Im Juli 2003 verabschiedete die Regierung anlässlich des Interministeriellen Ausschusses für die Informationsgesellschaft eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spam, mit deren Umsetzung die MABE betraut wurde. Insbesondere wurde eine Kontaktgruppe eingerichtet, in der die wichtigsten öffentlichen und privaten Akteure des Internets vertreten sind. Die Arbeit dieser Kontaktgruppe hat es ermöglicht, eine konkrete Lösung zu entwickeln: eine nationale Plattform für die automatische Meldung von Spam.
7.Der rechtliche Rahmen: Litauisches Spam-Gesetz
1) Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Spam:
Das in Litauen eingeführte System ist ein Opt-in-System, also eine vorherige Zustimmung.
Es gelten verschiedene Gesetze:
- das Verbraucherschutzgesetz (Artikel 19), das die Lieferung kostenpflichtiger Waren oder Dienstleistungen an einen Verbraucher ohne dessen Zustimmung verbietet;
- das Werbegesetz vom 31. Juli 2000 (Artikel 9), das die Werbung für verbotene Waren oder Dienstleistungen mit allen Mitteln für rechtswidrig erklärt;
- das Telekommunikationsgesetz der Republik Litauen vom 5. Juli 2002;
- das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten vom 1. Januar 2001, geändert am 21. Januar 2003 zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2002/58/EG über den Schutz der Privatsphäre und die elektronische Kommunikation;
- die Verordnung des Wirtschaftsministeriums der Republik Litauen vom 24. August 2004 über die Genehmigung des Verkaufs und der im Wege der Telekommunikation ausgehandelten Lieferverträge;
- die Verordnung über die Genehmigung der Vorschriften über die Erbringung besonderer Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere elektronischer Handelsdienste im Binnenmarkt vom 10. April 2002;
- das neue Gesetz über die elektronische Kommunikation vom 15. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG:
Kommerzielle Informationen, die von Diensten der Informationsgesellschaft stammen, müssen eindeutig identifizierbar sein. Jede kommerzielle Information muss auch die Identifizierung der empfangenden natürlichen oder juristischen Person enthalten.
Sanktionen, die Spammern drohen
- Nach dem Werbegesetz beträgt die Strafe für juristische Personen, die Spam gesendet haben, 290 bis 2900 Euro. Für natürliche Personen, die gegen das Werbegesetz verstoßen haben, beträgt die im Verwaltungsgesetzbuch vorgesehene Geldbuße 140 bis 570 Euro.
- Der Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten und das Telekommunikationsgesetz durch das Versenden von Spam wird durch den Verwaltungscode von 140 bis 570 Euro bestraft.
Die für Spam zuständige Behörde ist das Ministerium für Verkehr und Kommunikation.
2) Rechtsprechung
Der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil Nr. 3K-3-297/2001 betrachtet Spam als "einen negativen Aspekt der Durchsetzung eines Rechts auf freien Zugang zum Internet, der die Aktivitäten anderer legitimer Benutzer stört". In dieser Entscheidung verwies der Gerichtshof auf verschiedene internationale Gesetze und die EU-Richtlinie 2000/31/EB (Artikel 8).
Der Hof ist der Auffassung, dass beim Nachweis von "Spamming"-Aktivitäten Folgendes berücksichtigt werden sollte:
- Art der illegalen Information (Pornographie, Anstiftung zum Rassenhass, Kriegspropaganda) und Zweck der Information;
- die Liste der Empfänger der Informationen;
- Beispiele für vom Spammer übermittelte Informationspakete;
- den Zeitraum, in dem der Absender seine Daten übermittelt hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs könnte diese Dauer beweisen, ob der Spammer wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass er gegen die gemeinsamen Regeln und Standards für die Internetnutzung verstößt.
3) Bemühungen um internationale Zusammenarbeit
Litauen gehört seit dem 8. Februar 2005 zu den 13 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ein Kooperationsabkommen im Rahmen des Kontaktnetzes der Anti-Spam-Behörden (CNSA) unterzeichnet haben. Dieses Abkommen sieht eine verstärkte Zusammenarbeit beim Informationsaustausch und der grenzüberschreitenden Bearbeitung von Beschwerden vor, um Spam auf europäischer Ebene zu bekämpfen.