Ausschüsse
Paritätische Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen (CPPAP)
Die Urheberrechtskommission für Journalisten (CDAJ)
Die Artikel L. 132-35 bis L.132-45 des Gesetzes über geistiges Eigentum legen den rechtlichen Rahmen für die Verwertung der Werke von Journalisten in verschiedenen Medien fest. Sie legen den Grundsatz der Abtretung der Verwertungsrechte der Werke der Journalisten an den Presseverleger fest, der sie beschäftigt, der diese Werke gegen eine zusätzliche Vergütung, deren Höhe und Zahlungsbedingungen durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, wieder nutzen kann.
Diese Abkommen werden geschlossen:
- von den Gewerkschaftsvertretern gemäß Artikel L. 2232-16 des Arbeitsgesetzes oder
- entweder von den gewählten Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder im Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, von den Arbeitnehmervertretern gemäß Artikel L. 2232-21 des Arbeitsgesetzes (Diese Möglichkeit gilt für Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten, sofern keine Gewerkschaftsvertreter oder Arbeitnehmervertreter als Gewerkschaftsvertreter benannt sind1),
- in Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertreter und in Ermangelung gewählter Arbeitnehmervertreter durch einen oder mehrere Arbeitnehmer, die ausdrücklich von einer oder mehreren repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen in der Branche beauftragt wurden. Dieses Verfahren gilt für Unternehmen mit weniger als 11 Beschäftigten, die nicht zur Abhaltung von Gewerkschaftsdelegiertenwahlen verpflichtet sind. Diese Vereinbarungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von Fachjournalisten (im Sinne der Artikel L. 7111-3 bis L. 7111-5 des Arbeitsgesetzes) angenommen, die regelmäßig im Presseunternehmen zusammenarbeiten.
I) Vorstellung der Rolle der CDAJ
Der Urheberrechtsausschuss für Journalisten wurde mit dem Gesetz Nr. 2009-669 vom 12. Juni 2009 zur Förderung der Verbreitung und des Schutzes von Werken im Internet eingerichtet, um den Abschluss von Vereinbarungen über das Urheberrecht von Journalisten in Unternehmen zu erleichtern.
Es handelt sich um eine paritätische Kommission unter dem Vorsitz eines Staatsvertreters, bestehend aus die Hälfte der Vertreter der repräsentativen Presseorganisationen und die Hälfte der Vertreter der repräsentativen Berufsjournalistenverbände.
Seine Aufgaben und seine Zusammensetzung sind in Artikel L. 132-44 des Gesetzes über geistiges Eigentum vorgesehen. Seine Funktionsweise ist Gegenstand des Dekrets Nr. 2010-994 vom 26. August 2010 (Artikel R132-18 bis R132-27 des Gesetzes über geistiges Eigentum).
Der CDAJ werden zwei Aufgaben per Gesetz übertragen:
- Im Falle des Fehlens einer Betriebsvereinbarung über das Urheberrecht von Journalisten, entweder aufgrund des Ablaufs einer früheren Vereinbarung oder aufgrund von Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern, Eine der Verhandlungsparteien kann die Kommission mit der Frage befassen, wie und auf welcher Grundlage die Vergütung für die Verwertungsrechte der Werke von Journalisten festgesetzt wird. In diesem Fall sucht der Ausschuss mit den Parteien nach einer Kompromisslösung, um eine Einigung auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen in Bezug auf die betreffende Presseform zu erzielen.
- Abweichend von Artikel L. 2232-21 letzter Absatz und Artikel L. 2232-22 des Arbeitsgesetzes ist der Ausschuss befugt, anstelle des Branchenausschusses Vereinbarungen in Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten zu validieren; von den gewählten Arbeitnehmervertretern in den Betriebsrat oder den gemeinsamen Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, durch die Personalvertreter.
