Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste
Diese nachhaltige Unterstützung des Pluralismus in Höhe von insgesamt 4 Mio. EUR pro Jahr richtet sich an Online-Presseunternehmen, die einen oder mehrere anerkannte Online-Pressedienste für politische und allgemeine Informationen herausgeben, unabhängig von ihrem Geschäftsmodell (kostenlos, kostenpflichtig oder gemischt). Die Beihilfe zielt darauf ab, möglichst vielen Menschen den Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Presse und zum Pluralismus der Ideen zu ermöglichen und so zur Vitalität der demokratischen Debatte beizutragen.
Die Antragsfrist endet am 15. Juli 2022.
Erstellung und Einreichung der Beihilfeanträge.
Erläuterung der Beihilfe:
Die Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste wurde geschaffen von Verordnung Nr. 2021-1666 vom 15. Dezember 2021. Diese Regelung ist Teil des vom Präsidenten der Republik geforderten Branchenplans «presse».
Die Begünstigten
Die Beihilfe kommt Online-Presseunternehmen zugute, die einen oder mehrere anerkannte Online-Pressedienste für politische und allgemeine Informationen (IPG) herausgeben. Ein Online-Pressedienst ist ein ausschließlich auf elektronischem Wege verbreiteter Pressetitel, der insbesondere nicht in Papierform vorliegt.
Kriterien für die Förderfähigkeit
Die Beihilfe wird Online-Pressediensten gewährt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Als anerkannter Online-Pressedienst für politische und allgemeine Informationen durch den Paritätischen Ausschuss für Veröffentlichungen und Presseagenturen (CPPAP);
- Eine Online-Pressestelle sein, die von einem Online-Presseunternehmen herausgegeben wird und ein abgeschlossenes Geschäftsjahr für das Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nachweisen kann.
Den Online-Pressediensten dürfen keine Beihilfen gezahlt werden:
- dessen Inhalt zu einer Verurteilung des Direktors der Veröffentlichung geführt hat, die in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag gemäß Artikel 24 oder 24a des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit rechtskräftig geworden ist;
- oder die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 nicht erfüllen Dekret Nr. 55-486 30. April 1955* und
- oder die aus dem Fonds zur Unterstützung der sozialen Informationsmedien in der Nähe unterstützt wurden;
- Oder die Unterstützung für den Pluralismus erhalten haben.
*Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets vom 30. April 1955: Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Finanzhilfen beantragen, Prämien, Darlehen und Bürgschaften wirtschaftlicher oder sozialer Art, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit ihrer Lage rechtfertigen; gegenüber den für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen sowie gegenüber den für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden.
Höhe der Beihilfe
*Hilfe*
Der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft entscheidet jährlich über die Zuweisung der Beihilfe.
Ein Einheitssatz wird berechnet, indem die verfügbaren Mittel durch den Gesamtbetrag der Ausgaben für die Redaktion im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe geteilt werden, und zwar durch alle infrage kommenden Online-Pressedienste.
Die jedem Online-Pressedienst gewährte Unterstützung wird berechnet, indem der Einheitssatz des Zuschusses mit dem Betrag der Ausgaben des Online-Presseunternehmens für den Online-Pressedienst im vorangegangenen Geschäftsjahr multipliziert wird das Jahr der Gewährung der Beihilfe.
Die redaktionellen Ausgaben umfassen ausschließlich:
- Sämtliche Vergütungen an Berufsjournalisten im Sinne von Artikel L.7111-3 des Arbeitsgesetzes und lokalen Pressekorrespondenten im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes Nr. 27-39 vom 27. Januar 1987 ;
- Die Gesamtheit der in Artikel L.124-6 des Bildungsgesetzbuches Stipendien an Praktikanten, die mit journalistischen Aufgaben betraut werden, bis zu 15% der zuschussfähigen Ausgaben;
- Die Beschaffung von Dienstleistungen in jeglicher Form bei Presseagenturen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1945 zur Regelung der Presseagenturen ;
- Ausgaben für Dienstreisen im Zusammenhang mit redaktionellen Tätigkeiten.
Die damit verbundenen Ausrüstungs- und Abschreibungskosten werden nicht als Ausgaben für Verlagswesen berücksichtigt.
*Vergünstigung *
Der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft entscheidet jährlich über die Höhe der Prämie.
Diese wird den Online-Pressediensten gewährt, deren Jahresabonnementspreis zwischen 30% und 160% des durchschnittlichen Jahresabonnementspreises aller anerkannten Online-Pressedienste liegt und in dem Kalenderjahr, das dem Jahr der Gewährung der Beihilfe vorausgeht.
Ein Einheitssatz wird berechnet, indem die verfügbaren Mittel durch die Anzahl der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe gemeldeten zahlenden Abonnenten durch alle in Frage kommenden Online-Pressedienste geteilt werden.
Die Prämie, die jedem Online-Pressedienst gewährt wird, wird berechnet, indem der Einheitssubventionssatz mit der Anzahl der zahlenden Abonnenten multipliziert wird, bei deren Überschreitung der Einheitssubventionssatz um 100% gesenkt wird.
*Finanzielle Ergänzung *
Der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft entscheidet jährlich über die Mittelzuweisung für die Finanzhilfe.
Dieser wird an Online-Presseunternehmen vergeben, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden und einen Online-Pressedienst herausgeben, der vor dem Jahr der Beihilfegewährung eingerichtet wurde.
Der Zuschlag wird berechnet, indem die verfügbaren Mittel durch die Anzahl der Online-Pressedienste geteilt werden, die für diese Ergänzung in Frage kommen.
*Höchstbetrag der Beihilfe*
Für Online-Presseunternehmen, die vor mehr als drei Jahren gegründet wurden und einen Online-Pressedienst herausgeben, der vor mehr als drei Jahren zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe eingerichtet wurde, der Betrag der gewährten Beihilfe darf 25 % der Gesamteinnahmen des Online-Pressedienstes ohne öffentliche Zuschüsse des Haushaltsjahres vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschreiten.
Der Beihilfebetrag, der einem Online-Presseunternehmen, das einen oder mehrere Online-Pressedienste veröffentlicht, gewährt wird, darf 30 % seiner Betriebskosten im Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschreiten.
Die Unterstützung für einen qualifizierten Online-Pressedienst darf jedoch nicht weniger als 1.500 € betragen.
Um eine Anfrage einzureichen, können Sie die Datei unten auf der Seite herunterladen.
Die Dokumente sind elektronisch in einem lesbaren Format an folgende Anschrift zu senden: |
Bitte denken Sie daran, den Namen Ihrer Dokumente kurz umzubenennen.
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KONTAKT
Anouk LEVOYER
Zuständig für Beihilfen für den Pluralismus und den Vertrieb der Presse
anouk.levoyer@culture.gouv.fr
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