FRANZOSISCHE REPUBLIK
Ministerium für Kultur und Kommunikation

GESETZESENTWURF

zur Verteilung und zum Schutz schöpferischer Inhalte im Internet.

AUSFÜHRUNG DER MOTIVE

Vorliegender Gesetzesentwurf soll die Hemorraghie kultureller Werke im Internet stoppen und den Rahmen schaffen, der für die Förderung des legalen Angebots an Musik, Filmen, audiovisuellen Werken und Programmen bzw. literarischen Werken in neuen Kommunikationsnetzwerken erforderlich ist. Hierfür wird eine Regelung mit vorwiegend pädagosicher Wirkung eingerichtet, die in der Praxis an Stelle der derzeitigen Strafverfolgungen von Internetznutzern, die Urheberrechte verletzen, treten sollen.

Gegenwärtig hat jeder zweite Französische Bürger einen Internet-Highspeed-Zugang. Dies ist nicht nur ein gesellschaftliches Phänomen, sondern ein Wandel, der seit der Erfindung des Buchdrucks die beste Gelegenheit für die Verbreitung von Kulturmitteln ist. Es ist folglich in Zukunft vorstellbar, Digitalnetzwerke zugunsten des Verbrauchers, d.h. Verbreitungstools für dematerialisierte Güter einzurichten, insbesondere im kulturellen Bereich. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Rechte auf geistiges Eigentum beachtet werden.

Gleichzeit waren die Bedingungen für die Schaffung dieser Werke noch nie so stark bedroht gewesen wie jetzt. 2006 wurden in Frankreich eine Milliarde Raubdateien von Musikwerken und audiovisuellen Werken ausgetauscht. Dieses Phänomen bringt die Wirtschaft der schöpferischen Inhalte von Grund auf ins Wanken, denn sie basiert auf Investitionen in die Produktion und Verkaufswerbung solcher Inhalte, die für das Bestehen der kulturellen Vielfalt unverzichtbar sind. So gingen Volumen und Wert des CD-Marktes in den letzten fünf Jahren um fast 50% an zurück, was sich sowohl stark auf die zu besetzenden Posten in den Produktionshäusern als auch auf die schöpferischen Inhalte und die künstlerische Erneuerung auswirkte, die Kündigung zahlreicher Künstlerverträge und einen Rückgang der Anzahl neuer, unter Vertrag genommener Künstler um jährlich 40% zur Folge hatte. Bei Film und Fernsehen bekommt man die ersten Konsequenzen dieser veränderten Gepflogenheiten zu spüren, der Buchmarkt dürfte bald folgen.

Abgesehen von diesen Folgen für die traditionellen physikalischen Medien ist die Kultur des Softwarediebstahls heutzutage Haupthindernis für den Ausbau des legalen Angebots in Frankreich. Die dematerialisierten Digitalverkäufe von Musik, Filmen und audiovisuellen Programmen – die den Verkauf physikalischer Medien (CD oder DVD) ersetzt haben – bleiben in Frankreich viel geringer als in den anderen großen Ländern mit vergleichbaren Verbrauchgewohnheiten und machen nur knapp 7 % des Musikmarktes aus, wohingegen dieser Anteil in den USA über 20% hinausgeht.

Denn die Datenpiraterie hält, ganz abgesehen davon, dass sie den Urhebern und den Unternehmen, die sie unterstützen, zum Nachteil gereicht, vor allem wenn es um kleine unabhängige Produktionsfirmen geht, von Investitionen in die Absatzwirtschaft ab, da sie den Wettbewerb verfälscht.

Das legale Online-Angebot wurde jedoch im Laufe der letzten Jahre ausgesprochen vielfältig. So sind inzwischen mehrere Millionen Musiktitel verfügbar. Und die Kosten für den Verbraucher sind stark zurückggangen, insbesondere durch die Pauschalangebote der Internetprovider.

Haupthindernis für den Aufschwung des legalen Vertriebs von Filmen, Fernsehprogrammen oder Onlinemusik und die gerechte Vergütung von Urhebern und Kulturindustrien ist gegenwärtig also das Fortbestehen eines massiven Dateiendiebstahls. .

