Vorstellung der Vorrichtung
Was ist die Unterstützung nationaler Veröffentlichungen über politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln?
Die Unterstützung der nationalen Veröffentlichungen über politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln zielt auf die Unterstützung von Wertpapieren ab, die aufgrund ihrer redaktionellen Positionierung und der Wertpapiere, die Konjunktur der finanziellen Schwierigkeiten.
Die Förderung von Veröffentlichungen nationaler politischer und allgemeiner Informationen mit geringen Werbemitteln gliedert sich in zwei Abschnitte:
- Die im Rahmen des 1. Abschnitts gewährte Beihilfe kommt Veröffentlichungen zugute, die bestimmte Bedingungen hinsichtlich des durchschnittlichen Verkaufspreises, der Verbreitung und der Auflage erfüllen, und schließlich dem Prozentsatz der Werbeeinnahmen an ihren Gesamteinnahmen (weniger als 25%).
- Die im Rahmen des 2. Abschnitts gewährte Beihilfe kommt Veröffentlichungen zugute, die mindestens drei Jahre lang im Rahmen des 1. Abschnitts unterstützt wurden, aber aufgrund ihrer Werbeeinnahmen nicht mehr in den Genuss der Beihilfe kommen können Werbeeinnahmen machen weniger als 35% der Gesamteinnahmen des Unternehmens aus. Eine Veröffentlichung kann die Beihilfe im Rahmen des 2. Abschnitts nur für höchstens 3 Jahre erhalten. Ein Titel, der in einem dieser drei Jahre den Gewinn aus dem 2. Abschnitt verliert, kann für den 1. Abschnitt in Betracht kommen, sofern er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Bin ich davon betroffen(e)?
Die Beihilfe ist nationalen Veröffentlichungen vorbehalten, die von der paritätischen Kommission der Veröffentlichungen und Presseagenturen als politische und allgemeine Informationen anerkannt werden.
Die IPG-Qualifikation entspricht dem Buchstaben «C» der CPPAP-Wochennummer und dem Buchstaben «D» der CPPAP-Nr. für die anderen Periodizitäten.
Die Kriterien für die Förderfähigkeit variieren geringfügig je nach Abschnitt:
*Abschnitt 1*
- Für Wochen, Zweimonatshefte und Monatshefte: einen Verkaufspreis von weniger als 130% des durchschnittlichen Verkaufspreises haben, gewichtet durch die jährliche Verteilung der politischen und allgemeinen Informationen in Frankreich von gleicher Periodizität, der durchschnittliche Verkaufspreis berechnet sich aus dem Verkaufspreis unter der Nummer am 1. Januar des Jahres, in dem die Beihilfe gewährt wurde;
- Für zweimonatliche und vierteljährliche Veröffentlichungen: einen Verkaufspreis von weniger als 160% des Durchschnittspreises haben, gewichtet durch die jährliche Verteilung der politischen und allgemeinen Informationen in Frankreich mit gleicher Periodizität, der durchschnittliche Verkaufspreis berechnet sich aus dem Verkaufspreis unter der Nummer am 1. Januar des Jahres, in dem die Beihilfe gewährt wurde;
- eine in Frankreich gezahlte durchschnittliche Auflage von höchstens 300.000 Exemplaren im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe;
- Werbeeinnahmen, die weniger als 25% der Gesamteinnahmen ausmachen.
*Abschnitt 2*
- Sie haben mindestens drei Jahre lang Unterstützung im Rahmen des 1. Abschnitts erhalten;
- Für Wochen, Zweimonatshefte und Monatshefte: einen Verkaufspreis von weniger als 130% des durchschnittlichen Verkaufspreises haben, gewichtet durch die jährliche Verteilung der politischen und allgemeinen Informationen in Frankreich von gleicher Periodizität;
- Für zweimonatliche und vierteljährliche Veröffentlichungen: einen Verkaufspreis an der Nummer von weniger als 160% des Durchschnittspreises, gewichtet durch die jährliche Verteilung der politischen und allgemeinen Informationen in Frankreich mit gleicher Periodizität;
- eine in Frankreich gezahlte durchschnittliche Auflage von höchstens 300.000 Exemplaren im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe;
- Werbeeinnahmen, die weniger als 35% der Gesamteinnahmen ausmachen.
Veröffentlichungen dürfen keine Beihilfen erhalten:
- deren Inhalt zu einer Verurteilung des Direktors der Veröffentlichung geführt hat, die in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag rechtskräftig geworden ist, gemäß Artikel 24 oder 24 a das Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit;
- die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 des Dekrets Nr. 55-486 vom 30. April 1955* nicht erfüllen;
- die im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe Unterstützung für die Zeitschriften der Central National du Livre erhielten.
* Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets 30. April 1955: "Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Zuschüssen, Prämien, Darlehen und Garantien wirtschaftlicher oder sozialer Art beantragen, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit der Situation nachweisen; sowohl in Bezug auf die für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen als auch in Bezug auf die für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden".
Verfahren
Sie beläuft sich auf 4 Mio. EUR, verteilt auf rund 55 Begünstigte.
Der Zuschuss erfolgt in Form einer Betriebsbeihilfe. Sie wird jeder Verlagsstruktur jährlich im Auftrag ihrer(n) Publikation(en) zugeteilt. Sie wird im Herbst einmalig ausgezahlt.
Die Hilfe ist in zwei Abschnitte unterteilt. Die Aufteilung der Mittel auf diese Sektionen erfolgt durch die Generaldirektorin Medien und Kulturwirtschaft. Diese Aufteilung gewährleistet eine Degressivität der den einzelnen Unternehmen im Rahmen des zweiten Abschnitts gewährten Beihilfen.
Für die Auszahlung der Beihilfe im Rahmen der einzelnen Abschnitte wird ein Einheitssatz festgelegt. Dieser Gebührensatz wird berechnet, indem die für jeden Abschnitt verfügbaren Mittel durch die Anzahl der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich verkauften Exemplare durch alle in Betracht kommenden Titel geteilt werden.
Für jeden Einzelplan entspricht die Beihilfe für jede förderfähige Veröffentlichung dem Beihilfegebührensatz, multipliziert mit der Anzahl der von dieser Veröffentlichung tatsächlich verkauften Exemplare im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe. Die Rate wird von 50% zwischen 1 und 2 Millionen Exemplaren und von 100% über zwei Millionen Exemplaren abgeschnitten.
Der einer Veröffentlichung gewährte Beihilfebetrag darf 25 % ihrer Gesamteinnahmen ohne öffentliche Zuschüsse des Haushaltsjahres vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht übersteigen.
Die einer Veröffentlichung gewährte Beihilfe darf nicht weniger als 1.500 € betragen.
Der Beihilfebetrag, der einem Verlagsunternehmen für eine oder mehrere Veröffentlichungen gewährt wird, darf im Übrigen 30 % seiner Betriebsaufwendungen für das Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschreiten. Im Falle einer Übererhebung wird der Abzug auf die Beihilfe angerechnet, die dem Begünstigten für das folgende Jahr gezahlt wurde, oder andernfalls wird der entsprechende Betrag durch die Ausgabe eines Erhebungstitels eingezogen.
- Eröffnung der Einreichung der Anträge: 01. April 2024.
- Frist für die Einreichung der Anträge: 31. Mai 2024, 23.59 Uhr (Pariser Zeit). Nach diesem Datum können keine Unterlagen mehr berücksichtigt werden.
- Bekanntgabe der Ergebnisse: im Herbst 2024 per Post und E-Mail.
- Um auf das Online-Formular zuzugreifen, klicken Sie unten auf der Seite auf die Schaltfläche "Zum Formular gehen".
- Melden Sie sich an oder erstellen Sie ein Konto und lassen Sie sich führen.
Haben Sie eine Frage?
Wenn Sie Fragen zur Unterstützung nationaler Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln haben, wenden Sie sich bitte an das Büro für die wirtschaftliche Ordnung der Presse:
Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft (DGMIC)
Amt für die wirtschaftliche Ordnung der Presse
pluralisme.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 33 70
182 Rue Saint-Honoré, 75001 Paris
Sonstige Hilfen für den Pluralismus der Presse
Um den Pluralismus der Presse zu gewährleisten, bietet das Kulturministerium den Pressediensten verschiedene Hilfen an:
- Förderung des Pluralismus der regionalen und lokalen Zeitschriften
- Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste
- Förderung des Pluralismus der Befähigungsnachweise in Meeresnähe
- Unterstützung nationaler Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (PFRP): auf dieser Seite
- Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRP)
- Unterstützung von Regional-, Departements- und Lokalzeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRPA)
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