Internationalen Vergleichen
Förderung der Entwicklung von Stiftungen
Mit dem Gesetz vom 1. August 2003 wurde die Regelung des Mäzenatentums vereinfacht, insbesondere durch die Lockerung des Statuts anerkannter gemeinnütziger Stiftungen. Es ist nicht mehr erforderlich, das erforderliche Kapital bereits bei der Gründung der Stiftung bereitzustellen, sondern es genügt, sich auf eine mehrjährige Finanzierung zu verpflichten. Zudem kann eine Unternehmensstiftung ab sofort Spenden von Mitarbeitern des Gründerunternehmens erhalten. Alle diese Bestimmungen führten zu einer Verdoppelung der Gründung von Stiftungen zwischen 2003 und 2008.
Land | Gründung einer Stiftung | Steuern |
---|---|---|
Deutschland | - Erstellung mit einfacher Anerkennung | - Körperschaften von öffentlichem Interesse sind von der Körperschaftsteuer befreit |
Belgien | - Genehmigungspflichtige Gründung nur für gemeinnützige Stiftungen | - Keine Einkommensteuer auf Erwerbstätigkeit, solange die Erwerbstätigkeit marginal ist |
Spanien | Die vorherige behördliche Genehmigung wurde 2002 aufgehoben | - Von der Steuer befreit sind Einkünfte aus unbeweglichem oder beweglichem Vermögen und Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, die untrennbar mit dem Gesellschaftszweck der Einrichtung verbunden sind (z. B. Eingangsabgaben) oder marginal sind. |
Frankreich | - genehmigungspflichtige Erstellung | - anerkannte gemeinnützige Stiftungen, deren Verwaltung uneigennützig ist, sind von der Körperschaftsteuer befreit; deren nicht gewinnorientierte Tätigkeit überwiegt und deren Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten 60 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. |
Luxemburg | - Erstellung genehmigungspflichtig | Die Erwerbstätigkeit unterliegt der Körperschaftsteuer (je nach Gemeinde ca. 30%) |
Vereinigtes Königreich | - Nicht genehmigungspflichtige Gründung: Anmeldung bei der Charity Commission (kein Ablehnungsrecht, wenn die Kriterien erfüllt sind) | - Kommerzielle Einkünfte von gemeinnützigen Organisationen sind nicht steuerpflichtig, wenn sie mit dem Zweck der Organisation zusammenhängen, wenn sie durch die Arbeit der Begünstigten der Tätigkeit der Organisation erzielt werden oder wenn ihr Betrag marginal bleibt - Spenden und Vermächtnisse an philanthropische Organisationen sind von der Steuer befreit, es sei denn, sie sind nicht endgültig oder die übertragene Ware wird für einen nicht in der Satzung vorgesehenen Zweck verwendet. |