Schutz für bemerkenswerte Kulturerbestätten
Die Einstufung als bemerkenswerte Kulturstätten ermöglicht es, städtische und landschaftliche Ensembles von großem Interesse zu schützen und hervorzuheben.
Das Verfahren zur Einstufung als herausragende Kulturerbestätten erfordert eine Partnerschaft zwischen den staatlichen Stellen und den Gebietskörperschaften.
Die bemerkenswerte Kulturstätte wird durch Beschluss des Kulturministers auf Vorschlag oder Zustimmung der Gemeinde oder der Gemeindegemeinschaft nach Stellungnahme der Nationale Kommission für Kulturerbe und Architektur.
Das Engagement der Gebietskörperschaften und des Staates ist somit bereits bei der Einstufung des bemerkenswerten Kulturerbes gewährleistet.
Bemerkenswerte Kulturerbestätten werden durch Bewirtschaftungspläne abgedeckt, an deren Ausarbeitung auch die staatlichen Stellen und die Gebietskörperschaften beteiligt sind.
Es gibt zwei Arten von Bewirtschaftungsplänen, die die Berücksichtigung des Kulturerbes in der Städtepolitik ermöglichen:
- entweder einen Sicherungs- und Bereitstellungsplan (PSMV),
- oder einen Plan zur Aufwertung der Architektur und des Kulturerbes (PVAP).
Beide Pläne enthalten die schriftlichen und grafischen Regeln, die für Gebäude gelten, die sich innerhalb des Umfangs des bemerkenswerten Kulturerbes befinden.
Im Gegensatz zu PVAP kann das PSMV auch architektonische Dekore in Gebäuden schützen.
Diese Bewirtschaftungspläne sollen die Sanierung verfallener alter Stadtviertel fördern, den Handel und die soziale Durchmischung fördern. Einer der Hebel zur Erreichung dieser Ziele ist die sogenannte «Malraux»-Besteuerung, die bei Bauarbeiten Steuervorteile gewährt.
Schließlich ist die Eigenverantwortung der Bürger für die Belange des Kulturerbes im Zusammenhang mit einem Gebiet von wesentlicher Bedeutung.
Die Einstufung als herausragende Kulturerbestätten bedeutet daher:
- Beteiligung der Bürger an der öffentlichen Umfrage, die es den Einwohnern ermöglicht, ihre Meinung über das Projekt frei auszudrücken. Während der gesamten Dauer der öffentlichen Untersuchung können die Bürger die Akte einsehen und Bemerkungen machen, die der Untersuchungsbeauftragte in seinem Bericht berücksichtigt;
- Einsatz von Instrumenten der Mediation und der Bürgerbeteiligung, die es insbesondere ermöglichen, die Einwohner, Projektträger oder Touristen für die Aufwertung des Lebensraums und die Erhaltung des Kulturerbes zu sensibilisieren.
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