Wie kann ich eine Ausfuhrgenehmigung beantragen?
Um das Staatsgebiet oder das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, unterliegt ein Werk (Kulturgut oder nationale Schatzkammer) der Kontrolle. Diese Exportregelung gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Privatpersonen.
Das Verfahren unterscheidet sich je nachdem, ob das Werk als Kulturgut oder als Nationalschatz eingestuft wird. Die vorübergehende oder endgültige Ausfuhr eines Kulturgutes von historischem, künstlerischem oder archäologischem Interesse bedarf der Genehmigung, je nach Wert und Alter. Diese Kriterien definieren die Kategorie, zu der das zu exportierende Werk gehört. Unabhängig von seinem Wert und seinem Alter kann ein als nationales Kulturgut bezeichnetes Kulturgut Frankreich nur vorübergehend mit einer obligatorischen Rückgabe verlassen.
Die Einfuhr hingegen unterliegt wie jede andere Ware lediglich einer Zollkontrolle.
Auf die Formulare zugreifen
In diesem Bereich können Sie die Formulare für nationale und europäische Ausfuhrgenehmigungen aufrufen, herunterladen und ausdrucken.
1. Ausreise aus dem Inland
Gut assturels
- Antragsformular Zertifikat Kulturgut (Cerfa Nr. 02 0075) ermöglicht einen endgültigen Ausstieg oder vorübergehende Ausstiege ohne Begrenzung von Anzahl und Dauer.
- Antragsformular für die Bewilligung der vorübergehenden Ausreise (AST) eines Kulturgutes (Cerfa Nr. 02 0083) gültig für einen Zeitraum, der dem Grund des Antrags angemessen ist (Restaurierung, Gutachten, kulturelle Ausstellung).
- Roaming-Blatt für eine vorübergehende Ausgabe eines Kulturgutes
- Blatt zur Verlängerung/Verlängerung der vorübergehenden Ausreise eines Kulturgutes
Schätze nanationalen
- Antragsformular für die vorübergehende Ausreise (AST) eines nationalen Schatzamtesin Ausnahmefällen für Restaurierung, Gutachten, Teilnahme an einer Kulturveranstaltung, Ausstellung oder Hinterlegung in einer öffentlichen Sammlung gewährt.
- Roaming-Blatt für eine vorübergehende Ausreise aus einem nationalen Schatz
- Verlängerungsbogen/Verlängerung des vorübergehenden Austritts eines nationalen Schatzes (Cerfa Nr. 02 0076)
2. Ausgang vonu terder Europäischen Union
- Antragsformular für die Ausfuhrgenehmigung eines Kulturgutes (Cerfa Nr. 11033*03) aus dem europäischen Hoheitsgebiet ermöglicht es jedem Betreiber (Museum, Auktionator, Galerie, Privatperson, Spediteur...), der ein Kulturgut aus der Europäischen Union exportieren möchte, die Genehmigung zu beantragen.
- Erläuterndes Merkblatt
An wen kann ich mich wenden?
- Service des Musées de France (SMF) - Sous-dDirektion der Sammlungen - Amt für das Inventar der Sammlungen und den Verkehr der Kulturgüter - 6, rue des Pyramides 75001 Paris - Telefon: 01 40 15 34 51
- Interministerieller Archivdienst Frankreichs (SIAF) - Unterabteilung Sammlung, Aufbewahrung und elektronische Archivierung - Amt für den Schutz des Archivguts - Postanschrift: 182, rue Saint-Honoré - 75001 Paris - Telefon: 01 40 15 82 56
- Buch- und Lesedienst (SLL) - Büro des Kulturerbes - 182, rue Saint-Honoré 75033 Paris cedex 01 - Telefon: 01 40 15 75 29
- Abteilung für Kulturerbe (SP) - Unterabteilung Historische Denkmäler und Kulturstätten - Amt für die Erhaltung der beweglichen historischen Denkmäler - 182, rue Saint-Honoré 75033 Paris cedex 01 - Telefon: 01 40 15 79 97
- Abteilung für Kulturerbe (SP) - Unter der Leitung der Archäologie - Büro für die Verwaltung der Überreste und der archäologischen Dokumentation - 182 rue Saint-Honoré 75033 Paris cedex 01 - Telefon: 01 40 15 76 62
Kontakt zu: export-biensculturels[at]culture.gouv.fr