Durch die Unterstützung der Presseverbreitung trägt das Ministerium für Kultur dazu bei, die Pressefreiheit, den Pluralismus der Ausdrucksformen, die Information der Bürger und die Bedingungen der demokratischen Debatte zu gewährleisten.
Vorstellung der Vorrichtung
Was ist die Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste?
Die Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste wurde geschaffen durch Dekret Nr. 2021-16666 vom 15. Dezember 2021.
Ein Online-Pressedienst ist ein ausschließlich auf elektronischem Wege verbreiteter Pressetitel, der in keinem gedruckten Format angeboten wird. Die Beihilfe kommt Presseunternehmen zugute, die einen oder mehrere anerkannte Online-Pressedienste für politische und allgemeine Informationen (IPG) herausgeben (Artikel 2 des Dekrets vom 29. Oktober 2009).
Die Unterstützung des Pluralismus der Online-Pressedienste für politische und allgemeine Informationen zielt darauf ab Unterstützung dieser Pressedienste, um die Entwicklung ihrer redaktionellen Tätigkeit zu fördern, die Nachhaltigkeit ihres Geschäftsmodells zu gewährleisten und den Zugang zu einer hochwertigen Presse und zum Pluralismus der Ideen zu ermöglichen. Das Programm richtet sich an alle Arten von Angeboten: kostenpflichtig, kostenlos oder gemischt.
Dieser Zuschuss basiert auf der Höhe der redaktionellen Ausgaben des Mediums, damit Presseunternehmen zuverlässige und qualitativ hochwertige Online-Informationen anbieten können, die den neuen digitalen Modellen entsprechen. Um Titel zu fördern, die das finanzielle Engagement ihrer Leser fördern und die Unabhängigkeit der Presse anstreben, wird eine Prämie entsprechend der Anzahl der zahlenden Abonnenten gewährt. Schließlich erhalten Unternehmen, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden, einen Online-Pressedienst, der vor weniger als drei Jahren eingerichtet wurde.
Bin ich davon betroffen(e)?
Die Beihilfe wird Online-Pressediensten gewährt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Als anerkannter Online-Pressedienst von IPG durch die Paritätische Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen (CPPAP)
- Es muss sich um einen Online-Pressedienst eines Presseunternehmens handeln, der ein abgeschlossenes Geschäftsjahr für das Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nachweisen kann.
Den Online-Pressediensten dürfen keine Beihilfen gezahlt werden:
- Der Direktor der Veröffentlichung, der in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Beihilfe rechtskräftig geworden ist, wurde gemäß den Artikel 24 oder 24 a das Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit;
- die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 des Dekrets Nr. 55-486 vom 30. April 1955* nicht erfüllen;
- Personen, die im selben Jahr von der Gewährung der Beihilfe aus dem Fonds zur Unterstützung der sozialen Informationsmedien in der Nähe des Dekret 2016-511 vom 26. April 2016 ;
- Die im selben Jahr eine weitere Unterstützung für den Pluralismus erhielten.
*Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets vom 30. April 1955: "Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Garantien wirtschaftlicher oder sozialer Art beantragen, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit ihrer Situation nachweisen; sowohl gegenüber den für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen als auch gegenüber den für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden."
Verfahren
Der Zuschuss beläuft sich auf 4 Mio. EUR für etwa 100 erwartete Begünstigte.
Der Zuschuss erfolgt in Form einer Betriebsbeihilfe. Sie wird jährlich jeder Verlagsstruktur im Auftrag ihrer(n) Online-Presseabteilung(n) zugewiesen. Es wird in einem Mal im Herbst 2023 ausgezahlt.
Der Zuschuss besteht aus einer Beihilfe, einem Zuschuss und einem Zuschuss. Der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft entscheidet jährlich über die Mittelzuweisung für jede dieser Komponenten im Rahmen der verfügbaren Mittel.
*Hilfe*
Ein Einheitssatz wird berechnet, indem die verfügbaren Mittel durch den Gesamtbetrag der Ausgaben für die Redaktion im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe geteilt werden, und zwar durch alle infrage kommenden Online-Pressedienste.
