Der Erlaß vom 26. März 1987 sieht einen Freibetrag von 20 % auf die Sozialversicherungsbeiträge vor "die von den Medienagenturen oder -unternehmen für die Beschäftigung der in Artikel L. 311-3-16° des Sozialversicherungsgesetzes genannten Berufs- und gleichgestellten Journalisten geschuldet sind", d.h. Journalisten im Sinne von Artikel L. 761-2 des Arbeitsgesetzes.

Gemäß Artikel 9 des Erlasses vom 20. Dezember 2002 können die in Artikel 5 des Anhangs IV des Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehenen Berufe, zu denen auch Berufsjournalisten zählen, von einem besonderen Pauschalabzug für Arbeitskosten profitieren. Dieser Abzug beträgt maximal 7.600 € pro Kalenderjahr pro Arbeitnehmer und Jahr, berechnet nach einem Satz von 30%. Der Vorsteuerabzug gilt vom Arbeitgeber nur, wenn die Arbeitnehmervertreter keinen ausdrücklichen Einspruch erheben.

Um mehr zu erfahren:

Erlass vom 26. März 1987 zur Festsetzung des Freibetrags auf die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung bestimmter Gruppen von Journalisten.

Ministerialerlass vom 20. Dezember 2002 über abzugsfähige Betriebsausgaben für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge