1. Vorstellung Strategiefonds Presseentwicklung
Der Strategische Fonds für die Entwicklung der Presse (FSDP) unterstützt mit staatlichen Direktbeihilfen eine Vielzahl von Projekten von Presseunternehmen: Projekte, die eine Innovation darstellen, die Produktivität zu steigern oder die redaktionelle Form zu verbessern und zu diversifizieren, sowie Projekte, die die Ausstrahlung der französischen Presse in den französischsprachigen Ländern gewährleisten.
Vorstellung
Der Strategische Fonds für Presseentwicklung (FSDP) wurde mit dem Dekret 2012-484 vom 13. April 2012 eingerichtet.
Mit der Verordnung Nr. 2020-1552 vom 9. Dezember 2020 zur Reform des strategischen Fonds für die Entwicklung der Presse wurden einige Regeln für die Gewährung von Beihilfen geändert.
Seit 2014 wurde die Verwaltung der FSDP erneuert, vereinfacht und vereinheitlicht. Alle früheren Beihilfefälle, die entweder aus dem ehemaligen Modernisierungsfonds oder aus dem ehemaligen SPEL-Fonds oder aus dem Strategischen Fonds vor seiner Reform stammen, werden weiterhin von der Generaldirektion Medien und Kulturindustrie betreut.
Das FSDP gewährt Zuschüsse für Projekte von Online-Pressediensten, Druckereien und Presseagenturen, die eine Reihe von Kriterien erfüllen.
Entscheidungen über die Gewährung einer Beihilfe werden von der Kulturministerin getroffen.
Projekt von mehr als 150 000 euro
Bei Anträgen, die eine Beihilfe in Höhe von 150.000 EUR oder mehr beantragen, werden die Vergabebeschlüsse nach Stellungnahme eines Lenkungsausschusses getroffen, dem neben Vertretern der öffentlichen Verwaltungen auch Vertreter der Vertreter der wichtigsten Berufsverbände der Verleger und Presseagenturen sowie qualifizierter Persönlichkeiten.
Projekt unter 150‘000 Euro: vereinfachtes Verfahren
Projekte, für die ein Zuschussantrag von weniger als 150.000 € gestellt wird, unterliegen einem spezifischen Prüfverfahren. Die Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft prüft die Dossiers, entscheidet über die Anträge und erstellt das Übereinkommen.
Die bénanspruchsvoll
Um vom FSDP unterstützt zu werden, muss ein Projekt von einem oder mehreren Presseunternehmen (Online-Pressediensten, Printpublikationen, Presseagenturen) getragen werden. In jedem Fall müssen diese von der Paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen (CPPAP) zum Zeitpunkt der Prüfung des Projekts anerkannt worden sein. Für weitere Informationen zur CPPAP-Anerkennung klicken Sie bitte auf hier.
Projekte, die
- anerkannte Online-Pressedienste in französischer Sprache, in einer Regionalsprache oder in einer Fremdsprache, wenn ihr Inhalt zur Ausstrahlung des französischen Denkens beitragen kann. Diese Online-Pressedienste müssen einen von der CPPAP anerkannten politischen und allgemeinen Informationscharakter haben oder regelmäßig Informationen und Kommentare zu den nationalen und internationalen Nachrichten aller Sportarten bereitstellen, oder die Entwicklung von Berufsinformationen oder die Förderung des Zugangs zu Wissen und Ausbildung, die Verbreitung von Denken, Gedankenaustausch, Allgemeinbildung und wissenschaftlicher Forschung. Um förderfähig zu sein, müssen die Projekte direkt mit der Bereitstellung redaktioneller Inhalte für die Öffentlichkeit oder, wenn sie nicht mit der Bereitstellung redaktioneller Inhalte für die Öffentlichkeit verbunden sind, verbunden sein Innovationen im Bereich der Vermarktung mit dem Ziel, die für das wirtschaftliche Gleichgewicht des Online-Pressedienstes unerläßlichen Werbe- oder Abonnementseinnahmen zu erhöhen;
- Presseagenturen, die in der Liste gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1945 aufgeführt sind;
- Presseunternehmen, die Veröffentlichungen herausgeben, die in CPPAP anerkannt und von ihr als politische und allgemeine Informationen anerkannt sind. Zu diesem Zweck müssen (für Tageszeitungen und Wochenzeitungen) die Bedingungen des Artikels D. 19-2 des Postgesetzes und für Veröffentlichungen in anderen Zeitabständen die Bedingungen des Artikels 1 b erfüllt sein1 des Dekrets Nr. 86-616 oder die Bedingungen des Artikels 3° des Artikels 2 des Dekrets Nr. 2004-1312 vom 26. November 2004;
- Presseunternehmen, die mindestens eine in CPPAP anerkannte tägliche Veröffentlichung herausgeben und regelmäßig Informationen und Kommentare zu nationalen und internationalen Nachrichten über alle Sportarten bereitstellen;
- Presseunternehmen, die mindestens eine kostenlose gedruckte Veröffentlichung mit politischen und allgemeinen Informationen herausgeben, die höchstens wöchentlich erscheinen und den Bedingungen des Artikels 72 des Anhangs III des Allgemeinen Steuergesetzes entsprechen, mit Ausnahme der 4°.