Es gibt sehr wohl Sanktionen für dieses Verhalten. Sie beruhen auf dem Vergehen der Nachahmung und werden mit bis zu 300 000 € Strafe und bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet. Doch scheinen sie bei einfachem Datendiebstahl nicht angemessen zu sein, ebensowenig wie die Strafverfolgung vor Gericht. Er wird von mehreren Millionen Internetnutzern begangen, die sich oft des kriminellen Charakters ihres Handelns nicht bewusst sind.

Nichtdestotrotz kann sich der schuldige Internetznutzer heutzutage vor dem Strafgericht wieder finden. Solche Verfahren werden sich häufen, wenn die Urheber und die Unternehmen, die sie unterstützen, feststellen sollten, dass die öffentlichen Behörden darauf verzichten, eine Alternativlösung zu finden, die dem Vergehen besser entspricht und effizienter ist, da sie in großem Umfang anwendbar ist.
Außer den strafrechtlichen Sanktionen erlegt das Gesetz dem Kunden die Pflicht der Überwachung seines Internetzugangs auf. Gemäß Artikel L. 335-12 des frz. Gesetzbuches über geistiges Eigentum hat der Kunde darauf zu achten, dass dieser Zugang nicht Gegenstand einer Benutzung ist, bei der die Rechte auf liuterarisches und künstlersisches Eigentum missachtet werden. Zwar ist diese Bestimmung in einem Kapitel des frz. Gesetzbuches über geistiges Eigentum zum Thema Strafbestimmungen enthalten, dennoch geht die hier auferlegte Pflicht mit keiner Sanktion einher.

Man darf folglich diese für die Internetznutzer gefährliche und für die französischen Kulturindustrien dramatische Situation nicht länger akzeptieren. Es geht zum einen um die Internetznutzer selbst, deren Verhalten auf Dauer die Quellen der schöpferischen Inhalte und der kulturellen Vielfalt versiegen lässt. Es geht zum anderen um die Wiederherstellung des verlorenen Gleichgewichts zwischen zwei Grundrechten: dem Urheberrecht und dem Recht auf Beachtung des Privatlebens der Internetznutzer.
Die Methode zur Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfs beruht auf den Erfahrungen der Vergangenheit. Sie gründet auf der Vorstellung, dass die angewandten Lösungen Gegenstand eines vorherigen starken Konsenses zwischen Kulturakteur und Internet ist. Am 5. September 2007 wurde Denis Olivennes, der Generaldirektor der FNAC also damit beauftragt, eine Einigung zwischen den Musik-, den Film, - den Audiovideofachleuten und den Internetprovidern zu finden.
Diese Methode stützt sich auf einen Kontext, der insofern günstig ist, als sich die Interessen der Akteure ändern. Die Internetprovider möchten inzwischen über ihre neuesten Tarifangebote auf legale Art und Weise Kulturwerke kommerzialisieren und sind darauf bedacht, unerlaubtes Downloaden zu verhindern. Sie möchten Vertriebshändler werden und in der Wirtschaftstätigkeit dieses Sektors auf loyalem Weg ihren Platz finden. Was die Verbraucher angeht, möchten sie schneller auf Filme und audiovisuelle Werke auf Digitalnetzwerken zugreifen – wohingegen die Zeitfolge den französischen Medien eine Frist von siebeneinhalb Monaten nach der Erstausstrahlung im Saal auferlegen – und außerdem die von ihnen gekaufte numerische Musik auf allen Geräten abspielen können, was bestimmte technische Sicherungsmaßnahmen auf den Werken ausschließt. Die Urheber und die Kulturindustrien ihrerseits haben begriffen, dass sie die Verfalt, Gebrauchsflexibilität und den Preis ihres Angebots im Digitalnetzwerk verbessern müssen.

Die Mission führte zu zahlreichen Anhörungen, wodurch der Standpunkt der Vertreter von Musik, Film und Video, der Internetznutzer und der Inhaltsverbreiter berücksichtigt werden konnte. Auf diese Anhörungen folgte eine Verhandlungsphase, sie kurze sein sollte, da die Zeit knapp bemessen war. Ergebnis dieses Prozesses ist eine geschichtsträchtige Vereinbarung, die im Elyséepalast am 23. November 2007 von zweiundvierzig Unternehmen oder repräsentativen Organisationen unterschrieben wurde (in Zukunft sechsundvierzig) und Urhebern als auch Internetznutzer zu Gute kommen und den Datendiebstahl auf ein minimales Risiko einschränken dürfte.

Diese Vereinbarung ist geschichtsträchtig, da sich die Welt des Films, der Musik und des Videos erstmals auf Lösungen geeinigt hat, mit denen der Datendiebstahl bekämpft und das legale Angebot erweitert werden kann, aber auch deshalb, weil erstmal eine Konsens mit den Internetprovidern gefunden wurde. Er zeugt von der grundlegenden Komplementarität der Urheber und der Verbreitungstätigkeit zur Aufrechterhaltung der kulturellen Vielfalt. Es soll sich außerdem auf Dauer auf die gemeinsamen Sharing-Websites und Film- und Musikbörsen oder auch auf den Verlagsbereich ausdehnen.

Methode und Vorrichtung der Elysée-Vereinbarung erregen lebhaftes Interesse im Ausland. Zahlreiche Länder Europas (wie Großbritannien) oder andere Kontinente (wie z.B. Kanada oder Japan) haben bereits einen vergleichbaren Verhandlungsprozess eingeleitet, der von den öffentlichen Behörden beaufsichtigt wird, und den diese im Bedarfsfall fortsetzen. Die Europäische Kommission hat die Internetprovider und Dienstleistungsanbieter auf den Digitalnetzwerken, die Rechtsinhaber und Verbraucher in ihrer Mitteilung vom 3. Januar 2008 über die schöpferischen Inhalte in Zeile 3 dazu aufgefordert, eng zusammenzuarbeiten, um die Online-Piraterie zu bekämpfen und ein umfassende zulässiges Angebot zu haben. Sie hat die wirtschaftlichen Akteure und Mitgliedsstaaten bis zum Herbst einer öffentlichen Konsultation über die Frage der Möglichkeit, dem französischen Beispiel zu folgen, unterworfen.
Die Elysée-Vereinbarungen umfassen zwei voneinander untrennbare Kapitel.

Zum einen wird das legale Angebot leichter zugänglich, größer und flexibler sein. Die CD-Produktionsfirmen haben sich dazu verpflichtet, die technischen Schutzmaßnahmen, die die französischen Produktionen hemmten, aus ihren Katalogen zurückzunehmen. Das bedeutet, dass eine legal gekaufte Musik auf allen Geräten leichter abgespielt werden kann. Die Frist für den Zugriff auf die Filme durch die "Video auf Nachfrage" (VOD) erfolgt auf der gleichen Ebene wie die DVD-Dienste, d.h. sechs Monate nach der Erstausstrahlung des Films im Kino, sobald der Pirateriepräventions- und –bekämpfungsmechanismus wirksam ist. Anschließend werden Diskussionen angesetzt, die innerhalb von einem Jahr in einer Überarbeitung der Medienchronologie enden soll.Zum andern ändert sich die Logik der Massenpirateriebekämpfung von Grund auf: dem Verbraucher soll begreiflich gemacht werden, dass Internet neben seinen Kommunikations- und –Austauschfunktionen ein effizientes und modernes Vertriebsinstrument ist. Sie ist also vorwiegend präventiver Art und die eventuelle Sanktion der Unkenntnis der Rechte auf literarisches und geistiges Eigentum erfolgt nicht mehr über den Richter.

Sobald die Firmen, die die Interessen der Anspruchsberechtigten verteidigen, einen PC ermitteln, von dem aus Piraterie betrieben wird, haben sie nur die Möglichkeit, den Richter anzurufen und sich auf das Nachahmungsvergehen zu berufen. Diese Lösung ist für die Massenpiraterie nicht geeignet. In den Vereinbarungen wird folglich die Einrichtung einer unabhängigen Verwaltungsbehörde durch die öffentliche Hand vorgesehen, die damit beauftragt ist, den Softwarediebstahl zu verhüten und zu bestrafen.