1Im Arbeitsgesetz vorgesehene Fälle in Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
- Art. L. 132-35 bis L. 132-45 Urheberrecht,
- Art. L. 2232-12 bis L. 2232-29 des Arbeitsgesetzes,
- Dekret Nr. 2010-994 vom 26. August 2010 betreffend die in Artikel L. 132-44 des Gesetzes über geistiges Eigentum vorgesehene Kommission,
- Geänderter Erlass vom 11. Juli 2011 zur Ernennung der Mitglieder des paritätischen Ausschusses gemäß Artikel L. 132-44 des Gesetzes über geistiges Eigentum (konsolidierte Fassung)
- Geschäftsordnung des CDAJ vom 15. Februar 2012.
Fall 1: Befassung des Ausschusses bei fehlender Einigung
(Anwendung von Artikel L. 132-44 Absatz 4 des IStGH)
1°) Wer kann die Kommission verklagen?
Die CDAJ kann von den Verhandlungsparteien
- der Arbeitgeber,
- der Gewerkschaftsvertreter.
In Ermangelung eines Gewerkschaftsvertreters kann der Ausschuß
- Einrichtungen, die das Personal vertreten,
- andernfalls jeder Arbeitnehmer, der von einer Berufsjournalistenvereinigung im Sinne von Artikel L. 7111-3 des Arbeitsgesetzes beauftragt wurde,
- andernfalls jeder professionelle Journalist, der regelmäßig mit dem Presseunternehmen zusammenarbeitet.
2°) Inhalt des Antrags und einzureichende Belege
Der Ausschuss wird mit einem gegen Unterschrift eingereichten Schreiben oder einem anderen geeigneten Mittel zur Festlegung des Zeitpunkts der Einreichung, insbesondere auf elektronischem Wege, befasst.
Postanschrift: Kommission für die Rechte der Journalisten (CADJ) - DGMIC - 182 rue Saint Honoré - 75001 PARIS
E-Mail: cdaj.dgmic@culture.gouv.fr
Der Ausschuss wird nur dann wirksam befasst, wenn
- von einer der Verhandlungsparteien, d. h. vom Arbeitgeber oder einem Gewerkschaftsvertreter, in Ermangelung durch die Arbeitnehmervertretungen, in Ermangelung durch einen Arbeitnehmer, der von einer Berufsjournalistenvereinigung im Sinne von Artikel L 7111 beauftragt wurde3 des Arbeitsgesetzes, in Ermangelung durch einen Berufsjournalisten im Sinne desselben Artikels, der regelmäßig mit dem Presseunternehmen zusammenarbeitet
- sich auf die Festlegung der Modalitäten und Grundlagen der Vergütung für die Verwertung der Werke von Journalisten oder auf das Bestehen und/oder den Umfang einer oder mehrerer kohärenter Pressefamilien im Sinne von Artikel L132-39 des Gesetzbuches über geistiges Eigentum
- und alle folgenden Dokumente enthält:
1 - den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers sowie die Begründung seiner Befugnis, die Kommission zu befassen;
2 - der Gegenstand der Vorlage, der zu begründen ist, und die zwischen den Verhandlungsparteien festgestellten Unstimmigkeiten (möglichst die Unterlagen, die die Begründung der Vorlage begründen);
3 - Kontaktdaten der Verhandlungsparteien.
3°) Vorgehen und Entscheid CDAJ
Nach Eingang einer als zulässig erachteten Vorlage benennt der Ausschussvorsitzende zwei Berichterstatter aus den Reihen seiner Mitglieder, von denen einer die repräsentativen Journalistenverbände, der andere die repräsentativen Presseverbände vertritt, um den Verhandlungsparteien näher zu kommen und dem Ausschuss, der mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder entscheidet, eine Lösung vorzuschlagen.
Der Ausschuss trifft seine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach seiner Befassung.
Fall 2: Befassung des Ausschusses zur Validierung von Vereinbarungen ohne paritätische Branchenkommission
(gemäß Artikel L. 132-44 Absatz 3 des IStGH
1°) Wer kann die Kommission verklagen?
Anträge auf Validierung der Vereinbarungen, die die Arbeitgeber mit den gewählten Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder im Betriebsrat geschlossen haben, oder alternativ mit den Personalvertretern von einer der Vertragsparteien des Abkommens an die Kommission weitergeleitet werden.
2°) Inhalt des Antrags und einzureichende Belege
- Protokoll über die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Betriebsrat, zum Betriebsrat oder zum Betriebsrat oder, falls dies nicht der Fall ist, Protokoll über die Wahl der Betriebsratsmitglieder,
- Namen, Vornamen, Kontaktdaten (Postanschrift und E-Mail-Adresse) und Unterschriften der Vertragsparteien des Abkommens,
- Beleg, dass das Unternehmen weniger als 200 Arbeitnehmer hat und keinen Gewerkschaftsvertreter hat.
Um mehr Rechtssicherheit für die getroffenen Vereinbarungen zu schaffen, wird empfohlen, für jeden der verschiedenen Verwertungskreise der Werke von Journalisten eine eigene Vergütung vorzusehen.
3°) Vorgehen und Entscheid CDAJ
Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Vereinbarungen. Anderenfalls gelten die Vereinbarungen als genehmigt.
Entscheidungen der CDAJ, mit denen nach Artikel L. 132-44 Absatz 4 ICC befasst wurde
- Beschluss Nr. 2011-01 vom 21. Februar 2012, mit Befassung der Gruppe SA Depesche du Midi (publiziert im BO des Ministeriums für Kultur und Kommunikation Nr. 207 Februar 2012).
- Entscheid 2012-01 vom 5. Juni 2012 auf Anfrage der Gewerkschaftsvertreterin SNJ der Firma «Le Progrès» AG (publiziert im BO des Ministeriums für Kultur und Kommunikation Nr. 211 Juni 2012)
- Beschluss über die Beschlagnahmungen Nr. 2012-02, 2012-03 und 2012-04 vom 19. Oktober 2012 der Gewerkschaftsdelegierten SNJ der UE «Depesche du Midi» und der Personaldelegierten der Gesellschaften «Midi-Olympique» und «Depesche Mag» (publiziert im BO des Ministeriums für Kultur und Kommunikation Nr. 215. Oktober 2012)
- Beschluss über die Befassungen Nr. 2012-05, 2012-06 und 2012-07 der Gewerkschaftsdelegierten SNJ und SNJ-CGT der Gesellschaft «Le Nouvel Observateur», des Gewerkschaftsdelegierten SNJ der Gesellschaft «Sciences et Avenir» und der Konzernleitung «Le Nouvel Observateur du Monde» (veröffentlicht im BO des Ministeriums für Kultur und Kommunikation Nr. 215. Oktober 2012)
- Entscheid 2012-08 vom 31. Dezember 2012 auf Anfrage des Gewerkschaftsvertreters SNJ der «Société Nouvelle du Journal l'Humanité» (veröffentlicht im BO des Ministeriums für Kultur und Kommunikation Nr. 218 Januar 2013)
- Entscheid 2012-09 vom 25. Januar 2013 über die Befassung des Gewerkschaftsvertreters SNJ der Firma «Le Progrès» SA (publiziert im BO des Ministeriums für Kultur und Kommunikation Nr. 218. Januar 2013)
Von der CDAJ gemäß Artikel L. 132-44 Absatz 3 des IStGH validierte Vereinbarungen
- Vereinbarung unterzeichnet am 14. Dezember 2011 in der Firma DORDOGNE LIBRE (CDAJ 10. Mai 2012),
- Vereinbarung unterzeichnet am 3. Februar 2012 in der Gesellschaft UNI-EDITIONS (CDAJ 5. Juni 2012),
Geschäftsordnung des CDAJ zum Download: