Unterstützung des Pluralismus der Befähigungsnachweise in Meeresnähe
Diese dauerhafte Unterstützung des Pluralismus in Höhe von insgesamt 2 Mio. EUR pro Jahr richtet sich an Print-, Print- und Bi-Media-Unternehmen in Übersee. Sie zielt darauf ab, kostenpflichtige Publikationen zu unterstützen, die Nachrichten und politische und allgemeine Informationen (IPG) behandeln.
Erstellung und Einreichung der Beihilfeanträge.
Erläuterung der Beihilfe:
Die Unterstützung für den Pluralismus der ultramarinen Titel wurde durch das Dekret Nr. geschaffen 2021-1067 vom 10. August 2021. Diese Regelung ist Teil des vom Präsidenten der Republik geforderten Branchenplans «presse». Es soll den Bürgern in Übersee den Zugang zur Presse für politische und allgemeine Informationen im Einklang mit dem verfassungsmäßigen Ziel des Pressepluralismus erleichtern.
Die Begünstigten
Die Beihilfe kommt Unternehmen der Print-, Print- oder Bi-Media-Presse der Gebietskörperschaften gemäß Artikel 73 der Verfassung, Saint-Martin, Nouvelle-Kaledonien und Französisch-Polynesien, wenn der redaktionelle Inhalt der von ihnen herausgegebenen Veröffentlichung hauptsächlich der Aktualität dieser Gemeinschaften gewidmet ist.
Kriterien für die Förderfähigkeit
Die Beihilfe wird Veröffentlichungen gewährt, die folgende Bedingungen erfüllen:
- in französischer Sprache oder in einer in Frankreich gebräuchlichen Regionalsprache verfasst sein;
- in die Register der paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen eingetragen sein;
- Seien Sie eine Veröffentlichung von politischen und allgemeinen Informationen.
Veröffentlichungen dürfen keine Beihilfen erhalten:
- dessen Inhalt zu einer Verurteilung des Direktors der Veröffentlichung geführt hat, die in den fünf Jahren vor dem Beihilfeantrag gemäß Artikel 24 oder 24a des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit rechtskräftig geworden ist;
- oder die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 nicht erfüllen Dekret Nr. 55-486 30. April 1955* und
- oder die aus dem Fonds zur Unterstützung der sozialen Informationsmedien in der Nähe unterstützt wurden;
- Oder die Unterstützung für den Pluralismus erhalten haben.
*Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets vom 30. April 1955: Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Finanzhilfen beantragen, Prämien, Darlehen und Bürgschaften wirtschaftlicher oder sozialer Art, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit ihrer Lage rechtfertigen; gegenüber den für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen sowie gegenüber den für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden.
Höhe der Beihilfe
Der Hilfsfonds ist in zwei Abschnitte unterteilt.
Die Aufteilung der Mittel auf diese beiden Abteilungen wird vom Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft beschlossen. Für jeden Abschnitt wird ein Einheitssatz berechnet, indem die für diesen Abschnitt verfügbaren Mittel durch die Anzahl der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe verkauften Exemplare durch alle für diesen Abschnitt in Betracht kommenden Titel geteilt werden.
*Abschnitt 1*
Die im ersten Abschnitt gewährten Beihilfen kommen den Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen zugute. Die Beihilfe für jede Tageszeitung wird berechnet, indem ein Einheitssatz mit der Anzahl der Exemplare multipliziert wird, die in dem Kalenderjahr, das dem Jahr der Gewährung der Beihilfe vorausgeht, von dieser Tageszeitung tatsächlich verkauft wurden. Der Beihilfesatz wird um 50 % zwischen zwei und vier Millionen Exemplaren und um 100 % über vier Millionen Exemplaren gesenkt.
*Abschnitt 2*
Die im Rahmen des zweiten Abschnitts gewährten Beihilfen kommen Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen von mindestens wöchentlicher Periodizität zugute. Die Beihilfe für jede Veröffentlichung wird berechnet, indem ein Einheitssatz der Beihilfe mit der Anzahl der Exemplare multipliziert wird, die in dem Kalenderjahr, das dem Jahr der Gewährung der Beihilfe durch diese Veröffentlichung vorausgeht, tatsächlich verkauft wurden.
*Vergünstigung *
Der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft entscheidet jährlich über die Höhe der Prämie.
Sie wird Veröffentlichungen gewährt, deren Umsatz aus dem Verkauf per Nummer oder per Abonnement mindestens 25 % des Gesamtumsatzes ohne Steuern ausmacht, der im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe verzeichnet wurde.
*Höchstbetrag der Beihilfe*
Der einer Veröffentlichung gewährte Beihilfebetrag darf 25 % ihrer Gesamteinnahmen ohne öffentliche Zuschüsse des Jahres vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht übersteigen.
Der Beihilfebetrag, der einem Verlagsunternehmen im Rahmen einer oder mehrerer Veröffentlichungen gewährt wird, darf 30 % seiner Betriebsaufwendungen im Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschreiten.
Frist für die Einreichung der Anträge ist der 31. Mai 2022
Sie können Ihre Bewerbung über die Plattform für vereinfachte Bewerbungen einreichen. Den Link finden Sie unten (in Kürze)
Sie können das Formular auch unten auf der Seite herunterladen und zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse senden: outremer.presse@culture.gouv.fr Bitte denken Sie daran, den Namen Ihrer Dokumente kurz zu nennen. Belege mit großem Volumen können auf dem Server abgelegt werden France transfer. Die Nutzung einer anderen File-Sharing-Plattform (Google Drive, Dropbox...) garantiert nicht den ordnungsgemäßen Empfang der Dokumente. |
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