Diese Behörde wird die Regulierungsbehörde für technische Maßnahmen „Autorité de régulation des mesures techniques“ sein, die auf Initiative des Senats 2006 eingerichtet wurde und derzeit für die Überwachung der Interoperabilität der technischen Schutzmaßnahmen zuständig ist und darauf achtet, dass die Einführung dieser Maßnahmen den Vorteil der Ausnahme für die Privatkopie nicht in Frage stellt. Sie wird umbenannt in « Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur internet », damit ihr Wirkungsbereich besser zum Ausdruck kommt.
Im Rahmen ihres neuen Auftrags, der im Schutz von Werken steht, wird sie von Rechteinhabern angerufen, deren Werke geraubt wurden sowie durch die beeidigten Mitarbeiter von Sendeunternehmen und Verwertungsgesellschaften. Sie beginnt damit, den Piraten erst per E-Mail und dann per Einschreiben Verwarnungen zu senden – „recommandation“ genannt – um sich zu vergewissern, dass der ode die Betroffene Kenntnis von dem ihm/ihr vorgeworfenen Verhalten genommen hat. Eventuellen Sanktionen geht also eine Präventivphase voran, was rechtlich bisher nicht möglich war.

Diese vorbeugende Phase ist essentiell. Einer kürzlichen Studie zufolge bei den Internetznutzern in Großbritannien – einem Land, in dem man die Einrichtung einer vergleichbaren Einrichtung plant – und die im März 2008 in der Zeitschrift Entertainment Mediaresearch veröffentlich wurde, würden 70% der Internetznutzer nach Erhalt einer ersten Verwarnung und 90 % nach Eingang der zweiten mit dem Herunterladen aufhören. Diese Schätzungen stimmten mit den Zahlen überein, die in den Vereinigten Staaten in den Digialnetzwerken festgestellt wurden, wo eine ähnliche Lösung bereits nach den Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Internetprovidern angewendet wurde. Eine kürzliche Bilanz zeigt auf, dass 70% der Internetnutzer nach Erhalt der ersten Verwarnung, 85 bis 90 % nach Erhalt der zweiten Verwarnung und 97% nach Erhalt der dritten Verwarnung mit dem Heraunterlagen von Daten aufhören. Die dritte Verwarnung kann – je nach Wahl des Internetproviders, aus einem Einschreiben oder einem Anruf bestehen. Eine IPSOS-Umfrage in Frankreich im Mai 2008 ergab, dass eine Regelung gleicher Art eine vorbeugende Wirkung haben könnte, wie dies auch bei den französischen Internetznutzern der Fall ist, 90 % von ihnen zufolge würden sie nach zwei Verwarnungen das illegale Downloaden beenden.

Die Hohe Behörde kann anschließend unter der Aufsicht des Richters eine Sanktion verhängen, die der Art des Verhaltens, dem ein Ende zu bereiten ist, angemessen ist: die zeitweilige Aufhebung des Internetabonnements zusammen mit dem Verbot, in dieser Zeit ein neues Abonnement zu nehmen. Um die Beachtung der beschlossenen Aufhebung der Zugangsberechtigung sicherzustellen, müssen die Internetprovider bei Abschluss eines erneuten Vertrags prüfen, ob ihr Vertragspartner nicht in einem von der Haute Autorité geführten Verzeichnis mit Personen steht, deren Abonnement aufgehoben wurde. Sie kann finanzielle Sanktionen gegen den Internetprovider verhängen, der sich weigert, eine solche Prüfung vorzunehmen, oder der die Aufhebungsmaßnahmen nicht anwendet.

Die Hohe Behörde kann außerdem je nach Nutzung des Zugangs des Kommunikationsdienstes – vor allem beruflicher Art - eine Alternativstrafe in Form einer dem Kunden zugestellten Anweisung wählen, in der er aufgefordert wird, Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Verschuldens zu ergreifen und ihr gegebenfalls unter Androhung eines Zwangsgelds darüber Bericht zu erstatten. Diese Maßnahme kann auf Kosten des Kunden veröffentlicht werden. Eine solche Sanktion ist insbesondere für Unternehmen und generell juristische Personen bestimmt, bei denen die Sperrung des Internetzugangs unverhältnismäßige Folgen haben könnte.

Die Regelung beruht nicht auf dem Nachahmungsvergehen sondern auf einer Überwachungspflicht, die dem Kunden bereits jetzt über Artikel L. 335-12 ‚Code de la propriété“ auferlegt wird. Dieser wird angeführt und es wird eine Sanktion verhängt. Der Inhaber des Internetzugangs hat folglich die Pflicht, darauf zu achten, dass dieser nicht zur Beeinträchtigung der Rechte auf literarisches und künstlerisches Eigentum benutzt wird. Eine erneute Missachtung dieser Überwachungspflicht im Jahr nach Erhalt einer Verwarnung kann die Aufhebung des Internetzugangs füreine Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr nach sich ziehen, wobei der Betroffene in dieser Zeit keinen Vertrag bei einem anderen Betreiber unterzeichnen darf. Die Hohe Behörde kann jedoch dem Abonnenten vorschlagen, mittels einer Transaktion eine Aufhebung über einen kürzeren Zeitraum zu akzeptieren, der zwischen einem und drei Monate beträgt. Diese Transaktionsdimension, die einen Dialog zwischen der Hohen Behörde und dem Kunden einrichtet, betont den pädagogischen Aspekt dieser Regelung. Die Voraussetzung des wiederholten Charakters der Nichterfüllung der Überwachungspflicht betont den stufenhaften Aufbau der Regelung: ein erster Verstoß kann grundsätzlich keine Verwarnung nach sich ziehen.

Der Inhaber des Zugangs kann sich von seiner Haftung befreien, indem er effiziente Mittel zur Sicherung seines Arbeitsplatzes einrichtet, die ihm vom Internetprovider angeboten werden können. Die Hohe Behörde erstellt diesbezüglich eine Liste mit Sicherungsvorrichtungen, die als effizient gelten, um diie weitere Missachtung der Aufsichtspflicht verhindern. Der Inhaber des Zugangs kann ferner Höhere Gewalt sowie betrügerischen Zugriff eines Dritten auf seinen Kommunikationsdienstzugang, anführen – außer wenn dieser Betrug eine Person betrifft, die unter seiner Autorität steht oder von ihm überwacht wird.

Um eine der Beeinträchtigung des Privatlebens der Internetznutzer ensprechende angemessene Lösung für die zweifache Zielsetzung der Sicherung des Rechts auf Eigentum und des kulturellen Schaffens zu finden, ist die Benutzung der Daten in Bezug auf Kunden, die ihrer Pflicht nach Artikel L 336-3 nicht nachgekommen sind, mit zahlreichen Vorsichtsmaßnahmen verbunden.

Befassungen durch die Rechteinhaber werden in einer Rechtschutzkommission unter der Leitung der Oberen Richter von öffentlichen Mitarbeitern bearbeitet, die nach administrativen Untersuchungen dazu befugt wurden. Die Konsultation des Verzeichnisses der gesperrten Kunden durch die Internetprovider erfolgt in Form einer einfachen Frage nach dem Namen des Vertragspartners. Das Gesetz gestattet zwar die Anwendung einer automatischen Bearbeitung durch die Hohe Behörde zur Verwaltung ihrer Verfahren und des Verzeichnisses der gesperrten Kunden, dennoch übermittelt die Regierung der frz. Datenschutzkommission zusammen mit dem Dekretentwurf des Conseil d’Etat, in dem die Anwendungsmodalitäten des Gesetzes zu diesem Punkt festgelegt werden, vorher eine Akte mit den notwendigen vorausgehenden Formalitäten gemäß Artikel 30 des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über den Datenschutz. Die diversen Dekrete des Conseil d’Etat über die Verfahrensaspekte verstärken die gesetzlich festgelegten Garantien.

