Gewährleistung von Kulturgütern der Öffentlichkeit
In den Bereichen Archäologie, Archive, Bibliotheken, bewegliche historische Denkmäler und Museen berät das Ministerium für Kultur die Eigentümer der beweglichen öffentlichen Güter in ihrer guten Erhaltung und soweit möglich, bei der Absicherung vor Ort. Sie nehmen sowohl Beratungs- als auch Kontrollaufgaben wahr.
Güter von öffentlichem Interesse im Hinblick auf Geschichte, Kunst, Archäologie, Wissenschaft oder Technik gehören zum öffentlichen Eigentum des öffentlichen Eigentümers (Staat, Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse, öffentliche Einrichtungen) in Anwendung des Allgemeinen Gesetzes über das Eigentum öffentlicher Personen (Artikel L2112-1). Sie sind nationale Kulturgüter im Sinne des Kulturschutzgesetzes (Artikel L111-1).
Dazu gehören öffentliche Archive und Archive aus privaten Beständen, die in öffentliche Sammlungen aufgenommen wurden; bewegliche archäologische Gegenstände, die öffentliches Eigentum geworden sind oder bleiben; bewegliche maritime Kulturgüter; bewegliche Gegenstände, die als historische Denkmäler eingestuft oder eingetragen sind oder sich in einem denkmalgeschützten oder eingetragenen Gebäude befinden; bewegliche Gegenstände von historischem oder künstlerischem Interesse, die in Anwendung des Gesetzes über die Trennung von Kirche und Staat in öffentliches Eigentum übergehen oder verbleiben; Sammlungen der Museen; Werke und Objekte zeitgenössischer Kunst, die vom Centre National des Arts Plastiques (CNAP) erworben und in den Inventaren des Nationalfonds für zeitgenössische Kunst (FNAC) erfasst wurden; Sammlungen alter, seltener oder wertvoller Dokumente der Bibliotheken; öffentliche Sammlungen des Mobiliars National und der Manufaktur Nationale de Sèvres.
Sofern sie nicht Gegenstand einer förmlichen Stilllegungsmaßnahme waren, sind diese beweglichen Vermögensgegenstände unveräußerlich und unveräußerlich.
Die Verhinderung von Diebstahl ist eines der Hauptziele der Vermögensverwaltung. Im Falle der Feststellung eines Diebstahls oder eines Verschwindens und einer absichtlichen Verschlechterung empfehlen diese die Einreichung einer Beschwerde und begleiten die öffentlichen Eigentümer bei ihren Rückforderungsanträgen und ihren Ansprüchen, Erleichterung der Identifizierung wiederentdeckter Kulturgüter und ihrer Rückkehr an ihren Herkunftsort. Auch die Ausfuhrkontrolle trägt zu diesen Kennzeichnungen bei. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird an der Anzahl der Rückgaben dieser Kulturgüter an ihre rechtmäßigen Eigentümer (Staat oder Gebietskörperschaften) gemessen, die gestohlen wurden oder seit langem verschwunden sind