.
Befreiung von Vermögensübertragungsgebühren für Handspenden
Eine manuelle Spende ist eine Spende für handgefertigte Möbel. Einem Unternehmen von allgemeinem Interesse gewährt, ist es vollständig von der Übertragungssteuer befreit 2.
Senkung der Erbschaftsteuer auf Vermögen
Auf den Nettoanteil jedes Erben, Schenkers oder Vermächtnisnehmers, der zur Berechnung der Erbschaftssteuer verwendet wird, wird ein Freibetrag in Höhe des Betrags der Schenkungen eingeführt, die bestimmten Einrichtungen von allgemeinem Interesse, dem Staat, den Gebietskörperschaften oder ihren öffentlichen Einrichtungen gewährt werden. Der Freibetrag gilt für alle Nachlässe, unabhängig von der Art des Vermögens (bewegliche Sachen oder unbewegliche Sachen) 3.
Bei Spenden an eine gemeinnützige Vereinigung, den Staat, die Gebietskörperschaften oder ihre öffentlichen Einrichtungen werden nur Geldspenden berücksichtigt.
Für Schenkungen an eine gemeinnützige Stiftung hat der Erbe die Möglichkeit, entweder einen Geldbetrag zu zahlen oder eine Sachleistung zu realisieren (z.B. Schenkung einer Kunstsammlung, eines Beziehungsgebäudes,...). Diese Spenden müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod endgültig und in vollem Besitz sein. Bei Sachleistungen bleibt die Bewertung des Wertes der Immobilie dem Spender überlassen.
1Art. 885-0 V bis CGI, geändert durch Art. 16 TEPA vom 21. August 2007
2Art. 757 CGI
3Art. 788 CGI