Durch die Unterstützung der Presseverbreitung trägt das Ministerium für Kultur dazu bei, die Pressefreiheit, den Pluralismus der Ausdrucksformen, die Information der Bürger und die Bedingungen der demokratischen Debatte zu gewährleisten.
Vorstellung der Vorrichtung
Was ist die Unterstützung der regionalen, Departements- und lokalen politischen und allgemeinen Nachrichten-Tageszeitungen mit geringen Werbemitteln?
Die Unterstützung der örtlichen Tageszeitungen mit geringer politischer und allgemeiner Information durch Kleinanzeigen hat folgende Ziele Förderung der Wahrung des Pluralismus und der Unabhängigkeit der betreffenden Titel.
Dieser Zuschuß gliedert sich in zwei Abschnitte:
- Die im Rahmen des 1. Abschnitts gewährte Beihilfe kommt den örtlichen Tageszeitungen zugute, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf den Verkaufspreis, die durchschnittliche Ausstrahlung und Ziehung sowie den Prozentsatz der Einnahmen aus Kleinanzeigen zu ihren Gesamtwerbeeinnahmen erfüllen.
- Die im Rahmen des 2. Abschnitts gewährte Beihilfe kommt lokalen Tageszeitungen zugute, die im 1. Abschnitt nicht förderfähig sind, aber dennoch eine Reihe von Bedingungen hinsichtlich des Verkaufspreises erfüllen die durchschnittliche Verbreitung und Inanspruchnahme sowie den prozentualen Anteil der Einnahmen aus Kleinanzeigen an den gesamten Werbeeinnahmen, von denen mehr als ein Viertel der bezahlten Verbreitung durch Postabonnement gewährleistet ist.
Bin ich davon betroffen(e)?
Die Unterstützung ist den örtlichen Tageszeitungen mit einer Mindestauflage von 5x/Woche vorbehalten, die von der paritätischen Kommission der Veröffentlichungen und Presseagenturen als politische und allgemeine Informationen anerkannt werden.
Die Kriterien für die Förderfähigkeit variieren je nach Fondsabschnitt:
*Abschnitt 1*
- Einnahmen ohne Steuern aus Kleinanzeigen, die nach Abzug der Provisionskosten weniger als 5 % der gesamten Werbeeinnahmen ohne Steuern im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe ausmachten;
- Die am meisten verbreitete lokale Ausgabe muss zu einem Preis verkauft werden, der unter 130% des durchschnittlichen Verkaufspreises der regionalen, Departement- und lokalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen liegt, dieser durchschnittliche Verkaufspreis auf der Grundlage des Verkaufspreises der am 1. Januar des Jahres der Gewährung der Beihilfe am häufigsten verbreiteten lokalen Ausgabe berechnet wird;
- eine durchschnittliche Auflage von höchstens 70.000 Exemplaren und eine bezahlte durchschnittliche Auflage von höchstens 60.000 Exemplaren im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe;
- In der Region oder Abteilung, in der die Publikation verbreitet wird, haben nicht die höchste Verbreitung unter den regionalen, Departements- und lokalen Tageszeitungen.
Presseunternehmen, die Veröffentlichungen herausgeben, die nicht an die Öffentlichkeit verkauft werden, kommen für Beihilfen im Rahmen des 1. Abschnitts nicht in Betracht.
*Abschnitt 2*
- Nicht im 1. Abschnitt des Fonds förderfähig;
- Einkünfte vor Steuern aus Kleinanzeigen, die nach Abzug der Provisionskosten weniger als 15 % der gesamten Werbeeinnahmen ohne Steuern im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe ausmachten;
- Die am meisten verbreitete lokale Ausgabe muss zu einem Preis verkauft werden, der unter 130% des durchschnittlichen Verkaufspreises der regionalen, Departement- und lokalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen liegt, dieser durchschnittliche Verkaufspreis auf der Grundlage des Verkaufspreises der am 1. Januar des Jahres der Gewährung der Beihilfe am häufigsten verbreiteten lokalen Ausgabe berechnet wird;
- eine durchschnittliche Auflage von höchstens 70.000 Exemplaren und eine bezahlte durchschnittliche Auflage von höchstens 50.000 Exemplaren im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe;
- mehr als ein Viertel der bezahlten Zustellung per Postabonnement;
- Haben 40% der Postabonnements, die Veröffentlichungen von weniger als 100 Gramm betreffen.
