Die vorübergehende Übertragung von Nießbrauch
Privatpersonen, die sich nicht endgültig von ihrem Eigentum befreien wollen, können eine vorübergehende Übertragung von Nießbrauch zugunsten von gemeinnützigen Stiftungen oder Vereinigungen, Hochschulen oder künstlerischen Einrichtungen (oder kulturellen oder wohltätigen Vereinigungen in Elsass-Mosel).
Diese vorübergehende Übertragung kann den Nießbrauch eines Wertpapierportfolios, einer Immobilie... usw. betreffen. Die Verwaltungsanweisung des 6. November 2003 (siehe unten) hat soeben die Bedingungen präzisiert, unter denen die vorübergehende Übertragung des Nießbrauchs in voller steuerlicher Sicherheit erfolgen kann.
Verwandten Dokumenten BOI 7 S-4-03 Nr. 176 vom 6. November 2003
Beispiel
M. und Frau X haben per 1. Januar 2008 ein Vermögen von 6‘900‘000 Euro. Sie müssen einen ISF von 66.870 € entrichten und müssen die Einkommensteuer in Höhe von 48,09 % entrichten.
Die Beteiligten übermitteln den vorübergehenden Nießbrauch unter den nebenstehenden Bedingungen für eine Laufzeit von 5 Jahren an eine Stiftung eines französischen Aktienportfolios von 100 000 € mit 3.000 € Finanzprodukten.
Die Steuerzahler verzichten also auf 3000 Euro Einkommen, erzielen aber darüber hinaus einen Steuergewinn von 2.414 Euro, der sich wie folgt zusammensetzt:
1.300 € ISF (100.000 x 1.3 %) und 1114 € Einkommensteuer
3.000 + 1.500 Steuerguthaben = 4.500 x 0.4809 = 2.164 €
Sozialbeiträge: 10 % von 4 500 = 450
IR: 2 164 - 1 500 Steuerguthaben = 664 + 450 Sozialversicherungsbeiträge = 1 114 €