Vorschriften und bewährte Verfahren
Die Künstler
Es ist ratsam, auf professionelle Künstler zurückzugreifen. Dieser Punkt kann insbesondere durch den Besitz einer SIRET-Nummer durch den Künstler bestätigt werden.
Wer hat Anspruch auf das Gerät? Ein Künstler ist in den meisten Fällen ein (e) Selbständiger/in). Sie fällt unter das Sozialsystem der Urheber, das im allgemeinen System angepaßt ist. Sie gibt in diesem Fall ihre Einkünfte aus nichtkommerziellen Gewinnen an.
Es wird empfohlen, zu prüfen, ob das Auftraggeberunternehmen den Sozialbeiträgen gemäß Artikel L382-4 des Sozialversicherungsgesetzes unterliegt oder nicht. Dieser Beitrag beträgt 1,01% des künstlerischen Bruttoentgelts. Sie wird von der Sozialversicherung des Künstlers (Maison des artistes, AGESSA) erhoben.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.agessa.org
http://www.secuartsgraphiquesetplastiques.org.
Das Eigentum an dem Werk
Im Rahmen der Bestellung oder des Kaufs eines Werkes erwirbt der Eigentümer nur den «materiellen Träger». Die immateriellen Eigentumsrechte wie Vermögens- und Immaterialgüterrechte gehören dem Urheber des Werks (siehe Artikel L121-1 bis L122-12 des Gesetzbuches über geistiges Eigentum).
Das moralische Recht des Künstlers ist «dauerhaft, unveräußerlich und unverjährbar». Es ist an die Person des Autors gebunden, die nicht darauf verzichten oder es an andere weitergeben kann. Nach seinem Tod bleibt dieses Recht im laufenden Kalenderjahr und in den darauffolgenden 70 Jahren zugunsten seiner Berechtigten bestehen (vgl. Artikel L123-1 des Gesetzbuches über geistiges Eigentum).
Geistiges Eigentum: Reproduktions- und Darstellungsrechte
Beim Kauf oder bei der Vergabe des Auftragsvertrags für das ausgewählte Werk wird dem Erwerber dringend empfohlen, mit dem Künstler die nicht ausschließliche Abtretung seiner vermögensrechtlichen Vervielfältigungs- und Darstellungsrechte auszuhandeln in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über geistiges Eigentum. Neben dem bestellten Werk kann die Überlassung auch die vorbereitenden Arbeiten zur Ausarbeitung des Werks (Pläne, Skizzen, Modelle usw.) umfassen, die zum Schutz des Urheberrechts berechtigt sind. Die Abtretung jedes Rechts muss ausdrücklich sein (abgetretenes Recht, Dauer, geografischer Umfang der Abtretung und Nutzung).
Es sollten jedoch nur die Rechte erworben werden, die für eine vernünftige Nutzung der bestellten Werke unbedingt erforderlich sind, beispielsweise im Rahmen einer institutionellen Kommunikation. Jede vom Urheber genehmigte Nutzung muss im Vertrag über die Übertragung der Rechte ausdrücklich erwähnt werden. Für den Fall, dass Sie eine kommerzielle Nutzung des Werks (z. B. abgeleitete Produkte) beabsichtigen, muss der Vertrag mit dem Künstler die Bedingungen ausdrücklich vorsehen, insbesondere die finanziellen Bedingungen oder auf einen späteren Zusatz verweisen.
Der Architekt besitzt auch ein moralisches Recht und Vermögensrechte an dem von ihm entworfenen Gebäude.
Präventive Konservierung und Restaurierung von Werken
Die vorbeugende Erhaltung und Restaurierung der Werke obliegt im Falle der Hinterlegung des Werks dem Eigentümer oder der betroffenen Person.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst insbesondere ein Vaterschaftsrecht und ein Recht auf Achtung des Werks, das es dem Urheber gegebenenfalls ermöglicht, einer Änderung seines Werks zu widersprechen. Die Konsequenzen sind groß: Um den Standort des speziell für eine Website entworfenen Werks zu ändern, muss man zunächst die Zustimmung des Künstlers oder seiner Rechteinhaber einholen.
Was die Instandhaltung und Instandhaltung betrifft, muss der Eigentümer, der dafür verantwortlich ist (von seinen Gutschriften), auch auf die Art der getroffenen Maßnahmen achten. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen, alle technischen Klauseln über die Zukunft des Werkes sowie Fragen der Instandhaltung, Instandhaltung, Restaurierung und eventuellen Verlegung bereits in der Auftragsphase in einen Vertrag aufzunehmen. Diese vom Künstler ausgearbeiteten technischen Vorschriften verhindern die Verschlechterung des Werkes.
Im Falle eines Werkes, das sich weiterentwickeln kann, zum Beispiel einer Beschilderung oder einer Landschaftsgestaltung, werden die vom Künstler ausgearbeiteten technischen Bestimmungen die Nachhaltigkeit des Werkes gewährleisten.
Schließlich können die Parteien die Vergänglichkeit des Werks und seine mögliche Zerstörung oder Nicht-Restaurierung im Falle von normalem Verschleiß im Zusammenhang mit seinem Material vorsehen, was daher keine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Künstlers darstellen würde. In diesem Fall muss dies im Vertrag angegeben werden.
Es wird empfohlen, ein regelmäßiges Überwachungsprogramm und eine laufende Wartung des Werks nach den Vorgaben des Künstlers - z. B. in einem Datenblatt - durchzuführen, Denn sie verhindert eine erhebliche Verschlechterung des Werkes, die zu einer kostspieligen Restaurierung führt. Für das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Erhaltung der Werke kann der Eigentümer in der Nähe des Werks Strukturen mit der Verantwortung für Kunstsammlungen konsultieren.
Wie bereits erwähnt, muss die Restaurierung das moralische Recht des Künstlers respektieren, der vor jeder Intervention zu seinem Werk konsultiert werden muss. Darüber hinaus wird daran erinnert, dass die Restaurierung eines Werks mit sehr seltenen Ausnahmen spezialisierten Restauratoren anvertraut werden muss. Sie darf nicht von nicht spezialisierten technischen Diensten durchgeführt werden, sofern die Intervention über die laufende technische Wartung (z. B. Austausch von Glühbirnen oder Pflanzen) hinausgeht.
Der Verkauf des Gebäudes, das Werk
- Fall des Kunstwerks, das verschoben werden kann, wenn das Gebäude verkauft wird. Wenn das Kunstwerk bewegt werden kann, kann es vom ursprünglichen Besitzer aufbewahrt werden.
- Gegebenenfalls haben die Werke den Charakter eines «Gebäudes nach Bestimmung». Sie sind also vollständig an das Gebäude gebunden und können zusammen mit dem Gebäude verkauft werden.
Wird die Übertragung eines Werks von einem Fachmann des Kunstmarktes vorgenommen, so gilt das Folgerecht. Das Folgerecht ist die Vergütung, die die Urheber grafischer und plastischer Originalwerke beim Weiterverkauf ihrer Werke erhalten, an denen ein Kunstfachmann beteiligt ist.
Das Folgerecht ist unveräußerlich, d.h. an die Person des Urhebers gebunden, der Urheber darf es nicht abtreten, verschenken, vermachen (vgl. Artikel L122-8 und Artikel R122-2 bis 122-12 des Gesetzbuches des geistigen Eigentums.)
Weitere Einzelheiten sind auf den folgenden Websites zu finden:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/? uri=URISERV:l26049
http://www.adagp.fr/fr/utilisateur/droit-de-suite
http://www.lamaisondesartistes.fr/site/quest-ce-que-le-droit-de-suite/