Seit der Gesetz Nr. 91-1 vom 3. Januar 1991die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die von Verkäufern und Presseinhabern zu entrichten sind, wird auf einer pauschalen Bemessungsgrundlage festgesetzt. Ein Erlaß vom 30. Juli 1996 hat diese auf 4 % der Tagesgrenze der Sozialversicherung festgesetzt.