Die Kommission ist für die Festlegung der Medientypen, die in den Anwendungsbereich der Vergütung für Privatkopien fallen, der Entgelte für diese Vergütung nach Medienart sowie der Auszahlungsmodalitäten zuständig.
2.Festlegung der Höhe der Vergütung
Die Kommission berücksichtigt die Art des Datenträgers und die Dauer der Registrierung sowie die Auswirkungen der technischen Schutzmaßnahmen auf die Praxis, um die Höhe der Vergütung zu bestimmen.
Die Art der Unterstützung
Die Sätze richten sich nach der Art des Datenträgers, d. h. nach den technologischen Besonderheiten der analogen, digitalen, abnehmbaren oder integrierten Aufzeichnungsträger.
Die Dauer der Registrierung
In einer Stellungnahme des Staatsrats Nr. 365.310 vom 10. Oktober 2000 wird die Dauer der Registrierung wie folgt festgelegt: Die Eintragung die Aufnahmedauer ist als die Dauer eines Werkes zu verstehen, das auf einem Tonträger maximal wiedergegeben werden kann und auf dem ein Tonträger Ton- oder Tonträger angebracht ist; unabhängig davon, welcher physische Raum auf dem Träger von den Signalen besetzt ist, die die Wiedergabe des Werks gewährleisten sollen. »
Die Aufnahmezeit kann auf zwei Arten erfasst werden: in Stunden oder Minuten für analoge Medien oder in Nennaufnahmekapazität (d. h. in Megabyte) für digitale Aufzeichnungsmedien.
Die Methode zur Berechnung der Vergütung
Der Ausschuss hat eine Methode zur Berechnung der Vergütung von Fall zu Fall festgelegt, die sich nach der Art des Datenträgers und der Dauer der Registrierung richtet und durch einen Beschluss des Staatsrates vom 4. November 2002 bestätigt wurde.
Diese Methode kombiniert die folgenden Parameter, die je nach Spezifität der einzelnen Medien variieren:
die nominale Aufzeichnungskapazität des Datenträgers (in Bytes, MB oder GB) oder die Aufzeichnungsdauer,
den Anteil der nominalen Kapazität, der für private Kopierverfahren verwendet wird, geschätzt auf der Grundlage von Nutzungsstudien (insbesondere für Hybridmedien) und/oder der technischen Merkmale der betreffenden Medien; unter Berücksichtigung des Anteils der Medien, die gegebenenfalls für gewerbliche Zwecke verwendet werden,
den Anteil der komprimierten Kopien,
der stündliche Umrechnungskurs der nominalen Kapazität, der für jeden kopierten Verzeichnistyp spezifisch ist, ermöglicht die Bestimmung der Anzahl der Inhaltsstunden, denen eine bestimmte in Bytes festgelegte Kapazität entspricht;
den Basisstundensatz für die Vergütung, der in einer Entscheidung vom Januar 2001 entsprechend der Art des kopierten Verzeichnisses festgelegt wurde.
Die Kommission passt diese Methodik an die technischen Besonderheiten jedes Trägers an, indem sie zusätzliche Ermäßigungen einführt, wie z. B. für digitale Datenträger mit hoher Kapazität, einen neuen Parameter, der etwaigen ungenutzten Kapazitäten entspricht, oder einen Mehrfachvergütungsrabatt für Medien, die in Verbindung mit einem anderen bereits steuerpflichtigen Medium verwendet werden.
Seit einem Urteil des Conseil d'Etat vom 11. Juli 2008 Nr. 298779 muss die Kommission auch rechtswidrige Kopien von der Vergütungsgrundlage ausschließen.