ABSCHNITT 1 - UNTERSTÜTZUNG DER VERTEILUNG DER NATIONALEN TAGESZEITUNG ÜBER POLITISCHE UND ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Gegenstand des Abschnitts 1

Dieser Abschnitt 1 der Beihilfe für den Pressevertrieb entspricht der früheren Beihilfe für die Verteilung der nationalen Tageszeitung für politische und allgemeine Informationen, deren Modalitäten jedoch geändert wurden (siehe unten, Funktionsweise von Abschnitt 1).

 

Geschichte von Abschnitt 1

Der Vertrieb der über die Nummer verkauften Presse unterliegt in Frankreich den Grundsätzen der Gesetz Bichet vom 2. April 1947 Änderung des Statuts der Sammel- und Vertriebsunternehmen für Zeitungen und Zeitschriften.

Die Grundsätze der Pressefreiheit, der Solidarität der in Genossenschaften zusammengeschlossenen Titel, des freien Zugangs zum Vertriebsnetz, der Gleichbehandlung, Die Europäische Kommission und der Rat sind sich einig, daß die Einführung des Pluralismus insbesondere die Bündelung industrieller und logistischer Mittel zum Nutzen aller Akteure des Vertriebsnetzes der Presse ermöglicht.

Die Unterstützung des Vertriebs der nationalen Tageszeitung für politische und allgemeine Informationen hat gerade zum Ziel, den Fortbestand des kooperativen Vertriebssystems der Presse zu stärken und den Pluralismus der Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen zu wahren; deren Erhaltung und Entwicklung für die tatsächliche Ausübung der in Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 proklamierten Freiheit erforderlich ist.

Die nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen werden über das gesamte Gebiet von der Gesellschaft France Messagerie (ehemals Presstalis) verteilt, die in dieser Eigenschaft die logistischen und dringenden Zwänge, die dieser Tätigkeit spezifisch zugeordnet sind, trägt.

Die daraus resultierende finanzielle Belastung schwächt das genossenschaftliche Vertriebssystem der Presse, das auf einer solidarischen Beteiligung der Verleger von Tageszeitungen und Veröffentlichungen beruht.

Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, bemüht sich France Messaging seit mehreren Jahren um eine Umstrukturierung, die darauf abzielt, die Vertriebskosten der Tageszeitungen auf einem für das gesamte Vertriebssystem tragbaren Niveau zu halten.

Die Regierung hat beschlossen, diese Bemühungen zu unterstützen, von denen die Nachhaltigkeit des Vertriebssystems der Tagespresse abhängt. Mit dem Dekret Nr. 2002-629 vom 25. April 2002 wurde eine Unterstützung für die Verteilung der Tagespresse für politische und allgemeine Informationen für die Dauer von drei Jahren (2002-2004) eingeführt.

Mit dem Dekret Nr. 2004-1310 vom 26. November 2004 zur Änderung des genannten Dekrets vom 25. April 2002 wurde diese Regelung verlängert.

Mit dem Dekret Nr. 2012-484 vom 13. April 2012 über die Reform der Pressebeihilfen und des strategischen Fonds für die Entwicklung der Presse wurde das Dekret vom 25. April 2002 geändert und zwei Sektionen geschaffen, von denen die erste Beihilfe der nationalen Tageszeitung für politische und allgemeine Informationen entspricht und die zweite der früheren Beihilfe für den Vertrieb der französischen Presse im Ausland entspricht (vormals Abschnitt 1 des aufgehobenen Dekrets vom 26. November 2004).

 

Funktionsweise des Abschnitts 1

Dieser Abschnitt 1 ist nunmehr für zwei Kategorien von Pressetiteln bestimmt:

  •  die französischen nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen, die mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen und über die von der paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen ausgestellte Anmeldebescheinigung verfügen;
  •  nationale Veröffentlichungen, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen und den Charakter politischer und allgemeiner Informationen haben, auf Zeitungspapier für mindestens 90 % ihrer Fläche gedruckt werden und deren Verkaufspreis und Verkaufsdauer jeder Ausgabe mit denen der nationalen Tageszeitungen vergleichbar sind.

Die Aufteilung der Beihilfe innerhalb dieses ersten Abschnitts auf die begünstigten Titel wird vom Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft beschlossen.

Sie erfolgt im Verhältnis zur Anzahl der im Jahr n-1 verkauften Exemplare dieser Titel.

Die Zahl der im Jahr n-1 verkauften Exemplare entspricht den Exemplaren, die in Frankreich im Jahr vor dem Beihilfeantrag tatsächlich unter der Nummer direkt an den Kunden verkauft wurden.

Ausgenommen sind insbesondere Mengenverkäufe des Verlegers an eine Person, ein Unternehmen oder eine Vereinigung sowie Verkäufe von Exemplaren, die auf unverkaufte Waren zurückgenommen werden.

Die Anzahl der im Jahr n-1 verkauften Exemplare wird jährlich auf der Grundlage einer Erklärung des begünstigten Titels festgelegt, die vom Obersten Rat der Pressekuriere (SCMP) unter Bezugnahme auf alle verfügbaren professionellen Quellen zertifiziert wird.

Die Beihilfeanträge sind der Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft bis zum 30. April des Jahres der Beihilfegewährung vorzulegen.

 

Diesen Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  •  die von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen, die es ermöglichen, die Ordnungsmäßigkeit der Lage des Unternehmens im Hinblick auf die Steuer- und Sozialvorschriften festzustellen;
  •  die vom SCMP ausgestellte und beglaubigte Erklärung über die Anzahl der Exemplare, die für den Bezugszeitraum tatsächlich unter der Nummer verkauft wurden.

 

CONTACT

Tristan LAUNAY
Beauftragter der Dienststelle für Presse und Informationsberufe
tristan.launay@culture.gouv.fr