Jede Kathedrale, die dem Gottesdienst gewidmet ist, ist aufgrund ihrer Geschichte, Architektur, ihres beweglichen Erbes, ihrer Nutzung und ihrer Partner ein Sonderfall.
Die Verwendung eines Ortes, der die wertvollen Gegenstände des Gebäudes oder des Bezirksgebiets sammelt oder die Geschichte des Gebäudes darstellt, erfordert die Respektierung der kultischen Verwendung und die Berücksichtigung der Einschränkungen der Erhaltung und Präsentation.
Rechtfertigt die Besichtigung von Teilen von Gebäuden, die dem Kult gewidmet sind, insbesondere von Teilen, in denen bewegliche Gegenstände ausgestellt sind, die klassifiziert oder eingetragen sind, besondere organisatorische Vorkehrungen, so bedarf ihr Zugang der Zustimmung des Dienstleisters (Artikel L. 2124-31 des Allgemeinen Gesetzes über das Eigentum öffentlicher Personen).
So muss die Einrichtung oder Verwaltung eines Schatzamtes, seine Zugangsmodalitäten oder Besichtigung notwendigerweise mit der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung des Dienstleisters erfolgen.
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