Vorstellung der Vorrichtung
Was ist die Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln?
Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln zielt auf die Unterstützung von Wertpapieren ab, die aufgrund ihrer redaktionellen Positionierung strukturell geringe Werbeeinnahmen erzielen, und von Wertpapieren, die sich konjunkturell in finanziellen Schwierigkeiten befinden.
Die Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln ist in drei Abschnitte unterteilt.
- Die im Rahmen des 1. Abschnitts gewährte Beihilfe kommt Tageszeitungen zugute, die bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Durchschnittsverkaufspreises, der Ausstrahlung und der Auflage erfüllen, und schließlich dem Prozentsatz der Werbeeinnahmen an ihren Gesamteinnahmen (weniger als 25%).
- Die im Rahmen des 2. Abschnitts gewährte Beihilfe kommt Tageszeitungen zugute, die aufgrund des Preiskriteriums nicht für den 1. Abschnitt in Betracht kommen.
- Die im Rahmen des 3. Abschnitts gewährte Beihilfe kommt Tageszeitungen zugute, die mindestens drei Jahre lang Beihilfen im Rahmen des 1. Abschnitts erhalten haben, die jedoch aufgrund ihres Preises oder ihrer Werbeeinnahmen nicht mehr in den Genuss der Beihilfe kommen können; Werbeeinnahmen machen weniger als 35% der Gesamteinnahmen des Unternehmens aus.
Bin ich davon betroffen(e)?
Die Unterstützung ist den nationalen Tageszeitungen mit einer Mindestauflage von 5x/Woche vorbehalten, die von der paritätischen Kommission der Veröffentlichungen und Presseagenturen als politische und allgemeine Informationen anerkannt werden.
Bei den Tageszeitungen entspricht die IPG-Qualifikation dem Buchstaben «C» der CPPAP-Nr.
Die Kriterien für die Förderfähigkeit variieren je nach Abschnitt:
*Abschnitt 1*
- einen Verkaufspreis von 80% bis 130% des durchschnittlichen Verkaufspreises haben, gewichtet durch die jährliche Verteilung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen in Frankreich, der durchschnittliche Verkaufspreis auf der Grundlage des Verkaufspreises unter der Nummer am 1. Januar des Jahres der Gewährung der Beihilfe berechnet wird;
- eine durchschnittliche Auflage von nicht mehr als 250.000 Exemplaren und eine durchschnittliche Verbreitung in Frankreich, die 150.000 Exemplare im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschritten hat;
- Werbeeinnahmen, die weniger als 25% der Gesamteinnahmen ausmachen.
*Abschnitt 2*
- Nicht im 1. Abschnitt des Fonds förderfähig;
- einen Verkaufspreis von weniger als 130% des durchschnittlichen Verkaufspreises haben, gewichtet durch die jährliche Verteilung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen in Frankreich;
- eine durchschnittliche Auflage von höchstens 250.000 Exemplaren und eine bezahlte Verteilung in Frankreich, die im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht mehr als 150.000 Exemplare betrug;
- Werbeeinnahmen, die weniger als 25% der Gesamteinnahmen ausmachen.
*Abschnitt 3*
- Sie haben mindestens drei Jahre lang Unterstützung im Rahmen des 1. Abschnitts erhalten;
- einen Verkaufspreis von weniger als 80% des durchschnittlichen Verkaufspreises haben, gewichtet durch die jährliche Verteilung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen in Frankreich;
- Werbeeinnahmen, die weniger als 35% der Gesamteinnahmen ausmachen.
Veröffentlichungen dürfen keine Beihilfen erhalten:
- deren Inhalt zu einer Verurteilung des Direktors der Veröffentlichung geführt hat, die in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag rechtskräftig geworden ist, gemäß Artikel 24 oder 24 a das Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit;
- die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 des Dekrets Nr. 55-486 vom 30. April 1955* nicht erfüllen;
- die im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe Unterstützung für die Zeitschriften des Nationalen Buchzentrums erhielten.
*Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets vom 30. April 1955: "Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Zuschüssen, Prämien, Darlehen und Garantien wirtschaftlicher oder sozialer Art beantragen, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit der Situation nachweisen; sowohl gegenüber den für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen als auch gegenüber den für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden".
