Die Gebäude: steuerliche Regelungen
Die Steuerregelungen für denkmalgeschützte Gebäude, die von der Stiftung für Kulturerbe gekennzeichnet sind oder sich in bemerkenswerten Kulturerbestätten befinden, sind im Folgenden aufgeführt.
Regelungen in Bezug auf die Einkommensteuer
Abzug der Grundsteuern für historische Denkmäler oder von der Stiftung für Kulturerbe, deren Verwaltung kein Einkommen bringt (IR-Einkommenssteuer)
Beschreibend
Um die Erhaltung des Kulturerbes zu gewährleisten und den Anforderungen an die Rechtsordnung von denkmalgeschützten oder eingetragenen Gebäuden und der Einrichtung von Gebäuden mit dem Label «Fondation du patrimoine» Rechnung zu tragenFür diese Immobilien gilt die folgende Regelung: Die Grundsteuer kann ganz oder teilweise vom Gesamteinkommen abgezogen werden, je nachdem, ob die Immobilie für die Öffentlichkeit geöffnet ist oder nicht.
Der Abzug wird auf das Gesamteinkommen des Jahres angewandt, und ein eventueller Überschuss berechtigt nicht zum Übertrag auf das Einkommen der folgenden Jahre.
Begründet
Das Steuersystem für historische und mit einem Gütesiegel versehene Denkmäler stellt kein Steueroptimierungsprodukt dar, sondern ist die Gegenleistung für zusätzliche Kosten, die den Eigentümern im Interesse der Erhaltung des nationalen Erbes tatsächlich entstehen.
Durch die Möglichkeit von Eigentümern, ihre Investitionen auf die Restaurierung ihrer Denkmäler auszurichten, ermöglicht das System die Unterstützung von hochqualifizierten Unternehmen, die über das gesamte Staatsgebiet verteilt sind.
Durch die Förderung des Schutzes und der Erhaltung des architektonischen Erbes trägt dieses Instrument auch zur touristischen Attraktivität der Regionen bei.
Steuerkosten 2020: 40 Mio. € (PLF 2020, Schienen und Mittel Band II)
Referenzen
Allgemeines Steuerrecht (CGI):
artikel 156-II-1 ter ;
Anhang III Artikel 41 E bis 41 J ;
Anhang IV Artikel 17ter bis 17 d A.
Anrechnung auf das Gesamteinkommen ohne Begrenzung des Betrags der Grundstücksdefizite, die von den Eigentümern historischer Denkmäler getragen werden, die von der Stiftung des Erbes klassifiziert, eingetragen oder mit einem Label versehen sind (Einkommensteuer - IR)
Beschreibend
Das Defizit an Grund und Boden, das aus denkmalgeschützten oder als historische Denkmäler eingetragenen Gebäuden entsteht, ist ohne Begrenzung auf das Gesamteinkommen des Eigentümers des historischen Denkmals zurückzuführen oder bis einschließlich zum sechsten Jahr übertragbar.
Die Berücksichtigung der entstandenen Bodenkosten unterliegt folgenden Bedingungen:
- die Verpflichtung zur Erhaltung des Eigentums an der betreffenden Immobilie für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren ab ihrem Erwerb;
- das direkte Eigentum an der Immobilie, vorbehaltlich der Ausnahmen für Zivilgesellschaften, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen und unter einer der folgenden Bedingungen gelten;
- Das Gebäude wird ganz oder teilweise unter Denkmalschutz gestellt oder unter Denkmalschutz gestellt und wird spätestens zwei Jahre nach seinem Eintritt in das Kulturerbe der Zivilgesellschaft für mindestens 75 % seiner Wohnfläche genutzt
- Oder das Gebäude wurde ganz oder teilweise als historisches Denkmal eingestuft und mindestens 15 Jahre lang einem nicht kommerziellen Kulturraum zugewiesen, der der Öffentlichkeit zugänglich ist,
- Oder die nicht steuerpflichtigen Gesellschafter der Zivilgesellschaft sind Mitglieder derselben Familie;
- das Fehlen von Miteigentum an dem Gebäude, es sei denn, das Gebäude ist ganz oder teilweise unter Denkmalschutz gestellt oder unter Denkmalschutz gestellt und ist spätestens zwei Jahre nach dem Datum der Teilung betroffen für mindestens 75 % der Wohnfläche.
Begründet
Die Steuerabzüge für historische Denkmäler sind die angemessene Gegenleistung für die Verpflichtung zur Erhaltung und Erschließung von Gebäuden, die private Eigentümer belasten, die 44 % der historischen Denkmäler besitzen und Steuereinnahmen generieren verschiedenartig.
