Die besondere Besteuerungsregelung für von Dritten angemeldete Urheberrechte wurde auf alle Urheber geistiger Werke ausgeweitet (Gesetz Nr. 2011-1978 vom 28. Dezember 2011 über Berichtigungshaushaltspläne für 2011. Art. 17).

Dieses Regime war bisher nur Schriftstellern und Komponisten vorbehalten. Der Minister für Kultur und Kommunikation, der Initiator dieser Erweiterung, begrüßt diesen bedeutenden Steuerfortschritt für viele Gründer.
Indem allen Urhebern die Möglichkeit eingeräumt wird, die erhobenen Einkommensteuerbeträge nach den für die Löhne und Gehälter geltenden Vorschriften zu besteuern und somit in den Genuss des pauschalen Abzugs von 10% für Arbeitskosten zu kommen, Mit dem Gesetz werden Situationen beendet, in denen bestimmte Kategorien von Urhebern, die bisher von dieser Sonderregelung ausgeschlossen waren und deren Urheberrechtseinkommen ausschließlich unter die Kategorie der nichtkommerziellen Gewinne fielen, stark diskriminiert werden.
Die Situation der Illustratoren von Büchern, die im Gegensatz zu den Schriftstellern nicht von der Regelung nach Artikel 93-1c des Allgemeinen Steuergesetzbuchs betroffen waren, verdeutlichte, wie wenig verständlich diese Ungleichheiten sind. So wurden der Drehbuchautor und der Zeichner eines Comics aus steuerrechtlicher Sicht nicht gerecht behandelt, was kaum akzeptabel war, da beide Urheber an der Realisierung eines Werks beteiligt waren, ohne dass es möglich ist, die Arbeit des einen über die Arbeit des anderen zu stellen, und dass sie als Miturheber des Gesetzes über geistiges Eigentum gelten.
Durch die Angleichung des Steuerrechts an die Regelung des literarischen und künstlerischen Eigentums wurde dieses Ungleichgewicht durch das Berichtigungshaushaltsgesetz für 2011 korrigiert.