Einsatz an einer klassifizierten oder eingeschriebenen Orgel
Die als historische Denkmäler klassifizierten Orgeln dürfen ohne Genehmigung des Präfekten der Region (DRAC) nicht verändert, repariert oder restauriert werden. Die Änderung, Reparatur oder Restaurierung einer Orgel, die als historisches Denkmal eingetragen ist, muss dem Präfekten der Region (DRAC) im Voraus angemeldet werden.
Jegliche Reparatur-, Hebe- oder Restaurierungsarbeiten an einer als historische Denkmäler geschützten Orgel (Sideboard und/oder Instrumententeil) unter der wissenschaftlichen und technischen Aufsicht des Staates nach einem Programm durchgeführt wird, das von einer qualifizierten Aufsicht, gegebenenfalls in einer Vorstudie, verbindlich festgelegt wird.
Mehr als 1590 Orgeln stehen unter Denkmalschutz.
Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen und unter Denkmalschutz stehen, unterliegen besonderen Verfahren für ihre Erhaltung und Restaurierung, die in einem praktischen Leitfaden beschrieben werden.
Vor den Arbeiten
Vor der Durchführung der Arbeiten ist es Sache des Eigentümers, sich an die für historische Denkmäler zuständigen staatlichen Stellen (regionale Direktionen für kulturelle Angelegenheiten - DRAC) zu wenden.
Die Änderung, Reparatur, Instandsetzung oder Restaurierung einer klassifizierten Orgel darf nicht ohne eine Genehmigung für Arbeiten durchgeführt werden, die im Namen des Präfekten der Region von der zuständigen DRAC (Art. L. 622-7) nach Eingang des Antragsformulars für die Genehmigung der Arbeiten beim Auftraggeber.
Instandsetzungs-, Hebe- oder Restaurierungsarbeiten an einem Fahrzeug eingeschriebene Orgel müssen Gegenstand einer vorherige Anmeldung zwei Monate im Voraus an die dezentralisierte Abteilung für Architektur und Kulturerbe, die den Präfekten der Region (DRAC) benachrichtigt (Art. R. 622-39).
Während der Arbeiten
Die Arbeiten werden unter der wissenschaftlichen und technischen Aufsicht der für historische Denkmäler zuständigen staatlichen Stellen durchgeführt.
Die Umbau-, Ausbesserungs-, Hebe- oder Restaurierungsarbeiten an einer unter Denkmalschutz stehenden oder unter Denkmalschutz stehenden Orgel sowie an den nicht geschützten Teilen der teilweise geschützten Orgeln werden von einem qualifizierte Aufsicht in Anwendung der Artikel R. 622-59 bis 61 der Vermögensordnung.
Im Kulturschutzgesetz sind die Berufsgruppen festgelegt, denen der Eigentümer oder Auftragnehmer einer denkmalgeschützten oder als historisches Denkmal eingetragenen Orgel die Leitung der Restaurierungsarbeiten übertragen muss.
Ein praktischer Leitfaden zum Schutz und zur Erhaltung von Orgeln beschreibt alle Verfahren, Methoden, Akteure und Ressourcen, die für den Schutz und die Erhaltung dieses Erbes von Bedeutung sind.