Staatliche Beihilfen sind unerlässlich, um dieses einzigartige Erbe in gutem Erhaltungszustand zu erhalten und zu verhindern, dass es massiv zum Verkauf angeboten und von Käufern zerstückelt wird, die sich nicht um die Erhaltung des monumentalen Erbes kümmern.
Steuerkosten 2020: 62 Mio. € (PLF 2020, Schienen und Mittel Band II)
Einkommensteuerermäßigung für die Ausgaben für die Restaurierung von Gebäuden in bemerkenswerten Kulturstätten: neues Malraux-System (Einkommensteuer - IR)
Beschreibend
Mit dem Haushaltsgesetz 2009 wurde das sogenannte «Malraux»-System grundlegend reformiert, indem das System des Vorsteuerabzugs einerseits in eine IR-Ermäßigung umgewandelt und die Anwendungsbedingungen der Regelung grundlegend geändert wurden (insbesondere durch die Einführung eines Mechanismus zur Begrenzung des Vorteils) andererseits.
In bemerkenswerten Kulturerbestätten beträgt diese Steuerermäßigung 22 % und wird bei Vorliegen eines genehmigten Schutz- und Erschließungsplans (PSMV) auf 30 % erhöht. In den alten Stadtvierteln, die in derArtikel 25 Gemäss Gesetz Nr. 2009-323 vom 25. März 2009 und den Bezirken des neuen Stadterneuerungsprogramms (NPNRU) beträgt die Steuerermäßigung 30%.
Der Betrag der Ausgaben, die zur Steuerermäßigung berechtigen, darf den Betrag von 400.000 € für einen Zeitraum zwischen dem Datum der Erteilung der Baugenehmigung oder dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen die vorherige Erklärung und dem 31. Dezember der dritten Erklärung nicht überschreiten Folgejahr.
Begründet
Der Malraux ist Teil einer öffentlichen Politik der Stadtentwicklung und -sanierung. Es ermöglichte zahlreiche Sanierungen von Gebäuden in geschützten Bereichen.
Diese Maßnahme entspricht den politischen Zielen, die über die privaten Interessen hinausgehen, und fördert die Verwirklichung des Mietmarktes; komplexe Maßnahmen zur Sanierung von Gebäuden, die nicht durch das bloße Spiel der gemeinsamen Rechtsvorschriften zur Unterstützung des Wohnungsbaus verwirklicht werden könnten. Die durchgeführten Arbeiten ermöglichen es, das architektonische Erbe zu bewahren, während sie gleichzeitig an der Wohnungspolitik teilnehmen. Es waren diese Merkmale und das Ziel einer weiteren Investitionsförderung, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, die Regelung 2009 auf Gebäude in einem heruntergekommenen Altstadtviertel und 2015 auf Gebäude in einem alten Wohnviertel mit einer Hohe alte Siedlung degradiert, sowie gemäß dem Haushaltsgesetz für 2013 die inArtikel 200 A des CGI.
Diese Maßnahme wurde im Dezember 2018 von der Generalinspektion der Finanzen gemeinsam bewertet der Inspektion kultureller Angelegenheiten und des Allgemeinen Rates für Umwelt und nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Herausforderungen kleiner und mittlerer Städte.
Zu diesem Zeitpunkt plant die Regierung keine größere Entwicklung des Regimes «Malraux».
Steuerkosten 2020: 26 Mio. € (PLF 2020, Schienen und Mittel Band II)
Referenzen
Allgemeines Steuerrecht (CGI),
Artikel 199 l
Gebühren für Eintragung und Stempel
Befreiung von denkmalgeschützten oder eingetragenen historischen Denkmälern und Familienanteilen an IKS, die Eigentum dieser Art halten
Beschreibend
Klassifizierte oder eingetragene Immobilien sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen nach Bestimmungsort, die die historische oder künstlerische Ergänzung bilden, sind von der Grunderwerbsteuer (DMTG) befreit. Diese Befreiung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Erben, Vermächtnisnehmer oder Spender nach Zustimmung des Ministeriums für Haushalt mit dem Ministerium für Kultur eine unbefristete Vereinbarung, in der die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit und die Instandhaltung der betreffenden Güter festgelegt werden.
Dieses System steht natürlichen Personen offen, die entweder isoliert oder in einer Gruppe zusammengefasst sind oder sich in einer familieneigenen Immobiliengesellschaft befinden. Seit dem Haushaltsgesetz für 2019 (Artikel 120) wird die Unterzeichnung des Abkommens durch den für den Haushalt zuständigen Minister durch eine Zustimmung ersetzt, die durch Übertragung des Ministers wird von den Regional- oder Departementdirektionen für öffentliche Finanzen1 des Standorts der Immobilie ausgestellt.
Begründet
Die Befreiung von der Erbschafts- oder Vermögensübertragungssteuer dient der Vermeidung der Streuung des Vermögens. Diese Einrichtung gehört nämlich zu den Mitteln, die eingesetzt werden, um bewegliche Gegenstände an Ort und Stelle zu halten und der Öffentlichkeit Mobiliarsammlungen vorzustellen, die in historischer und künstlerischer Hinsicht mit dem befreiten Denkmal in Verbindung stehen.
Dadurch werden private Eigentümer ermutigt, geschütztes Eigentum in ihren eigenen Händen oder in den Händen ihrer Familien zu halten. Auf diese Weise wird die Kontinuität der Verwaltungsverfahren unter Beachtung der Regeln für historische Denkmäler gewährleistet.
Die Gewährung der Steuervergünstigung ist an den Abschluß einer unbefristeten Vereinbarung zwischen den Gebern oder den Vermächtnisnehmern und dem für Kultur zuständigen Minister nach Zustimmung des für den Haushalt zuständigen Ministers gebunden. Dieses Übereinkommen sieht insbesondere die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit, die Instandhaltung des betreffenden Gutes sowie die Bedingungen für die Erhaltung und Präsentation vor Ort und die Möbel vor.
Referenzen
Allgemeines Steuerrecht (CGI):
Artikel 795 A;
Anhang III zum CGI, Artikel 281a;
Dekret 2003-1238 vom 17. Dezember 2003.
Erlass vom 24. April 2019 zur Dekonzentration des Verfahrens nach Artikel 795 a der Abgabenordnung
MwSt
Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 10 % auf denkmalgeschützte Gebäude für bestimmte Arbeiten in Wohnräumen
Beschreibend
Die Arbeiten zur Verbesserung, zum Umbau, zur Einrichtung und zur Instandhaltung unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10 %, sofern sie sich auf Wohnräume beziehen, die seit mehr als zwei Jahren fertiggestellt sind.
In diesem Sinne gilt dieser ermäßigte Satz für Kulturgüter, die als historische Denkmäler geschützt sind, sowie für Kulturgüter, die nicht unter die Liste fallen oder nicht eingetragen sind, sofern sie die Voraussetzungen für die Zuweisung der Räumlichkeiten und die Dauer der Fertigstellung erfüllen.
Für Räume, die zum Teil als Wohnraum genutzt werden:
- wenn der Raum ganz oder hauptsächlich für Wohnzwecke genutzt wird (mindestens 50 % der Gesamtfläche), gilt der ermäßigte Satz von 10 % für alle Arbeiten an diesen Räumen;
- wenn der Raum hauptsächlich für andere Zwecke als die Wohnung genutzt wird (mehr als 50 % der Gesamtfläche), gilt der ermäßigte Satz für Arbeiten, die in Räumen des Raumes durchgeführt werden, die ausschließlich der Wohnung dienen.
Wenn Arbeiten in Gebäuden durchgeführt werden, die unter Denkmalschutz stehen und in denen kostenpflichtige Besichtigungen organisiert werden:
- Das Denkmal gilt in seiner Gesamtheit als Wohngebäude, sofern die Betroffenen nicht auf die Mehrwertsteuerbefreiung der Besuchereinnahmen verzichtet haben und kein Teil des Gebäudes für andere Zwecke als die Wohnung verwendet wird. In diesem Fall kommen die in diesen Gebäuden ausgeführten Arbeiten daher in vollem Umfang für den ermäßigten Satz in Betracht;
- das Denkmal gilt als gemischtwirtschaftlich, wenn die Beteiligten auf die Mehrwertsteuerbefreiung von den Einnahmen aus dem Besuch verzichtet haben oder wenn ein anderer Teil des Denkmals eine andere Zweckbestimmung als die Wohnung hat (insbesondere Zuweisung zu einer beruflichen oder kaufmännischen Tätigkeit).
In dieser Situation wird der auf die Arbeiten anwendbare Mehrwertsteuersatz nach der Hauptverwendung des Denkmals bestimmt:
- bei Verwendung von mehr als 50 % für Wohnungen: ermäßigter Satz auf die Gesamtheit;
- bei weniger als 50 %: ermäßigter Satz nur für Wohnräume.
Referenzen
Allgemeines Steuerrecht (CGI),
Artikel 279-0 a.
Die Werbeanzeige zu historischen Denkmälern
Eine praktisches Merkblatt die Ausnahmeregelung, für die die Genehmigung des Präfekten der Region erforderlich ist, und die Aufmerksamkeitspunkte für den Bauherrn und/oder den Eigentümer, die Arbeiten aus den erhaltenen Einnahmen finanzieren.
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Konsultieren Sie die praktisches Merkblatt der die Ausnahmeregelung, die der Genehmigung des Präfekten der Region bedarf, und Aufmerksamkeitspunkte für den Auftraggeber und/oder den Eigentümer, die Arbeiten aus den erhaltenen Einnahmen finanzieren, enthält.