GESETZ Nr. 94-665 vom 4. August 1994
über den Gebrauch der französischen Sprache

Die Nationalversammlung und der Senat haben das folgende Gesetz beschlossen, das aufgrund der Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 94-345 DC vom 29. Juli 1994 mit folgendem Wortlaut vom Staatspräsidenten hiermit verkündet wird :

In dieser Fassung sind die Änderungen, die durch die Entscheidung des Verfassungsrates vom 29. Juli 1994 vorgenommen wurden, sowie die Änderung in Artikel 5 Absatz 2 aufgrund des Gesetzes Nr. 96-597 vom 2. Juli 1996 zur Modernisierung der Finanztätigkeiten berücksichtigt.

Article 1. -

Als Sprache der Republik ist die französische Sprache kraft der Verfassung ein grundlegender Bestandteil der Persönlichkeit und des Kulturerbes Frankreichs.
Sie ist die Sprache, die im Unterricht, bei der Arbeit, beim Austauschverkehr sowie im öffentlichen Dienst zu verwenden ist.
Sie ist das bevorzugte Bindeglied zwischen allen Staaten der Gemeinschaft französischsprechender Völker.

Article 2. -

In der Bezeichnung, dem Angebot, der Aufmachung, der Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung, der Beschreibung des Umfangs und den Garantiebedingungen von Gütern, Produkten oder Dienstleistungen sowie in Rechnungen und Quittungen ist die französische Sprache zu benutzen.
Dieselben Bestimmungen kommen bei jeder schriftlichen, gesprochenen oder audiovisuellen Werbung zur Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten allerdings nicht für die Benennung typischer Produkte und Spezialitäten mit ausländischer Herkunftsbezeichnung, die der breiten Öffentlichkeit bekannt sind.
Das Warenzeichenrecht steht dem nicht entgegen, daß die Absätze 1 und 2 dieses Artikels auf die mit dem Markenzeichen eingetragenen Vermerke und Informationen zur Anwendung kommen.

Article 3. -

Jede auf offener Straße, in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel angebrachte Aufschrift oder Anzeige bzw. gemachte Mitteilung, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dient, muß in französischer Sprache verfaßt sein.
Wenn die unter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen verfaßte Aufschrift durch einen Drittbenutzer auf einem Gegenstand, der das Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes ist, angebracht wird, muß letztere den Benutzer auffordern, die festgestellte Ordnungswidrigkeit auf eigene Kosten und innerhalb der von ihr festgesetzten Frist einzustellen. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann dem Zuwiderhandelnden unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verstoßes und ungeachtet der Vertragsklauseln oder der in der ihm erteilten Genehmigung enthaltenen Bestimmungen die Nutzung des Gegenstandes entzogen werden.

Article 4. -

Wenn die in vorstehendem Artikel genannten Aufschriften, Anzeigen oder Mitteilungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von juristischen Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, angebracht bzw. vorgenommen werden, übersetzt werden, müssen mindestens zwei fremdsprachige Fassungen angefertigt werden.
In allen Fällen, in denen die in den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes genannten Vermerke, Mitteilungen und Aufschriften durch eine oder mehrere Übersetzungen ergänzt werden, muß die französische Fassung ebenso leserlich, hörbar oder verständlich sein wie die Fassung in den anderen Sprachen.
In einer nach Anhörung des Staatsrates (Conseil d'Etat) erlassenen Rechtsverordnung sind die Fälle und die Bedingungen festgelegt, bei bzw. unter denen im Bereich des internationalen Transports von den Bestimmungen dieses Artikels abgewichen werden kann.

Article 5. -

Unabhängig von Gegenstand und Form sind die Verträge, bei denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, Partner ist, in französischer Sprache abzufassen. Sie dürfen keine fremdsprachigen Ausdrücke oder Begriffe enthalten, wenn ein französischer Ausdruck oder Begriff mit dem gleichen Sinn vorhanden ist, der unter den Bedingungen, die durch die Verordnungen über die Bereicherung der französischen Sprache vorgesehen sind, zugelassen ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Industrie- und Handelstätigkeiten verwaltet, von der Bank von Frankreich oder von der Caisse des dépôts et consignations (der Hinterlegungs- und Konsignationskasse) abgeschlossen werden und ausschließlich außerhalb des Staatsgebietes zu erfüllen sind. Für die Ausführung dieses Absatzes gelten als ausschließlich außerhalb Frankreichs ausgeführte Verträge die Anleihen, die gemäß Artikel 131-4 des Steuergesetzbuches begeben werden, sowie die Verträge über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 96-597 vom 2. Juli 1996 zur Modernisierung der Finanztätigkeiten, deren Ausführung einer ausländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Die in diesem Artikel genannten Verträge, die mit einem bzw. mehreren ausländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden, dürfen neben dem französischen Text auch eine bzw. mehrere Fassungen in einer Fremdsprache enthalten, die ebenfalls verbindlich sein können.
Eine Partei eines Vertrages, der unter Nichtbeachtung des ersten Absatzes abgeschlossen worden ist, kann sich nicht auf eine in einer Fremdsprache abgefaßte Bestimmung berufen, die die Gegenpartei benachteiligen würde.

Article 6. -

Jeder Teilnehmer an in Frankreich von natürlichen oder juristischen Personen französischer Staatsangehörigkeit organisierten Veranstaltungen, Kolloquien oder Kongressen hat das Recht, sich in französischer Sprache auszudrücken. Die Programmunterlagen, die vor und während der Tagung an die Teilnehmer verteilt werden, müssen in französischer Sprache abgefaßt sein und können Übersetzungen in eine oder mehrere Fremdsprachen enthalten.
Wenn im Rahmen einer Veranstaltung, eines Kolloquiums oder eines Kongresses Vorbereitungs- oder Arbeitsunterlagen an die Teilnehmer verteilt werden oder Aufzeichnungen und Arbeitsberichte veröffentlicht werden, muß den in einer Fremdsprache verfaßten Texten oder Beiträgen mindestens eine Zusammenfassung in Französisch beigefügt sein.
Diese Bestimmungen gelten weder für Veranstaltungen, Kolloquien oder Konferenzen, die nur für Ausländer bestimmt sind, noch für Veranstaltungen zur Förderung des französischen Außenhandels.
Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts, die mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, die Initiative für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Veranstaltungen ergreift, muß der Einsatz geeigneter Mittel vorgesehen werden, um die Übersetzung durchzuführen.

Article 7. -

Die in einer Fremdsprache verfaßten Veröffentlichungen, Zeitschriften und Mitteilungen, die in Frankreich verbreitet werden und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betrauten juristischen Person des Privatrechts oder einer juristischen Person des Privatrechts, die eine öffentliche Subvention erhält, stammen, müssen mindestens eine Zusammenfassung in Französisch enthalten.

Article. 8. -

Die drei letzten Absätze von Artikel L. 121-1 des Arbeitsgesetzbuchs werden durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag ist in Französisch abzufassen.
"Wenn die Arbeit, die Gegenstand des Vertrages ist, nur durch einen fremdsprachigen Begriff ohne französische Entsprechung bezeichnet werden kann, muß der Arbeitsvertrag eine Erklärung des fremdsprachigen Begriffs in Französisch enthalten.
"Wenn der Arbeitnehmer Ausländer ist und der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird, ist der Vertrag auf Ersuchen des Arbeitnehmers in dessen Sprache zu übersetzen. Vor Gericht sind dann beide Texte gleichermaßen verbindlich. Im Falle einer Nichtübereinstimmung zwischen den beiden Texten kann nur der in der Sprache des ausländischen Arbeitnehmers verfaßte Text gegen ihn verwandt werden.
"Der Arbeitgeber kann sich dem Arbeitnehmer gegenüber nicht auf Klauseln eines unter Nichtbeachtung dieses Artikels abgeschlossenen Arbeitsvertrages berufen, die den Arbeitnehmer beschweren würden."

Article. 9. -

I. -

Artikel L. 122-35 des Arbeitsgesetzbuchs wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Betriebsordnung ist in Französisch abzufassen. Ihr kann eine Übersetzung in eine oder mehrere Fremdsprachen beigefügt werden."

II. -

Nach Artikel L. 122-39 des Arbeitsgesetzbuchs wird ein Artikel L. 122-39-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. L. 122-39-1. - Jedes Schriftstück, das Verpflichtungen für den Arbeitnehmer oder Bestimmungen, deren Kenntnis für die Ausführung seiner Arbeit erforderlich ist, enthält, muß in französischer Sprache abgefaßt sein. Eine Übersetzung in eine oder mehrere Fremdsprachen kann beigefügt werden.
"Diese Bestimmungen gelten nicht für Schriftstücke, die aus dem Ausland kommen oder für Ausländer bestimmt sind."

III. -

 In Artikel L. 122-37 Absatz 1 und 3 des Arbeitsgesetzbuchs werden die Wörter "Artikel L. 122-34 und L. 122-35" durch die Wörter "Artikel L. 122-34, L. 122-35 und L. 122-39-1" ersetzt.

IV. -

 Nach Artikel L. 132-2 des Arbeitsgesetzbuchs wird ein Artikel L. 132.-2-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. L. 132-2-1. -  Tarifvereinbarungen und -verträge sowie Unternehmens- oder Betriebsvereinbarungen müssen in französischer Sprache abgefaßt sein. Jede in einer Fremdsprache abgefaßte Bestimmung ist gegenüber einem Arbeitnehmer, den sie beschweren würde, unwirksam."

