Die Verteilung der Printmedien an die Abonnenten kann entweder durch La Poste - oder den betreffenden Postbetreiber in den überseeischen Gemeinden - oder über Portnetze erfolgen. Das Ministerium für Kultur unterstützt diese Verteilung im Rahmen seines Beitrags zur Information der Bürger und zur Verbreitung von Gedanken- und Meinungsströmungen.
Vorstellung der Vorrichtung
Was ist die Exemplar-Hilfe für veröffentlichte oder portierte Pressemitteilungen?
Die Exemplar-Unterstützung für veröffentlichte oder angebrachte Pressemitteilungen soll die Verteilung der Printmedien an ihre Abonnenten unterstützen. Sie bietet eine bessere Sichtbarkeit der gesamten Wertschöpfungskette und wurde vom Dekret 2023-132 vom 24. Februar 2023zur Aufhebung des Fonds für Presseportierungsbeihilfen und zur Ersetzung
- die sogenannten "gezielten" Posttarife, die im Code für elektronische Post und Kommunikation vorgesehen sind
- Unterstützung im Rahmen des Fonds zur Unterstützung des Pressetransports.
Die Exemplar-Hilfe für die veröffentlichten oder portierten Pressetitel kommt den Presseverlagen zugute. Sie ist in zwei Abschnitte unterteilt:
Abschnitt 1: Veröffentlichte Presseberichte
Bei den veröffentlichten Presseausweisen handelt es sich um Presseveröffentlichungen, die von dem für den öffentlichen Transport und den Vertrieb der Presse zuständigen Postbetreiber, der die Kriterien der Artikel D.18 bis D.28 Postleitzahl und elektronische Kommunikation.
Die Exemplar-Unterstützung für die veröffentlichten Pressetitel wird den Presseverlagen auf Anfrage individuell zugewiesen.
Zweiter Abschnitt: Veröffentlichte Pressemitteilungen
Die Portierung ist die Art der Zustellung der Presse, die darin besteht, dass Exemplare jeder Nummer einer Veröffentlichung auf andere Weise als die des öffentlichen Dienstes für den Transport und die Verteilung der vom Postbetreiber ausgeführten Presse und des Universaldienstes geliefert werden. Die Exemplare einer Publikation werden an den Wohnsitz des Käufers geliefert, der ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen hat, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzel-, Sammel- oder Sammelabonnement handelt. Ein gesammeltes Abonnement ist ein individuelles Abonnement, das vom Empfänger über einen Collector abgeschlossen und bezahlt wird.
Die Portierungsaktivität kann vom Presseherausgeber auf eigene Rechnung oder von einem Portierungsnetzwerk im Auftrag Dritter durchgeführt werden. Ein Portierungsnetz ist eine juristische Person des Privatrechts, deren Tätigkeit darin besteht, im Namen eines oder mehrerer Presseverlage die Portierungstätigkeit von Veröffentlichungen zu organisieren.
Die Beihilfe für das Exemplar für Presseveröffentlichungen wird den Presseverlagen auf Antrag jedes Jahr einzeln zugewiesen.
Ziele der Maßnahme
Die Beihilfe für das Exemplar für die veröffentlichten oder hochgeladenen Pressemitteilungen dient dazu die Presseverbreitung kohärenter zu unterstützen zwischen Vertriebsmitteln und für Presseverlage besser lesbar und vorhersehbar.
Mit dieser Beihilfe soll auch eine optimale Verteilung der Presseverteilung auf die Abonnenten durch die Post und die verschiedenen Portierungsnetze gefördert werden.
Möchten Sie mehr über Pressehilfen erfahren? Hier:
Bin ich davon betroffen(e)?
- Vereinigungen
- Privaten Unternehmen
Exemplarbeihilfe für veröffentlichte oder getragene Pressemitteilungen
Die Beihilfe für das Exemplar für die veröffentlichten oder veröffentlichten Presseveröffentlichungen wird gewährt für:
- von der Paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen (CPPAP) anerkannte Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen (IPG) mit einer maximalen wöchentlichen Periodizität für Artikel D.19-2 des Codes für elektronische Post und Kommunikation.
- Tageszeitungen, die regelmäßig Informationen und Kommentare zur Aktualität aller Sportarten liefern.
Betroffen sind Veröffentlichungen, die veröffentlicht oder veröffentlicht wurden:
- im nationalen Hoheitsgebiet
- am Wohnsitz des Käufers, der ein kostenpflichtiges Einzel-, Sammel- oder Sammelabonnement abgeschlossen hat
Exemplarbeihilfe für die veröffentlichten Pressemeldungen
Politische und allgemeine Informationen (IPG) sind förderfähig die Unterstützung des Exemplars für Presseveröffentlichungen, sofern sie unabhängig von der Veröffentlichung der Zuordnung veröffentlicht werden, und die Unterstützung des Exemplars für Presseveröffentlichungen.
