Erklärung für eine Charta zum Europa der Kultur
Wir, die Vertreter von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind überzeugt, dass die Kultur den Ursprung des Europas, in dem wir leben, sowie eine grundlegende Dimension der europäischen Identität und der Unionsbürgerschaft darstellt, und verpflichten uns, die Kultur zu einer Priorität des europäischen Einigungswerkes zu machen.
Wir bekräftigen, dass die Kultur auch zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Beschäftigung und zum gesellschaftlichen und regionalen Zusammenhalt sowie zur Ausstrahlung Europas in der Welt beiträgt.
Wir sind der Überzeugung, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa, indem er die Institutionen der Union stärkt und insbesondere die Achtung der kulturellen Vielfalt und der Traditionen der Völker Europas zu einem Ziel der Europäischen Union erhebt, die Umsetzung dieser Priorität fördern wird.
Wir bekräftigen, dass die Wahrung des Reichtums der kulturellen und sprachlichen Vielfalt ein grundlegendes Ziel unseres gemeinsamen Handelns darstellt, so wie es auch der Leitspruch der Europäischen Union „In Vielfalt geeint“ zum Ausdruck bringt.
Wir bekräftigen in diesem Zusammenhang erneut, dass die Politik der Europäischen Union und die Politiken ihrer Mitgliedstaaten, die kulturelle und sprachliche Auswirkungen haben, sich insbesondere auf folgende Grundsätze stützen:
- die Anerkennung der Besonderheit kultureller und audiovisueller Güter und Dienstleistungen, die keine gewöhnlichen Waren sind;
- die Subsidiarität bei gleicher Berücksichtigung der Binnenorganisation der Staaten und der Verteilung der kulturellen Zuständigkeiten innerhalb eines jeden von ihnen;
- das Recht der Staaten, der Regionen, der Gemeinden und der anderen Gebietskörperschaften, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Politik und die Maßnahmen durchzuführen, die sie zur Bewahrung und Entwicklung ihrer kulturellen und künstlerischen Ausdrucksformen für zweckmäßig halten;
- die übergreifende Berücksichtigung der Besonderheit der audiovisuellen
Güter und Dienstleistungen und anderer Güter und Dienstleistungen
kultureller Art bei der Durchführung von politischen Maßnahmen
der Europäischen Union, die auf anderen Zuständigkeiten der Europäischen
Union beruhen, um die Vielfalt der Kulturen zu wahren und zu fördern.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere für die Politikbereiche
- des Binnenmarktes und des Wettbewerbs, insbesondere hinsichtlich der Prüfung
der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt;
- des Außenhandels: bei der Aushandlung von Handelsabkommen bezüglich
audiovisueller und kultureller Dienstleistungen muss die einvernehmliche Zustimmung
der Mitgliedstaaten eingeholt werden, wenn der Abschluss dieser Abkommen die
kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union beeinträchtigen könnte;
- der Beitrag der Kultur zur nachhaltigen Entwicklung, zur Solidarität zwischen den Völkern und zum freien und gerechten Handel, insbesondere um dem Ungleichgewicht bei den Strömen von und beim Handel mit Kulturgütern weltweit zu beseitigen; die Europäische Union soll insbesondere darauf achten, den interkulturellen Dialog im Innern sowie mit Drittstaaten zu unterstützen;
- die Achtung der besonderen Rolle öffentlicher Einrichtungen in den Mitgliedstaaten für die Bewahrung und Förderung der Vielfalt künstlerischer Ausdrucksformen und kultureller Inhalte sowie für die Bekräftigung des Medienpluralismus und der für demokratische Gesellschaften charakteristischen Meinungsvielfalt.
Wir bekräftigen ferner die Notwendigkeit, eine geeignete Finanzierung von kulturellen europäischen Projekten, Institutionen und Netzwerken zu gewährleisten.
Wir sind überzeugt, dass die Kultur durch die Einhaltung und aktive Umsetzung dieser Grundsätze zu einem anerkannten politischen Projekt für Europa werden kann. Dieses auf der Bewahrung und Förderung der kulturellen Vielfalt beruhende Projekt wird das Gefühl der europäischen Identität, das Bewusstsein eines jeden seiner Bürger dafür, einer Wertegemeinschaft anzugehören, und ihren Willen, zusammen eine gemeinsame Zukunft zu gestalten, stärken.
Paris, den 3. Mai 2005