Durch die Unterstützung der Presseverbreitung trägt das Ministerium für Kultur dazu bei, die Pressefreiheit, den Pluralismus der Ausdrucksformen, die Information der Bürger und die Bedingungen der demokratischen Debatte zu gewährleisten.
Vorstellung der Vorrichtung
Was ist die Unterstützung der regionalen und lokalen Presse?
Die Vertriebsnetze der regionalen Presse befinden sich überwiegend in ländlichen und halbländlichen Gebieten. Jede Bemühung um die Entwicklung des Einzelhandelsumsatzes verursacht daher erhebliche finanzielle Belastungen im Hinblick auf die finanzielle Größe der Verlagsunternehmen.
Die Unterstützung der regionalen und lokalen Presse hat folgende Ziele Förderung der Verbreitung der Titel der regionalen Presse über politische und allgemeine InformationenSie ist für den Pluralismus des Ausdrucks und den Zusammenhalt des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges unerlässlich.
Was das Gesetz sagt
Die ursprüngliche Regelung wurde durch das Dekret vom 20. November 1997 geändert, mit dem eine zweite Abteilung zur Unterstützung der Abonnementverbreitung der regionalen Wochenpresse geschaffen wurde. Dabei sollte der Situation der Wochenzeitungen Rechnung getragen werden, die am stärksten von der Erhöhung der Posttarife infolge der Verhandlungen Presse/Post/Staat (Galmot-Abkommen) betroffen waren.
Der Dekret Nr. 2004-1312 vom 26. November 2004 Der Fonds wurde insbesondere für die in einer Regionalsprache abgefassten Titel der regionalen Wochenpresse geöffnet.
Der Dekret 2016-1161 vom 26. August 2016 hat die Regelung auf die Zwei-, Zwei-, Zwei- und Vierteljahresprogramme ausgedehnt, für die der dritte Abschnitt der Hilfe bestimmt ist. Die Hilfe wurde bei dieser Gelegenheit in "Unterstützung des Pluralismus der regionalen und lokalen Presse" umbenannt.
Der Dekret 2023-347 vom 4. Mai 2023 hat die Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Bin ich davon betroffen(e)?
- Vereinigungen
- Privaten Unternehmen
Die Unterstützung kommt regionalen und lokalen Presseveröffentlichungen, die keine Tageszeitungen sind, zugute.
Die Veröffentlichungen müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Für Wochenzeitungen: ein- bis dreimal wöchentlich und mehr als vierzig Mal im Jahr;
- Für die übrigen Veröffentlichungen: Zweimonatliche, monatliche, zweimonatliche oder vierteljährliche Veröffentlichungen, die vier- bis vierzigmal jährlich erscheinen.
Die Veröffentlichungen müssen außerdem:
- in französischer Sprache oder in einer in Frankreich gebräuchlichen Regionalsprache verfasst sein;
- in die Register der paritätischen Kommission für Veröffentlichungen und Presseagenturen eingetragen sein;
- Seien Sie eine Veröffentlichung von politischen und allgemeinen Informationen.
Veröffentlichungen dürfen keine Beihilfen erhalten:
- Der Direktor der Veröffentlichung, der in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Beihilfe rechtskräftig geworden ist, wurde gemäß den Artikel 24 oder 24 a das Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit;
- die die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 des Dekrets Nr. 55-486 30. April 1955* nicht erfüllen;
- Personen, die im Haushaltsjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe eine Beihilfe für die Zeitschriften des Nationalen Buchzentrums erhalten haben;
- Diese bestehen aus einer Auswahl von Artikeln, die bereits in anderen Titeln erschienen sind.
*Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets vom 30. April 1955: "Natürliche oder juristische Personen, die die Gewährung von Zuschüssen, Prämien, Darlehen und Garantien wirtschaftlicher oder sozialer Art beantragen, die in den geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften vorgesehen sind, müssen die Ordnungsmäßigkeit ihrer Situation nachweisen; gegenüber den für die Verwaltung der Sozialversicherungsdienste zuständigen Stellen sowie gegenüber den für die Erhebung von Steuern und Abgaben zuständigen Behörden."
Achtung: Dieser Ansatz steht den überseeischen Departements und Territorien nicht offen. Presseunternehmen aus Übersee sind eingeladen, sich zu bewerben Unterstützung des Pluralismus der Befähigungsnachweise in Meeresnähe.
Verfahren
Der Zuschuss beläuft sich auf 1.470.000 Euro, aufgeteilt auf rund 250 Begünstigte.
Im Jahr 2021 erhielt die Unterstützung für den Pluralismus der regionalen und lokalen Zeitschriften rund 250 regionale und lokale Presseveröffentlichungen mit einem Gesamtbetrag von 1.470.000 €.
Der Zuschuss erfolgt in Form einer Betriebsbeihilfe. Sie wird jeder Verlagsstruktur jährlich im Auftrag ihrer (ihren) Veröffentlichung(en) zugewiesen. Es wird in einem Mal im Herbst 2023 ausgezahlt.
Der Hilfsfonds ist in drei Abschnitte unterteilt.
Über den Einheitssatz und die Aufteilung der Mittel auf diese drei Sektionen entscheidet der Generaldirektor für Medien und Kulturwirtschaft. Der Betrag der dem 1. Abschnitt zugewiesenen Mittel darf jedoch nicht weniger als 85 % der Gesamtmittelausstattung des Fonds betragen.
*Trockention 1*
Die im ersten Abschnitt gewährten Beihilfen kommen den Wochenarbeitern zugute. Die Beihilfe für jede Veröffentlichung wird berechnet, indem der Gebührensatz mit der durchschnittlichen Anzahl der Exemplare multipliziert wird, die im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich an die Nummer verkauft wurden. Der Betrag der einer Veröffentlichung gewährten Beihilfe darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag, den eine regionale wöchentliche Veröffentlichung erhalten würde, deren vollständige Verbreitung an die Nummer von 2000 Exemplaren je Erscheinen gezahlt wird nicht höher als die Zahl, die eine Veröffentlichung mit einer Gesamtausgabe von 20 000 Exemplaren je Ausgabe erhalten würde.
*Section 2*
Die im Rahmen des 2. Abschnitts gewährten Beihilfen kommen den Wochenarbeitern zugute:
- Davon waren mindestens 50 % der im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe veröffentlichten Exemplare weniger als 100 g;
- Sie hatten eine Sendung, die tatsächlich per Postabonnement bezahlt wurde, was in der Anzahl der Exemplare pro Ausgabe mindestens 50 % ihrer gesamten bezahlten Sendung ausmacht. Abonnements, die von Dritten zahlbar bezahlt werden, und Abonnements, deren Tarif weniger als 50 % des regulären Abonnementpreises beträgt, werden bei der bezahlten Übertragung nicht berücksichtigt.
Die Beihilfe für jede Veröffentlichung wird berechnet, indem der Gebührensatz mit der Anzahl der Exemplare multipliziert wird, die im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich pro Postabonnement verkauft wurden. Der Betrag der einer Veröffentlichung gewährten Beihilfe darf jedoch nicht höher sein als der Betrag, den eine Veröffentlichung mit einer Postzustellung von 10000 Exemplaren je Veröffentlichung erhalten würde. Die im Rahmen des 2. Abschnitts gewährten Beihilfen können gegebenenfalls mit den Beihilfen des 1. Abschnitts kumuliert werden.
*Section 3*
Die im Rahmen des dritten Abschnitts gewährten Beihilfen kommen anderen Veröffentlichungen als den wöchentlichen zugute. Die Beihilfe für jede Veröffentlichung wird berechnet, indem der Gebührensatz mit der Anzahl der im Kalenderjahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe tatsächlich verkauften Exemplare multipliziert wird. Der Betrag der einer Veröffentlichung gewährten Beihilfe darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag, den eine Veröffentlichung mit einer jährlichen Gesamtausgabe von 20000 Exemplaren erhalten würde; nicht höher als der Wert, den eine Veröffentlichung mit einer jährlichen Gesamtauflage von 200.000 Exemplaren erhalten würde.
- Eröffnung der Einreichung: 10. Mai 2023.
- Frist für die Einreichung der Anträge: 30. Juni 2023, 23.59 Uhr (Pariser Zeit). Nach diesem Datum können keine Unterlagen mehr berücksichtigt werden.
- Bekanntgabe der Ergebnisse: im Herbst 2023 per Post und E-Mail.
- Um auf das Online-Formular zuzugreifen, klicken Sie unten auf der Seite auf die Schaltfläche "Zum Formular gehen".
- Melden Sie sich an oder erstellen Sie ein Konto und lassen Sie sich führen.
Haben Sie eine Frage?
Wenn Sie Fragen zur Unterstützung des Pluralismus der regionalen und lokalen Presse haben, wenden Sie sich bitte an das Büro für die wirtschaftliche Ordnung der Presse:
Generaldirektion Medien und Kulturwirtschaft (DGMIC)
Amt für die wirtschaftliche Ordnung der Presse
pluralisme.presse@culture.gouv.fr
01 40 15 33 70
182 Rue Saint-Honoré, 75001 Paris
Sonstige Hilfen für den Pluralismus der Presse
Um den Pluralismus der Presse zu gewährleisten, bietet das Kulturministerium den Pressediensten verschiedene Hilfen an:
- Unterstützung des Pluralismus der regionalen und lokalen Zeitschriften: auf dieser Seite
- Förderung des Pluralismus der Pressedienste
- Förderung des Pluralismus der Befähigungsnachweise in Meeresnähe
- Unterstützung nationaler Veröffentlichungen über allgemeine und politische Informationen mit geringen Werbemitteln (PFRP)
- Unterstützung der nationalen Tageszeitungen für allgemeine und politische Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRP)
- Unterstützung von Regional-, Departements- und Lokalzeitungen für politische und allgemeine Informationen mit geringen Werbemitteln (QFRPA)