Eine Beilage zu einer periodischen Niederschrift entspricht jeder abgelösten Veröffentlichung dieser regelmäßig erscheinenden Niederschrift (Artikel D. 27 des Codes für elektronische Post und Kommunikation)
Zuschussfähige Zuschläge sind wöchentliche Zuschläge für tägliche Veröffentlichungen.
Das Unternehmen, das um Hilfe bittet, muss auch über seine steuerlichen und sozialen Verpflichtungen auf dem Laufenden sein.
Exemplare von Presseveröffentlichungen, die von Portierungsnetzen vertrieben werden, die keine Vereinbarung mit dem (in Artikel 2 des oben genannten Dekrets genannten) Staat getroffen haben, kommen für die Exemplarbeihilfe für getragene Pressetitel nicht in Betracht.
An Luftverkehrsunternehmen gelieferte Exemplare sind nicht förderfähig.
Verfahren
Der Zuschuß beträgt insgesamt:
- Für Presseveröffentlichungen: 72,2 Mio. € (verteilt auf ca. 400 Veröffentlichungen)
- Für Presseveröffentlichungen: 32,7 Mio. € (verteilt auf ca. 100 Veröffentlichungen)
Hilfe zum Exemplar der veröffentlichten Pressetitel
Die Höhe der gewährten Beihilfe wird bestimmt, indem die Anzahl der Postsendungen, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben des Postbetreibers im Zusammenhang mit dem Transport und der Verteilung der Presse verteilt werden, mit der in Anhang 1 der genannten Verordnung festgelegten Skala multipliziert wird. Der Postbetreiber zahlt dem Begünstigten jeden Monat einen Vorschuss der Exemplarbeihilfe für die veröffentlichten Pressemitteilungen.
Beihilfe für das Exemplar von Presseberichten
Die Höhe der Exemplarbeihilfe für Presseveröffentlichungen wird bestimmt, indem die Anzahl der Exemplare, die im Kalenderjahr vor dem Jahr des Antrags im Wege des Portierens verteilt wurden, mit der Skala in Anhang 2 des genannten Dekrets multipliziert wird. Die Beihilfe wird einmal jährlich gezahlt.
Um mehr zu erfahren, können Sie konsultieren Sie die Verordnung.
Hilfe zum Exemplar der veröffentlichten Pressetitel
Die Höhe der gezahlten Beihilfe hängt von der Anzahl der Exemplare ab, die per Post im Jahr N verteilt werden.
Der Postbetreiber zahlt dem Begünstigten jeden Monat einen Vorschuss.
Beihilfe für das Exemplar von Presseberichten
Die Höhe der Beihilfe hängt von der Anzahl der Exemplare ab, die im Kalenderjahr N-1 pro Portierung verteilt werden.
Die Beihilfe wird dem Begünstigten einmal jährlich gezahlt.
Hilfe zum Exemplar der veröffentlichten Pressetitel
- Eröffnung der Antragseinreichung: 24. Mai 2023.
- Einreichungsfrist: 30. Juni 2023, 23.59 Uhr (Pariser Zeit) vorbehaltlich der Veröffentlichung des Erlasses gemäß Artikel 7 des Erlasses zur Einführung der Beihilfe. Nach diesem Datum können keine Unterlagen eingereicht oder bearbeitet werden.
- Mitteilung der Ergebnisse: zweites Halbjahr 2023
Beihilfe für das Exemplar von Presseberichten
- Eröffnung der Einreichung: 1. April 2023
- Einreichungsfrist: 31. Mai 2023, 23:59 Uhr (Pariser Zeit)vorbehaltlich der Veröffentlichung des Erlasses gemäß Artikel 7 des Erlasses zur Einführung der Beihilfe. Nach diesem Datum können keine Unterlagen eingereicht oder bearbeitet werden.
- Mitteilung der Ergebnisse: zweites Halbjahr 2023
- Um auf das Online-Formular zuzugreifen, klicken Sie unten auf der Seite auf die Schaltfläche "Zum Formular wechseln", die Ihrer Situation entspricht.
- Melden Sie sich an oder erstellen Sie ein Konto und lassen Sie sich führen.
Haben Sie eine Frage?
Wenn Sie Fragen zur Unterstützung beim Kopieren von Pressemitteilungen haben, wenden Sie sich bitte an:
Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft (DGMIC)
Amt für die wirtschaftliche Ordnung der Presse und der Informationsberufe
182 Rue Saint-Honoré, 75001 Paris
Für die Unterstützung des Exemplars der veröffentlichten Presseberichte:
postage.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 89 68
Für die Beihilfe für das Exemplar der Pressemitteilungen:
portage.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 86 20