Energieeinsparungen in Gebäuden im Tertiärbereich
Die Ziele zur Verringerung des Endenergieverbrauchs in Teilen bestehender Gebäude oder Gebäudekomplexe mit tertiärer Nutzung können bei Vorliegen technischer, vermögensrechtlicher oder architektonischer Beschränkungen für die betreffenden Gebäude angepasst werden.
Ehrgeizige Ziele zur Senkung des Endenergieverbrauchs im Dienstleistungssektor
Der Artikel L 174-1 Bau- und Wohncode sieht vor, dass Maßnahmen zur Verringerung des Endenergieverbrauchs in bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen oder Gebäudekomplexen mit tertiärer Nutzung durchgeführt werden, die durch Erlass des Staatsrates festgelegt werden, um Verringerung des Endenergieverbrauchs von Energie für alle Gebäude, für diemindestens 40 % bis 2030, 50 % im Jahr 2040 und 60 % im Jahr 2050, im Vergleich zu 2010.
eine Möglichkeit, diese Ziele bei Vorliegen technischer, architektonischer oder vermögensrechtlicher Zwänge in Bezug auf die betreffenden Gebäude anzupassen
Der Artikel R. 174-26 Bau- und Wohncode weist darauf hin, dass die Staffelung der Zielvorgaben für die Verringerung des Endenergieverbrauchs vorgenommen werden kann, wenn bestimmte Maßnahmen, die zur Erreichung des Ziels beitragen können, insbesondere wesentliche Änderungen des Zustands der äußeren Teile oder der Architektur- und Dekorationselemente des Gebäudes, die im Widerspruch zu den Regeln und Vorschriften für denkmalgeschützte oder eingetragene historische Denkmäler stehen, bemerkenswerte Kulturdenkmäler oder die Umgebung historischer Denkmäler, die im Buch VI des Kulturschutzgesetzes aufgeführt sind», oder «Gebäude, Gebäude oder architektonische Ensembles, die das in Artikel L. 650-1 Code des Kulturerbes »
Bedingungen für die Anpassung der Ziele zur Senkung des Endenergieverbrauchs
Der Erlass des 10. April 2020 über Verpflichtungen für Maßnahmen zur Verringerung des Endenergieverbrauchs in Gebäuden mit tertiärer Nutzung in Kapitel II die Bedingungen für die Anpassung der Zielvorgaben für die Verringerung des Endenergieverbrauchs festgelegt.
Das technische Dossier
In Artikel 7 wird der Inhalt der technischen Unterlagen festgelegt, die zur Begründung der Differenzierung der Ziele zur Verringerung des Endenergieverbrauchs erstellt wurden.
- Eine Energiestudie über Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- und Umweltleistung des Gebäudes, die zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs und der entsprechenden Treibhausgasemissionen führen.
- Eine Energiestudie über Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs von Geräten im Zusammenhang mit bestimmten Verwendungszwecken.
- Ermittlung von Maßnahmen zur Anpassung der Räumlichkeiten an eine energieeffiziente Nutzung und zum Verhalten der Bewohner.
- Ein Aktionsprogramm zur Erreichung des Ziels, das sich auf alle Aktionshebel stützt, die in Artikel R. 131-39 Bau- und Wohngesetzbuch II genannt sind.
Die technischen Unterlagen werden je nach Art der Modulationen, denen sie unterliegen, durch folgende Angaben ergänzt:
- ein spezifisches technisches Vermerk, das die Differenzierung der Ziele nach technischen Zwängen gemäß Artikel 9 III des genannten Erlasses rechtfertigt;
- die begründete Stellungnahme zur Rechtfertigung der Differenzierung der Ziele nach architektonischen oder vermögensrechtlichen Zwängen gemäß Artikel 9 IV desselben Erlasses;
- die Berechnung der Brutto-ROI-Zeiten des Aktionsprogramms zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes, Rechtfertigung der Staffelung der Ziele im Falle einer offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Maßnahmen in Bezug auf den erwarteten Nutzen beim Endenergieverbrauch gemäß Artikel 11 des genannten Erlasses.
Das Dossier kann aktualisiert werden, um die Begründung der Zielabweichungen zu aktualisieren.
In dem Erlass wird festgelegt, dass die wichtigsten Belege für die Differenzierung der Ziele oder die Nichterfüllung der Ziele in einer standardisierten Tabelle im CSV-Format zusammengefasst werden.
Das Aktionsprogramm
Das im technischen Dossier vorgestellte Aktionsprogramm muß sich auf folgende Punkte konzentrieren:
- Für jeden der im II des Artikels R. 131-39 des Bau- und Wohngesetzbuchesdie bereits durchgeführten und die geplanten Maßnahmen mit Angabe ihrer voraussichtlichen Durchführungsfrist;
- Quantifizierung der Energie- und Treibhausgaseinsparungen, die bereits durch bereits durchgeführte Maßnahmen erzielt wurden, und Bewertung der erwarteten Einsparungen bei noch durchzuführenden Maßnahmen;
- für jede geplante Maßnahme festzustellen, ob sie in der Verantwortung des Eigentümers und/oder des Leasingnehmers liegt.
Die Differenzierung der Ziele
Differenzierung der Ziele gemäß I und III des Artikels R. 131-40 des Bau- und Wohngesetzbuches kann nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Aktionsprogramm hervorgeht, dass alle in II des Artikels R. 131-39 des Bau- und Wohngesetzbuches wurden mobilisiert oder werden.
Der Ministerium für den ökologischen Wandel und dasADEME stellen einen Beobachtungsstelle für Energieeffizienz, Renovierung und Tertiärmaßnahmen (OPERAT) . Diese Plattform zur Erfassung und Überwachung des Energieverbrauchs im Dienstleistungssektor ist ein Instrument zur Unterstützung der Akteure des Dienstleistungssektors bei der Energiewende.