Projekte von Online-Pressediensten, Presseagenturen und Presseunternehmen kommen nicht für eine Förderung in Betracht, wenn öffentliche Mittel einen entscheidenden Teil der Finanzierung dieser Projekte ausmachen; mit Ausnahme derjenigen, die von privaten Einrichtungen ohne Erwerbszweck präsentiert werden.
La naArt der gewährten Beihilfen
Die aus dem Fonds gewährten Beihilfen erfolgen in Form von Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen. Der Verleger kann einen Zuschuss, einen rückzahlbaren Vorschuss oder eine Beihilfe in Form eines Zuschusses und eines rückzahlbaren Vorschusses beantragen.
Montant Beihilfen
*Individuelle Projekte *
Vorbehaltlich der nachstehend genannten Ausnahmen ist der Zuschuss für jedes dem FSDP vorgelegte Projekt auf 40 % der zuschussfähigen Ausgaben begrenzt.
Die Höhe der Beihilfe, die für ein förderfähiges Projekt der Online-Veröffentlichung oder des Online-Pressedienstes gewährt werden kann, ist auf 1,5 Mio. EUR pro Projekt begrenzt. Die Höhe der Beihilfe, die für ein förderfähiges Projekt einer Presseagentur gewährt werden kann, ist auf 600.000 EUR begrenzt.
Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die ein und demselben Verlag in einem Jahr gewährt werden, darf 10 % der Mittelausstattung des Fonds nicht überschreiten.
Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die einer Gesellschaft, ihren Tochterunternehmen, Verlagsgesellschaften und den von ihr kontrollierten Verlagsgesellschaften (im Sinne der Artikel L. 233-1 und L.233-3 des Handelsgesetzbuches) in einem Jahr gewährt werden, darf 15 % des Betrags der Fondszuweisung nicht überschreiten.
Die Höhe des gewährten Zuschusses beträgt höchstens 60 % der zuschussfähigen Ausgaben für
- Projekte, die eine Innovation für den Sektor darstellen;
- die für die Veröffentlichungen eingereichten Entwürfe, die im Jahr vor der Antragstellung Anspruch auf Unterstützung für die mit dem Dekret vom 12. März 1986 eingeführten nationalen politischen und allgemeinen Informationsveröffentlichungen mit geringen Werbemitteln hatten;
- Projekte für Veröffentlichungen, die im Jahr vor der Antragstellung von der Unterstützung der regionalen, Departements- und örtlichen Tageszeitungen für politische und allgemeine Information mit geringen Informationsressourcen durch Kleinanzeigen profitiert haben, die durch das genannte Dekret vom 28. Juli 1989 eingeführt wurde;
- von kleinen und mittleren Unternehmen eingereichte Projekte im Sinne des Dekrets Nr. 2008-1354 vom 18. Dezember 2008 mit weniger als 25 Beschäftigten;
- Projekte, die von ultramarinen Verlegern ohne Beschränkung der Anzahl der Titel auf dem Territorium eingereicht werden (nach Möglichkeit das «kollektive» Projekt bevorzugen).
Die Höhe des gewährten Zuschusses beträgt höchstens 70 % der zuschussfähigen Ausgaben für Projekte, die von aufstrebende Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten und unter 3 Jahren
*Gemeinsame Projekte *
Ein Gemeinschaftsprojekt muss von drei förderungsberechtigten Unternehmen oder zwei förderungsberechtigten Unternehmen mit Sitz in Übersee unterstützt werden.
Gemäß Artikel 13 Absatz 7 des geänderten Dekrets Nr. 2012-484 vom 13. April 2012 können kollektive Projekte von einer Gesellschaft, einem Verband, einer Berufsgewerkschaft, eine wirtschaftliche Interessenvereinigung oder eine andere rechtliche Struktur, die von mindestens drei Presseagenturen oder Unternehmen beauftragt wurde, die gedruckte Veröffentlichungen oder Online-Pressedienste herausgeben, die die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Fonds erfüllen und über keine die Kapitalbindung zwischen ihnen.
Die Höhe des gewährten Zuschusses wird auf höchstens 70 % der zuschussfähigen Ausgaben und auf höchstens 70 % der zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt.
Ein Anteil von 80 % kommt auch kollektiven Projekten zugute, die für den Pressesektor innovativ sind und den ökologischen Wandel fördern sollen.
Die Höhe des Zuschusses, der gewährt werden kann, ist auf 1 Mio. EUR für jedes an einem gemeinsamen Projekt beteiligte Verlagsunternehmen begrenzt. Dieser Betrag beträgt 400.000 Euro pro Agentur, die an einem gemeinsamen Projekt teilnimmt.
Die Beihilfe für ein kollektives Projekt darf 20 % der Mittelausstattung des Fonds nicht überschreiten.
*Gemeinsame Projekte *
Gemäß Artikel 13 Absatz 8 des geänderten Dekrets Nr. 2012-484 vom 13. April 2012 können gemeinsame Projekte von einer Gesellschaft eingereicht werden, die im Namen der sie beherrschenden Gesellschaft oder einer oder mehrerer von ihr kontrollierter Gesellschaften im Sinne von Artikel L. 233 handelt3 des Handelsgesetzbuches. Im Gegensatz zu kollektiven Projekten erhalten gemeinsame Dossiers keinen erhöhten Beihilfesatz.
Die zuschussfähigen Ausgabensind
Gemäß den reformierten Regeln des Strategischen Fonds werden die folgenden Ausgaben auf der Grundlage ihres Betrags ohne Steuern berücksichtigt, soweit sie mit dem Projekt zusammenhängen und für dessen Durchführung unbedingt erforderlich sind.-im Falle von Online-Pressediensten, die in direktem Zusammenhang mit der Bereitstellung redaktioneller Inhalte stehen, die den in Artikel 1 des Gesetzes von 1 genannten Kriterien entsprechensich setzen 1. August 1986
- Ausgaben für Sachanlagen immaterielle Investitionen, immaterielle Investitionen, Sachinvestitionen, Vorhaben, die die Produktion digitaler Inhalte oder die Digitalisierung von Inhalten ermöglichen, Bauvorhaben, die direkt mit dem Projekt zusammenhängen;
- betriebliche Ausgaben Vermietung für die ersten fünf Jahre, Studien, Forschungs- und Entwicklungs- und Beratungsmaßnahmen, Berufsbildungsmaßnahmen und sonstige externe Ausgaben, die direkt mit dem Projekt in Verbindung stehen, Studien oder Umfragen zur Vorbereitung der Investition, Absatzförderungsmaßnahmen; Ausgaben für Gehälter, die sich unmittelbar auf Aufgaben der IT-Entwicklung oder Investitionen beziehen, die die Bereitstellung digitaler Inhalte ermöglichen, und nur für die französischsprachigen Länder, in denen der Zugang zur französischen Presse durch den Lebensstandard begrenzt ist, Maßnahmen zur Entwicklung der französischen Presse im Ausland.
Nur für Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Dekrets Nr. 2008-1354 vom 18. Dezember 2008, die weniger als 25 Personen beschäftigen und deren Eintragungsdatum zum Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Zuschuss- oder Vorschussantrags weniger als drei Jahre zurückliegt, die Gehaltsausgaben, die sich unmittelbar auf die redaktionelle Gestaltung beziehen, für den einzigen Teil des Projekts: die maximale Dauer der Berücksichtigung dieser Ausgaben ist ab ihrer Bindung auf sechs Monate begrenzt.
Förderfähig des Online-Pressedienstes
Wenn Sie Zweifel an der Eignung Ihres Online-Pressedienstes haben, wenden Sie sich bitte an das FSDP.
Es ist zu klären, ob Ihr Anliegen a priori unter oder über 150'000 € liegt. Falls Ihr Anliegen unter 150'000 Euro liegt, wird die Förderfähigkeit Ihres Online-Pressedienstes von der DGMIC beurteilt. Bei einem Antrag von mehr als 150.000 Euro wird die Förderfähigkeit der Website dem Lenkungsausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.
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