Verfahren
Der Zuschuss beläuft sich auf rund 10,35 Mio. EUR, die auf sieben Begünstigte aufgeteilt werden.
Der Zuschuss erfolgt in Form einer Betriebsbeihilfe. Sie wird jeder Verlagsstruktur jährlich im Auftrag ihrer(n) Publikation(en) zugeteilt. Sie wird im Herbst einmalig ausgezahlt.
Die Beihilfe wird in drei Abschnitte aufgeteilt. Die Aufteilung der Mittel auf diese Sektionen erfolgt durch die Generaldirektorin Medien und Kulturwirtschaft.
*Abschnitt 1*
Ein Einheitssatz wird berechnet, indem die für Abschnitt 1 verfügbaren Mittel durch die korrigierte Verbreitungszahl aller in Abschnitt 1 förderfähigen Tageszeitungen geteilt werden.
Für jede Tageszeitung entspricht die korrigierte Verbreitungszahl in Daten der Differenz zwischen dem Doppelten eines Referenzwerts, der jährlich durch gemeinsamen Erlass des Haushaltsministers und des Kommunikationsministers festgelegt wird und die Zahl der von dieser Tageszeitung tatsächlich verkauften Exemplare im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe.
Die den einzelnen Tageszeitungen gewährte Unterstützung entspricht dem Einheitssatz der Finanzhilfe multipliziert mit der Zahl der Datenverbreitung, bereinigt um diese Tageszeitung.
*Abschnitt 2*
Ein Einheitssatz wird berechnet, indem die für Abschnitt 2 verfügbaren Mittel durch die Anzahl der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich verkauften Exemplare durch alle in Abschnitt 2 förderfähigen Tageszeitungen geteilt werden.
Die jeder Tageszeitung gewährte Beihilfe entspricht dem Einheitssatz der Finanzhilfe, multipliziert mit der Anzahl der von dieser Tageszeitung tatsächlich verkauften Exemplare im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe.
*Abschnitt 3*
Ein Einheitssatz wird berechnet, indem die für Abschnitt 3 verfügbaren Mittel durch die Anzahl der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich verkauften Exemplare durch alle in Abschnitt 3 förderfähigen Tageszeitungen geteilt werden.
Die jeder Tageszeitung gewährte Beihilfe entspricht dem Einheitssatz der Finanzhilfe, multipliziert mit der Anzahl der von dieser Tageszeitung tatsächlich verkauften Exemplare im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe.
Der einer Veröffentlichung gewährte Beihilfebetrag darf 25 % ihrer Gesamteinnahmen ohne öffentliche Zuschüsse des Haushaltsjahres vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht übersteigen.
- Eröffnung der Antragseinreichung: 02. April 2024
- Einreichungsfrist: 31. Mai 2024, 23:59 Uhr (Pariser Zeit). Nach diesem Datum können keine Unterlagen mehr berücksichtigt werden.
- Bekanntgabe der Ergebnisse: im Herbst 2024 per Post und E-Mail.
- Um auf das Online-Formular zuzugreifen, klicken Sie unten auf der Seite auf die Schaltfläche "Zum Online-Formular wechseln".
- Melden Sie sich an oder erstellen Sie ein Konto und lassen Sie sich führen.
Haben Sie eine Frage?
Wenn Sie Fragen zur Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln haben, wenden Sie sich bitte an das Büro für Wirtschaftsfragen:
Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft (DGMIC)
Amt für die wirtschaftliche Ordnung der Presse
pluralisme.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 33 70
182 Rue Saint-Honoré, 75001 Paris
Sonstige Hilfen für den Pluralismus der Presse
Um den Pluralismus der Presse zu gewährleisten, bietet das Kulturministerium den Pressediensten verschiedene Hilfen an:
- Förderung des Pluralismus der regionalen und lokalen Zeitschriften
- Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste
- Förderung des Pluralismus der Befähigungsnachweise in Meeresnähe
- Unterstützung nationaler Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (PFRP)
- Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRP): auf dieser Seite
- Unterstützung von Regional-, Departements- und Lokalzeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRPA)
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