Article 10. -

  Artikel L. 311-4 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuchs erhält folgenden Wortlaut:
"3. Ein in einer Fremdsprache abgefaßter Text
"Wenn die angebotene Stelle oder Arbeit nur durch einen fremdsprachigen Begriff ohne französische Entsprechung bezeichnet werden kann, muß der französische Text eine ausreichend genaue Beschreibung enthalten, damit Mißverständnisse im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 vermieden werden.
"Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze gelten für in Frankreich auszuführende Dienste, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verfassers des Angebots oder des Arbeitgebers, sowie für außerhalb Frankreichs auszuführende Dienste, wenn der Verfasser des Angebotes oder der Arbeitgeber französischer Staatsangehörigkeit ist, selbst wenn die einwandfreie Kenntnis einer Fremdsprache eine der erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt der angebotenen Stelle ist. Direktoren von Veröffentlichungen, die teilweise oder ganz in einer Fremdsprache verfaßt werden, können jedoch in Frankreich Arbeitsangebote, die in dieser Sprache abgefaßt sind, entgegennehmen."

Article 11. -

I. -

  Französisch ist die Sprache, die im Unterricht, bei Prüfungen und Auswahlverfahren sowie bei Doktorarbeiten und Abhandlungen in öffentlichen und privaten Lehranstalten zu benutzen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen, die durch die Erfordernisse des Unterrichts regionaler oder ausländischer Sprachen und Kulturen gerechtfertigt sind, oder wenn es sich bei den Lehrkräften um außerplanmäßige Professoren oder Gastprofessoren aus dem Ausland handelt.
Ausländische Schulen oder Schulen, die eigens für Schüler ausländischer Staatsangehörigkeit eröffnet wurden, sowie Lehranstalten, deren Unterricht international ausgerichtet ist, unterliegen nicht dieser Verpflichtung.

II. -

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 89-486 vom 10. Juli 1989 über die Orientierung des Unterrichtswesens wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Beherrschung der französischen Sprache und die Kenntnis zweier weiterer Sprachen gehören zu den grundlegenden Zielsetzungen des Unterrichts."

Article 12. -

Vor Kapitel I in Titel II des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit wird ein Artikel 20-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20-1. -  Bei allen Sendungen und Werbungen, die von den Rundfunk- und Fernsehanstalten ausgestrahlt werden, ist unabhängig von der Art der Ausstrahlung oder Verbreitung und außer bei Kinofilmen und audiovisuellen Werken in Originalfassung die französische Sprache zu verwenden.
"Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2bis dieses Gesetzes gilt der vorstehende Absatz nicht für Musikwerke, deren Text teilweise oder ganz in einer Fremdsprache abgefaßt ist.
"Die im ersten Absatz vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für Programme, Teile von Programmen oder darin enthaltene Werbungen, die für eine vollständige Ausstrahlung in einer Fremdsprache bestimmt sind oder die dem Erlernen einer Sprache dienen, sowie nicht für die Übertragung kultische Veranstaltungen.
"Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Sendungen oder Werbungen von Übersetzungen in Fremdsprachen begleitet werden, muß die französische Fassung ebenso leserlich, hörbar oder verständlich sein wie die Fassungen in der Fremdsprache."

Article 13. -

Das obengenannte Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 wird wie folgt abgeändert:

I. -

Nach Absatz 6 von Ziffer II in Artikel 24 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- die Achtung der französischen Sprache und die Ausstrahlungskraft der
französischsprechenden Gemeinschaft."

II. -

In Artikel 28 wird nach Absatz 4 ein Absatz 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4bis. Die Bestimmungen, die die Achtung der französischen Sprache und die Ausstrahlungskraft der französischsprechenden Gemeinschaft sicherstellen sollen;".

III. -

In Artikel 33 wird nach Absatz 2 ein Absatz 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2bis. Die Bestimmungen, die die Achtung der französischen Sprache und die Ausstrahlungskraft der französischsprechenden Gemeinschaft sicherstellen sollen;".

Article 14. -

I. -

Die Verwendung eines Warenzeichens, einer Handels- oder einer Dienstleistungsmarke mit einem fremdsprachigen Ausdruck oder Begriff ist juristischen Personen des öffentlichen Rechts untersagt, wenn ein französischer Ausdruck oder Begriff mit dem gleichen Sinn vorhanden ist, der unter den Bedingungen, die durch die Verordnungen über die Bereicherung der französischen Sprache vorgesehen sind, zugelassen ist.
Dieses Verbot gilt für juristische Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung einer ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe.

II. -

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Markenzeichen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum ersten Mal verwandt worden sind.

Article 15. -

Die Gewährung von Subventionen jeglicher Art durch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts hängt davon ab, ob die Empfänger die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.
Jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Subvention zur Folge haben, nachdem dem Betreffenden Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten worden ist.

Article 16. -

Neben den Strafverfolgungs- und Kriminalpolizeibeamten, die gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung handeln, sind die in Artikel L. 215-1 in den Absätzen 1, 3 und 4 der Verbraucherrechtsvorschriften genannten Beamten befugt, die Verstöße gegen die Bestimmungen der zur Ausführung von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassenen Texte zu ermitteln und festzustellen.
Zu diesem Zweck können die Beamten tagsüber in die in Artikel L. 213-4 Absatz 1 dieser Rechtsvorschriften genannten Räume und Fahrzeuge sowie in jene, in denen die in Artikel L. 216-1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, mit Ausnahme derer, die auch zu Wohnzwecken dienen, eindringen. Sie können die Vorlage der Unterlagen verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich sind, Kopien davon erstellen und nach Ladung oder vor Ort die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte und Belege einholen.
Sie dürfen auch ein Exemplar der beanstandeten Güter oder Produkte unter den Bedingungen entnehmen, die in der nach Anhörung des Staatsrates erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind.

Article 17. -

Jeder, der die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Beamten mittelbar oder unmittelbar an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert oder ihnen nicht alle hierzu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, macht sich im Sinne von Artikel 433-5 Absatz 2 des Strafgesetzbuches strafbar.

Article 18. -

Verstöße gegen die Bestimmungen der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Texte werden durch Protokolle festgestellt, die bis zur Erbringung des Gegenbeweises maßgebend sind.
Die Protokolle sind bei Strafe der Nichtigkeit innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Erstellung dem Staatsanwalt zu übermitteln.
Eine Kopie ist ebenfalls dem Betroffenen innerhalb der gleichen Frist zuzustellen.

Article 19. -

Nach Artikel 2-13 der Strafprozeßordnung wird ein Artikel 2-14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2-14 - Jeder ordnungsgemäß eingetragene Verein, der satzungsgemäß die Verteidigung der französischen Sprache zum Ziel hat und unter den Bedingungen, die durch nach Anhörung des Staatsrates erlassene Rechtsverordnung festgelegt sind, zugelassen worden ist, kann bei den Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Texte, die zur Ausführung der Artikel 2, 3, 4, 6, 7 und 10 des Gesetzes Nr. 94-665 vom 4. August 1994 über den Gebrauch der französischen Sprache erlassen wurden, als Nebenkläger auftreten."

Article 20. -

Das vorliegende Gesetz ist zwingendes Gesetzesrecht. Es gilt für Verträge, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.

Article 21. -

Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen unbeschadet der Gesetze und Verordnungen über die Regionalsprachen Frankreichs zur Anwendung und stehen ihrem Gebrauch nicht entgegen.

Article 22. -

Die Regierung hat den Parlamentarischen Versammlungen jedes Jahr vor dem 15. September einen Bericht über die Ausführung dieses Gesetzes und der Bestimmungen internationaler Übereinkommen oder Verträge über den Status der französischen Sprache in den internationalen Organisationen vorzulegen.

Article 23. -

Die Bestimmungen von Artikel 2 treten am Tage der Veröffentlichung der nach Anhörung des Staatsrates erlassenen Rechtsverordnung, in der die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels definiert sind, und spätestens zwölf Monate nach Bekanntgabe dieses Gesetzes im Journal officiel in Kraft.
Die Bestimmungen von Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes treten sechs Monate nach Inkrafttreten von Artikel 2 in Kraft.

Article 24. -

Das Gesetz Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 über den Gebrauch der französischen Sprache wird außer Kraft gesetzt, jedoch mit Ausnahme seiner Artikel 1 bis 3, die bei Inkrafttreten von Artikel 2 dieses Gesetzes aufgehoben werden, und dessen Artikel 6, der bei Inkrafttreten von Artikel 3 dieses Gesetzes aufgehoben wird.
Das vorliegende Gesetz wird als Staatsgesetz ausgeführt.
Geschehen zu Paris am 4. August 1994.

François MITTERRAND
Par le Président de la République :
Le Premier ministre, Édouard BALLADUR
Le ministre d'État, ministre de l'intérieur, et de l'aménagement du territoire, Charles PASQUA
Le ministre d'État, garde des sceaux, ministre de la justice, Pierre Méhaignerie
Le ministre des affaires étrangères, Alain JUPPÉ
Le ministre de l'éducation nationale, François BAYROU
Le ministre de l'économie, Edmond ALPHANDÉRY
Le ministre de l'équipement, des transports et du tourisme Bernard BOSSON
Le ministre du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle, Michel GIRAUD
Le ministre de la culture et de la francophonie, Jacques TOUBON
Le ministre du budget, porte-parole du Gouvernement, Nicolas SARKOZY
Le ministre de l'enseignement supérieur et de la recherche, François FILLON



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