Vorstellung der Vorrichtung
Was ist die Förderung des Pluralismus der Befähigungsnachweise in Meeresgewässern?
Die Unterstützung des Pluralismus der ultramarinen Wertpapiere ist Teil des vom Präsidenten der Republik geforderten Plans "Presse". Sie soll den Zugang der überseeischen Bevölkerung zur Presse für politische und allgemeine Informationen erleichtern (Artikel 2 des Dekrets vom 29. Oktober 2009) im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Ziel des Pressepluralismus.
Bin ich davon betroffen(e)?
Die Unterstützung für den Pluralismus der Titel in Ultramarin richtet sich an Print-, Print- und Bi-Media-Unternehmen derArtikel 73 der Verfassungaus St. Martin, Neukaledonien und Französisch-Polynesien, wenn der redaktionelle Inhalt der von ihnen herausgegebenen Publikation hauptsächlich der Aktualität dieser Gemeinschaften gewidmet ist.
Die Beihilfe wird Veröffentlichungen gewährt, die folgende Bedingungen erfüllen:
- in französischer Sprache oder in einer in Frankreich gebräuchlichen Regionalsprache verfasst sein;
- in die Register der paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen eingetragen sein;
- Seien Sie eine Veröffentlichung von politischen und allgemeinen Informationen. Die IPG-Qualifikation entspricht dem Buchstaben «C» der CPPAP-Nr. für Tageszeitungen und Wochenzeitungen und dem Buchstaben «D» der CPPAP-Nr. für die anderen Periodizitäten.
Veröffentlichungen dürfen keine Beihilfen erhalten:
- Der Direktor der Veröffentlichung, der in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Beihilfe rechtskräftig geworden ist, wurde gemäß den Artikel 24 oder 24 a das Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit;
- die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 des Dekrets Nr. 55-486 vom 30. April 1955* nicht erfüllen;
- Personen, die im selben Jahr von der Gewährung der Beihilfe im Rahmen des Fonds zur Unterstützung der sozialen Informationsmedien in der Nähe des Dekret 2016-511 vom 26. April 2016 ;
- Die im selben Jahr von der Gewährung der Hilfe eine weitere Unterstützung für den Pluralismus erhielten.
*Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets vom 30. April 1955: "Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Zuschüssen, Prämien, Darlehen und Garantien wirtschaftlicher oder sozialer Art beantragen, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit ihrer Situation nachweisen; gegenüber den für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen sowie gegenüber den für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden."
Verfahren
Sie beläuft sich auf 2 Mio. EUR, die auf etwa zehn Begünstigte aufgeteilt werden.
Der Zuschuss erfolgt in Form einer Betriebsbeihilfe. Sie wird jeder Verlagsstruktur jährlich im Auftrag ihrer (ihren) Veröffentlichung(en) zugewiesen.
Die Beihilfe ist in zwei Abschnitte unterteilt. Die Aufteilung der Mittel auf diese beiden Abschnitte wird beschlossen jährlich von der Generaldirektorin für Medien und Kulturwirtschaft.
Für jeden Abschnitt wird ein Einheitssatz berechnet, indem die für diesen Abschnitt verfügbaren Mittel durch die Anzahl der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe verkauften Exemplare durch alle in diesem Abschnitt förderfähigen Titel geteilt werden.
*Abschnitt 1*
Die im ersten Abschnitt gewährten Beihilfen kommen den Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen zugute.
Die den einzelnen Tageszeitungen gewährte Beihilfe wird berechnet, indem der Einheitssatz der Finanzhilfe mit der Anzahl der Exemplare multipliziert wird, die diese Tageszeitung im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich verkauft hat.
Der Einheitssubventionssatz wird um 50% zwischen zwei und vier Millionen Exemplaren und um 100% über vier Millionen Exemplaren gesenkt.
*Abschnitt 2*
Die im Rahmen des zweiten Abschnitts gewährten Beihilfen kommen Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen von mindestens wöchentlicher Periodizität zugute.
Die Beihilfe für jede Veröffentlichung wird berechnet, indem der Beihilfegebührensatz mit der Anzahl der Exemplare multipliziert wird, die in dem Jahr, das dem Jahr der Gewährung der Beihilfe vorausgeht, durch diese Veröffentlichung tatsächlich verkauft wurden.
*Vergünstigung *
Eine Vergünstigung wird für Veröffentlichungen gewährt, deren Umsatz aus dem Verkauf per Nummer oder per Abonnement mindestens 25 % des Gesamtumsatzes ohne Steuern ausmacht, der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe verzeichnet wurde.
Die Mittelzuweisung für diese Vergünstigung wird jährlich von der Generaldirektorin für Medien und Kulturwirtschaft festgelegt.
Zur Berechnung dieser Zinsvergütung wird ein Einheitssatz berechnet, indem die für diese Zinsvergütung verfügbaren Mittel durch den Gesamtumsatz ohne Steuern geteilt werden, der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe verzeichnet wurde.
Der Zuschuss wird für jede förderfähige Veröffentlichung berechnet, indem der Beihilfegebührensatz mit dem Gesamtumsatz ohne Steuern multipliziert wird, der in dem Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe durch die betreffende Veröffentlichung erfasst wurde.
*Höchstbetrag der Beihilfe*
Der einer Veröffentlichung gewährte Beihilfebetrag darf 25 % ihrer Gesamteinnahmen ohne öffentliche Zuschüsse des Haushaltsjahres vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht übersteigen.
Der Beihilfebetrag, der einem Verlagsunternehmen für eine oder mehrere Veröffentlichungen gewährt wird, darf 30 % seiner Betriebsaufwendungen für das Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschreiten.
- Eröffnung der Einreichung der Anträge: 01. April 2024.
- Einreichungsfrist: 31. Mai 2024, 23:59 Uhr (Pariser Zeit). Nach diesem Datum können keine Unterlagen mehr berücksichtigt werden.
- Bekanntgabe der Ergebnisse: im Herbst 2024 per Post und E-Mail.
Haben Sie eine Frage?
Wenn Sie Fragen zur Förderung des Pluralismus der Ausweise für die Tiefsee haben, wenden Sie sich bitte an das Büro für die wirtschaftliche Ordnung der Presse:
Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft (DGMIC)
Amt für die wirtschaftliche Ordnung der Presse
outremer.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 33 70
182 Rue Saint-Honoré, 75001 Paris
Sonstige Hilfen für den Pluralismus der Presse
Um den Pluralismus der Presse zu gewährleisten, bietet das Kulturministerium den Pressediensten verschiedene Hilfen an:
- Förderung des Pluralismus der regionalen und lokalen Zeitschriften
- Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste
- Unterstützung für den Pluralismus der ultramarinen Schutzrechte: auf dieser Seite
- Unterstützung nationaler Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (PFRP)
- Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRP)
- Unterstützung von Regional-, Departements- und Lokalzeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRPA)
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