Immobilien: Zuschüsse, zuschussfähige und nicht zuschussfähige Ausgaben
Die von den Regionalen Direktionen für Kulturangelegenheiten (DRAC) für denkmalgeschützte Gebäude gewährten Zuschüsse sind im Haushaltsgesetz unter Aktion 1 des Programms 175 aufgeführt. Sie werden nicht von Rechts wegen an die Bauherren gezahlt, sondern hängen von den verfügbaren Mitteln ab und berücksichtigen mehrere Kriterien.
Subventionen
Die Anträge auf Zuschüsse werden bei den dezentralen Dienststellen des Ministeriums für Kultur (DRAC/DAC/DCJS) von den Bauherren gestellt, die für die geplanten Arbeiten an denkmalgeschützten Gütern verantwortlich sind.
Der dezentralisierte Dienst des Ministeriums für Kultur bewertet das allgemeine Interesse der Maßnahme, die Priorität der Arbeiten und die Anwendung von Kriterien für die Staffelung des Satzes zur Festlegung der Förderfähigkeit und der Höhe des Zuschusses unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel.
Die durchschnittlichen Subventionssätze sind folgende:
- 40 % auf ein denkmalgeschütztes Gebäude
- 20 % für ein denkmalgeschütztes Gebäude
Die Gewährung eines Zuschusses durch den Staat im Rahmen der verfügbaren Mittel ist eine Möglichkeit und kein Recht.
Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist der Betrag der zuschussfähigen Arbeiten an den nur im Rahmen der HK geschützten Teilen. Die Berechnung erfolgt ohne Steuern (ohne MwSt.) für öffentliche Eigentümer, die die Mehrwertsteuer zurückfordern, und alle Steuern inklusive (inkl. MwSt.) für private Eigentümer.
Für Gebäude, die als historische Denkmäler eingetragen sind, ist die staatliche Beihilfe auf 40 % der tatsächlichen Ausgaben für Arbeiten begrenzt. Artikel L. 621-29 40 % der tatsächlichen Ausgaben für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich sind», können subventioniert werden. Diese alte Bestimmung wird immer wieder so ausgelegt, als ob sie alle geplanten Arbeiten, gleich welcher Art (Instandhaltung, Reparatur, Restaurierung) umfaßt.
Die Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften in Übersee), die die Projektleitung für die Investitionsarbeiten an ihren eigenen historischen Denkmälern übernehmen, müssen mindestens 20 % des Gesamtbetrags der öffentlichen Mittel bereitstellen; mit Ausnahme der Ausnahmeregelung des Präfekten.
Die Ausstattung der ländlichen Gebiete (DETR) kann nicht für Investitionsarbeiten an historischen Gebäuden verwendet werden.
Zuschussfähige Ausgaben
Für diese staatlichen Zuschüsse kommen die Arbeiten in Betracht, die für die Erhaltung (Instandhaltung, Instandsetzung, Restaurierung, Sicherung) der als HK eingestuften oder eingetragenen Teile (außen oder innen) der Gebäude erforderlich sind.
Diese Arbeiten umfassen insbesondere:
- die Instandhaltungsarbeiten;
- die Instandsetzungsarbeiten;
- Sofortmaßnahmen: Schließung von Baustellen, Abstützung, Konsolidierung, vorläufige Deckung, Säuberungen, Ablagerung von gefährdeten Elementen usw.
Die Sicherheitsarbeiten, die subventioniert werden können, sind diejenigen, die für die Erhaltung des Gebäudes unbedingt erforderlich sind: Brandschutzvorrichtungen, Beseitigung oder Neutralisierung von Netzen oder technischen Einrichtungen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen (und nicht deren Ersatz):
- Aufgaben der Bauleitung im Zusammenhang mit Restaurierungsarbeiten;
- Unterstützung durch private Bauherren, wenn kein Angebot an Unterstützung für öffentliche Bauvorhaben besteht und die Mittel des Eigentümers nicht ausreichen;
- Bewertungs- und Diagnosestudien vor der Restaurierung, gegebenenfalls einschließlich historischer, wissenschaftlicher und technischer Gutachten;
- die Restaurierungsarbeiten.
Die Restaurierungsarbeiten (manchmal auch als «Wiederherstellung» bezeichnet) sind Restaurierungsarbeiten.
