Werden hier nicht erwähnt dass die polizeilichen Befugnisse innerhalb des Gebäudes unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten.
Was die kultischen Veranstaltungen im Freien auf öffentlichen Straßen und Plätzen betrifft, so fallen sie unter die üblichen polizeilichen Regulierungsbefugnisse des Bürgermeisters.
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