Tageszeitungen, die eine Beihilfe im Rahmen des 2. Abschnitts erhalten, haben keinen Anspruch auf den im letzten Absatz desArtikel D.19-2 des Postgesetzbuches.
Veröffentlichungen, die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 des Dekrets Nr. 55-486 vom 30. April 1955 nicht erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden: "Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Zuschüssen, Prämien, Darlehen und Garantien wirtschaftlicher oder sozialer Art beantragen, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit der Situation nachweisen; sowohl gegenüber den für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen als auch gegenüber den für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden".
Verfahren
Sie beläuft sich auf 1,4 Mio. EUR und verteilt sich auf ein Dutzend Begünstigte.
Im Jahr 2021 erhielt die Unterstützung von Kleinanzeigen für regionale, Departement- und lokale politische und allgemeine Informationszeitungen 12 Tageszeitungen mit einem Gesamtbetrag von 1.400.000 €.
Der Zuschuss wird einmalig im Herbst 2023 ausgezahlt. Der Hilfsfonds wird auf zwei Abschnitte aufgeteilt. Die Aufteilung der Mittel auf die beiden Teile des Fonds erfolgt durch den Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft. Der Betrag der dem 1. Abschnitt zugewiesenen Mittel darf jedoch nicht weniger als 85 % der Gesamtmittelausstattung des Fonds betragen.
Für jeden Teilbereich des Fonds legt der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft einen Einheitszuschuss fest.
Der für den 1. Abschnitt festgesetzte Gebührensatz darf am 1. Januar des Jahres der Gewährung der Beihilfe nicht mehr als 6 % des durchschnittlichen Verkaufspreises der regionalen, departementalen und lokalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen betragen.
*Abschnitt 1*
Der Beihilfesatz wird mit der Anzahl der im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich verkauften Exemplare multipliziert.
*Abschnitt 2*
Der Beihilfesatz wird mit der Zahl der Exemplare multipliziert, die im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe per Post befördert wurden.
- Abschluss der Einreichung: 31. August 2023, 23:59 Uhr (MEZ). Nach diesem Datum können keine Unterlagen mehr berücksichtigt werden.
- Bekanntgabe der Ergebnisse: im Herbst 2023 per Post und E-Mail.
- Um auf das Online-Formular zuzugreifen, klicken Sie unten auf der Seite auf die Schaltfläche "Zum Formular gehen".
- Melden Sie sich an oder erstellen Sie ein Konto und lassen Sie sich führen.
Eine Frage
Wenn Sie Fragen zur Unterstützung der Regionalzeitungen, der Amtsblätter und der Lokalzeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln haben, wenden Sie sich bitte an das Büro der Pressewirtschaft:
Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft (DGMIC)
Amt für die wirtschaftliche Ordnung der Presse
pluralisme.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 33 70
182 Rue Saint-Honoré, 75001 Paris
Die Einreichung der Dossiers für das Jahr 2023 wird in Kürze eröffnet.
Sonstige Hilfen für den Pluralismus der Presse
Um den Pluralismus der Presse zu gewährleisten, bietet das Kulturministerium den Pressediensten verschiedene Hilfen an:
- Förderung des Pluralismus der regionalen und lokalen Zeitschriften
- Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste
- Förderung des Pluralismus der Befähigungsnachweise in Meeresnähe
- Unterstützung nationaler Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (PFRP)
- Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRP)
- Unterstützung der regionalen, Departements- und lokalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRPA): auf dieser Seite