Die jedem Online-Pressedienst gewährte Unterstützung wird berechnet, indem der Einheitssatz des Zuschusses mit dem Betrag der Ausgaben des Online-Presseunternehmens für den Online-Pressedienst im vorangegangenen Geschäftsjahr multipliziert wird das Jahr der Gewährung der Beihilfe.
*Vergünstigung *
Diese wird den Online-Pressediensten gewährt, deren Jahresabonnementpreis zwischen 30% und 160% des durchschnittlichen Jahresabonnementpreises aller Online-Pressedienste von IPG liegt, im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe beobachtet.
Ein Einheitssatz wird berechnet, indem die verfügbaren Mittel durch die Anzahl der zahlenden Abonnenten geteilt werden, die im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe gemeldet wurden, durch alle in Frage kommenden Online-Pressedienste.
Die Prämie, die jedem Online-Pressedienst gewährt wird, wird berechnet, indem der Einheitssatz des Zuschusses mit der Anzahl der zahlenden Abonnenten multipliziert wird, die vom Online-Pressedienst im Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe gemeldet werden.
Der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft setzt jährlich einen Schwellenwert für die Zahl der Abonnenten fest, ab dem der Einheitszuschuss um 100 % gesenkt wird.
*Complément finanziell*
Zusätzlich werden Online-Presseunternehmen, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden, eine Online-Pressestelle zur Verfügung gestellt, die vor weniger als drei Jahren vor dem Jahr der Beihilfegewährung eingerichtet wurde.
Der Zuschlag wird berechnet, indem die verfügbaren Mittel durch die Anzahl der Online-Pressedienste geteilt werden, die für diese Ergänzung in Frage kommen.
*Plafond*
Für Online-Presseunternehmen, die vor mehr als drei Jahren gegründet wurden und einen Online-Pressedienst herausgeben, der vor mehr als drei Jahren zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe eingerichtet wurde, der Betrag der gewährten Beihilfe darf 25 % der Gesamteinnahmen des Online-Pressedienstes ohne öffentliche Zuschüsse des Haushaltsjahres vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschreiten.
Der Beihilfebetrag, der einem Online-Presseunternehmen, das einen oder mehrere Online-Pressedienste veröffentlicht, gewährt wird, darf 30 % seiner Betriebskosten im Jahr der Gewährung der Beihilfe nicht überschreiten.
- Eröffnung der Einreichung der Anträge: 01. April 2023.
- Einreichungsfrist: 31. Mai 2023, 23:59 Uhr (Pariser Zeit). Nach diesem Datum können keine Unterlagen eingereicht oder bearbeitet werden.
- Bekanntgabe der Ergebnisse: im Herbst 2023 per Post und E-Mail.
- Um auf das Online-Formular zuzugreifen, klicken Sie unten auf der Seite auf die Schaltfläche "Zum Formular gehen".
- Melden Sie sich an oder erstellen Sie ein Konto und lassen Sie sich führen.
Haben Sie eine Frage?
Bei Fragen zur Unterstützung der Online-Pressedienste für politische und allgemeine Informationen, Bitte wenden Sie sich an das Büro für Pressewirtschaft:
Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft (DGMIC)
Amt für die wirtschaftliche Ordnung der Presse
spel.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 33 70
182 Rue Saint-Honoré, 75001 Paris
Sonstige Hilfen für den Pluralismus der Presse
Um den Pluralismus der Presse zu gewährleisten, bietet das Kulturministerium den Pressediensten verschiedene Hilfen an:
- Förderung des Pluralismus der regionalen und lokalen Zeitschriften
- Unterstützung des Pluralismus von Online-Pressediensten: auf dieser Seite
- Förderung des Pluralismus der Befähigungsnachweise in Meeresnähe
- Unterstützung nationaler Veröffentlichungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (PFRP)
- Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRP)
- Unterstützung von Regional-, Departements- und Lokalzeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRPA)