Die Verteilung der Printmedien an die Abonnenten kann über die Post oder über Portierungsnetze erfolgen. Diese Tätigkeit muss sich auf offene Übertragungsnetze stützen können, die uneingeschränkt und loyal an einer regulierten Tätigkeit von allgemeinem Interesse teilnehmen. Die Portierungsnetze werden daher aufgefordert, eine Vereinbarung mit dem Staat zu unterzeichnen. Das Ministerium für Kultur kann ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende finanzielle Unterstützung für Investitionen gewähren.
Vorstellung der Vorrichtung
Was ist ein Portierungsnetzwerk?
Ein Netzwerk für die Portierung ist eine juristische Person des Privatrechts, deren Tätigkeit darin besteht, im Namen eines oder mehrerer Presseverlage die Tätigkeit der Herausgabe von Veröffentlichungen an den Wohnsitz des Käufers zu organisieren. So werden die Veröffentlichungen nicht per Post, sondern durch unabhängige Verkäufer-Händler oder durch angestellte Presseträger der Netze an den Käufer geliefert.
Die Portage-Netze sind ebenso wie die Post an der Aufgabe von allgemeinem Interesse der Presseverteilung beteiligt.
Kontext für die Einführung befristeter Beihilfen für Übertragungsnetze
Vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vereinbarung mit dem Staat können Übertragungsnetze einen Antrag auf vorübergehende Unterstützung von Übertragungsnetzen für das Jahr 2024 stellen. Mit dieser Beihilfe sollen die Investitionen der Übertragungsnetze für folgende Modernisierungs- und Entwicklungsausgaben unterstützt werden:
- Infrastrukturen;
- Sortier- und Verteilungssysteme;
- logistische Instrumente;
- Werkzeuge und Transportmittel;
- IT-Tools.
Möchten Sie mehr über die verschiedenen Pressehilfen erfahren? Hier:
Bin ich davon betroffen(e)?
- Privaten Unternehmen
Die Netze, die vorübergehende Unterstützung für die Netze erhalten möchten, müssen eine Vereinbarung mit dem Staat unterzeichnet haben.
Netze, die keine Vereinbarung mit dem Staat getroffen haben, haben keinen Anspruch auf vorübergehende Unterstützung für Übertragungsnetze.
Verfahren
Die befristete Beihilfe für Übertragungsnetze ist mit 2,4 Mio. EUR für 15 Begünstigte ausgestattet.
Die Höhe der Beihilfe wird bestimmt, indem die Anzahl der Exemplare der nachstehend genannten Veröffentlichungen, die im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe für Rechnung Dritter im Wege der Portierung verteilt wurden, mit dem Einheitsbetrag der Beihilfe multipliziert wird. Der Einheitsbetrag der Beihilfe wird auf vier Cent festgesetzt.
Es handelt sich um folgende Veröffentlichungen:
- Vom Paritätischen Ausschuß für Veröffentlichungen und Presseagenturen anerkannte Veröffentlichungen, die im Dekret vom 20. November 1997 als politisch und allgemein informativ im Sinne von Artikel D. 19-2 des Codes für elektronische Post und Kommunikation;
- tägliche Veröffentlichungen, die regelmäßig Informationen und Kommentare zur Aktualität aller Sportarten liefern und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe die Bedingungen des Artikels D. 18 des Kodex erfüllen;
- Publikationen, die als Beilagen im Sinne von Artikel D. 27-2 des Zollkodex gelten.
Der Beihilfebetrag darf 80 % der Investitionen nicht überschreiten, die in dem Jahr getätigt wurden, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe gewährt wird, und die folgenden Modernisierungs- und Entwicklungsausgaben betreffen:
- Infrastrukturen;
- Sortier- und Verteilungssysteme;
- logistische Instrumente;
- Werkzeuge und Transportmittel;
- IT-Tools.
Die vorübergehende Unterstützung für Portnetze wird in einem einzigen Jahr gezahlt.
Die im Rahmen des Antrags auf vorübergehende Unterstützung der Übertragungsnetze eingereichten Unterlagen werden nach den im Erlass zur Errichtung des Übertragungsnetzes vorgesehenen Modalitäten geprüft. Im Falle der Nichtunterzeichnung oder Nichteinhaltung der Vereinbarungen wird die vorübergehende Beihilfe abgelehnt.
- Eröffnung der Einreichung: 1. März 2024
- Frist für die Einreichung der Anträge: 30. April 2024, 23.59 Uhr (Pariser Zeit). Nach diesem Datum können keine Unterlagen eingereicht oder bearbeitet werden.
- Bekanntgabe der Ergebnisse: 2024
- Um auf das Online-Formular zuzugreifen, klicken Sie unten auf der Seite auf die Schaltfläche "Zum Formular gehen".
- Melden Sie sich an oder erstellen Sie ein Konto und lassen Sie sich führen.
Haben Sie eine Frage?
Bei Fragen zum Abkommen zwischen Portierungsnetzen und dem Staat sowie zur vorübergehenden Unterstützung von Portierungsnetzen wenden Sie sich bitte an:
Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft (DGMIC)
Amt für die wirtschaftliche Ordnung der Presse
portage.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 86 20
182 Rue Saint-Honoré, 75001 Paris