Ihre Finanzierung hat jedoch keine Priorität, es sei denn, die Wiederauffüllung ist für die Erhaltung der HK unerlässlich (z. B. Abdeckung):
Nicht förderfähig sind dagegen Arbeiten an nicht geschützten Teilen eines denkmalgeschützten Gebäudes; eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Arbeiten, die zur Erhaltung des geschützten Teils des Gebäudes unbedingt erforderlich sind.
Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähig sind Änderungen, Umbauten und Instandhaltungsarbeiten wie:
- Renovierungsarbeiten (nicht vermögensrechtliche) von geschützten Teilen ohne Wert des Kulturerbes, Dekorationsarbeiten, Innenausbau;
- Erweiterung und Ausbau zusätzlicher Flächen;
- die Schaffung von Mobiliar;
- künstlerisches Schaffen (diese Interventionen fallen gegebenenfalls unter das Programm 131);
- Herstellung von liturgischen Möbeln und Musikinstrumenten;
- Renovierung oder Inbetriebnahme von Elektro-, Heizungs-, Sanitär- und Sanitäranlagen usw.;
- Erneuerung oder Einführung von Beleuchtungssystemen;
- regelmäßige Kontrollen von Flüssigkeiten, Feuer- und Panikschutzausrüstungen, Beleuchtung, Heizung usw.;
- Einrichtungen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit (Schaffung und Wartung von Aufzügen, Rampen usw.).
Begründet
Staatliche Subventionen für die Restaurierung und Instandhaltung historischer Denkmäler sind ein wichtiger Hebel für die Erhaltung und Aufwertung des nationalen Erbes. Die staatlichen Subventionen haben eine erhebliche Hebelwirkung (2,04 im Jahr 2018). Sie generieren Investitionen, die es vielen kleinen, hochqualifizierten Unternehmen ermöglichen, sich zu behaupten, zu entwickeln und ihr Know-how aufrechtzuerhalten.
Trotz des schwierigen gesundheitlichen Umfelds blieben die DRAC 2020 voll mobilisiert und stellten fast 201 Millionen Euro für die Erhaltung der als historische Denkmäler geschützten Gebäude bereit. Dies entspricht fast 6.300 Operationen an fast 3.800 eingetragenen oder denkmalgeschützten Gebäuden.
Zuschüsse für Gebäude ohne Denkmalschutz
Für das «ungeschützte ländliche Erbe» gibt es keine Finanzierung durch das Ministerium für Kultur mehr, da die dafür zur Verfügung stehenden Mittel in Anwendung des Gesetzes über die lokalen Freiheiten und Verantwortlichkeiten von 2004 auf die Departements übertragen wurden.
Die Mittel des Kultusministeriums für historische Denkmäler und monumentales Erbe (Aktion 1 des Programms 175) sind daher nicht zur Finanzierung von Arbeiten an Gebäuden bestimmt, die nicht als historische Denkmäler geschützt sind.
Sehr punktuell können die Mittel für die Finanzierung von Studien zum Kulturerbe von Schutzgebieten Arbeiten an Gebäuden, die Eigentum von Gebietskörperschaften oder Privatpersonen sind, finanzieren; Diese Praxis betrifft begrenzte Mittel (Aktion 2 des Programms 175).
Mit anderen staatlichen Finanzhilfen können Arbeiten an nicht geschütztem Kulturerbe im Rahmen historischer Denkmäler finanziert werden, insbesondere die Ausstattung bestimmter Gebietskörperschaften des ländlichen Raums (DETR).
Die DETR hat zum Ziel, Projekte «zur Durchführung von Investitionen sowie Projekte im wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen, sportlichen und touristischen Bereich oder zur Förderung der Entwicklung oder Aufrechterhaltung öffentlicher Dienstleistungen im ländlichen Raum» zu subventionierenSie kann sich auf das nicht unter Denkmalschutz stehende Erbe der Gebietskörperschaften beziehen.
Regulatorische Referenzen
Code of Heritage:
- Artikel L.621-29
- Artikel R. 621-82
Allgemeiner Kodex der Gebietskörperschaften:
- Artikel L. 1111-10
- Artikel R. 2334-38
Dekret Nr. 2018-514 vom 25. Juni 2018 über staatliche Zuschüsse für Investitionsprojekte
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