(Artikel 199l l-0C des Allgemeinen Steuergesetzbuches)

 

Mit dem Gesetz Nr. 2015-433 vom 17. April 2015 wurde auch Artikel 199l-0 C des Steuergesetzes eingeführt. Es führt für Steuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich eine Einkommensteuerermäßigung für Privatpersonen ein, die am Kapital von Presseunternehmen zeichnen. Diese Unternehmen müssen eine oder mehrere Online-Veröffentlichungen oder Pressedienste für politische und allgemeine Informationen oder für einen großen Teil der politischen und allgemeinen Informationen (im Sinne des Artikels 39 a des Steuerrechts, siehe oben)

 

Der Kürzungssatz wird auf 30 % festgesetzt bis zu einer Obergrenze von:

  • 10.000 € jährlich für unverheiratete, verwitwete oder geschiedene Steuerpflichtige;
  • 20.000 € pro Jahr für Steuerpflichtige, die der gemeinsamen Besteuerung unterliegen.

 

Dieser Satz wird auf 50 % angehoben, wenn die Zeichnungen auf das Kapital von solidarischen Informationspresseunternehmen (ESPI) erfolgen. Um als ESPI anerkannt zu werden, muss ein Unternehmen strengere Regeln für die obligatorische Einlagerung in die Reserve festlegen, um in die Entwicklung des Geschäfts zu investieren.

 

In der Praxis ist der in Feld 7VC gezahlte Betrag anzugeben, das normalerweise auf Seite 7 der Steuererklärung angegeben ist. Die Steuerbehörde berechnet den Rabatt. Die von den unterstützten Einrichtungen ausgestellten Quittungen müssen aufbewahrt werden, da die Steuerverwaltung sie anfordern kann.

 

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