Die Hohe Behörde übernimmt ferner eine Beobachterrolle, zum einen auf dem Gebiet der illegalen Benutzung künstlerischer Werke aber auch was die Erfüllung der Pflichten hinsichtlich des legalen Angebots, das eine der beiden Prioritäten des Elysée-Abkommens ist, durch die Rechteinhaber von Musik, Film- und Audiovideowerken angeht.

Schließlich ändert der Gesetzesentwurf im Sinne der Elysée-Vereinbarungen die Ausübung der Zuständigkeit durch die gerichtliche Behörde hin zu mehr Effizienz und zu einem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, mit dem gemäß L 332-1 Artikel 4 des frz. Gesetzes über geistiges Eigentumderzeit derzeit der Landgerichtspräsident betraut wird, um gegenüber den technischen Vermittlern Maßnahmen zu ergreifen, die die erneute Beeinträchtigung der Autorenrechte oder verwandten Schutzrechte durch den Inhalt eines öffentlichen Online-Kommunikationsdienstens einstellt oder verhindert.

Artikel 1 enthält Bestimmungen zur Koordination oder teilt die Artikel des ‘Code de la propriété inellectuelle’, in denen die derzeitigen Zuständigkeitsbereiche der Regulierungsbehörde für technische Maßnahmen aufgeführt werden, neu auf.

Artikel 2 bildet den Kernpunkt des Gesetzesentwurfs. Er richtet im ersten Kapitel von Sachüberschrift III, Buch III des ersten Teils des frz. Gesetzbuches über geistiges Eigentum einen Abschnitt 3, der der Hohen Behörde „Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur internet », der neuen Bezeichnung für die „Autorité de régulation des mesures techniques“ gewidmet ist.

Dieser Abschnitt, in dem die Artikel L. 33 1-12 bis L. 33 1-36 ‘Code de la propriété intellectuelle’ eingeführt bzw. abgeändert werden, ist in vier Unterabschnitte aufgeteilt, in denen es um die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und den Aufbau der Hohen Behörde geht (Unterabschnitt, 1) ihren Auftrag zum Schutz der künstlerischen Werke in den neuen Netzwerken (Unterabschnitt 2), , ihre Beobachtermission in Bezug auf das legale Angebot und die illegale Benutzung dieser Werke (Unterabschnitt 3) und schließlich ihre derzeitige Regulierungs- und Überwachungsfunktion dieser Werke und Objekte (Unterabschnitt 4). In Artikel L. 33 1-12 wird die Hohe Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz der Rechte im Internet geschaffen und ihr die Eigenschaft einer unabhängigen Verwaltungsbehörde verliehen.

In Artikel L. 331-13 werden die drei Aufgabenbereiche der Hohen Behörde erläutert: der Schutz von künstlerischen Werken in den neuen Kommunikationsnetzwerken, die Beobachtung ihrer rechtswidrigen Benutzung und der Förderung des legalen Angebots, die Regulierung in den Bereichen der technischen Schutz- und Identifikationsmaßnahmen.

Artikel L. 331-14 unterscheidet zwischen der Hohen Behörde und dem Kollegium der Rechtsschutzkommission. Sofern nicht Gegenteiliges festgelegt wird, werden die Aufträge, mit denen die Hohe Behörde betraut wird, vom Kollegium erfüllt. Im Rahmen dieser generellen Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche wird die Rechtsschutzkommission damit beauftragt sein, die in Unterabschnitt 2 genannten Vorbeugungsmaßnahmen zu ergreifen und Pirateriesanktionen zu verhängen.

In Artikel 1 331-15 wird die Zusammensetzung des Kollegiums der Hohen Behörde erläutert, die in Zukunft neun Mitglieder umfasst, da zu den derzeitigen fünf Mitgliedern (ein Mitglied des Conseil d’Etat, das vom Vizepräsidenten des Conseil d'Etat ernannt wird, ein Anwalt des Kassationsgerichtshofes, der durch den ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofs ernannt wird, ein Hoher Rat am Rechnungshof, der vom ersten Präsidenten des Rechnungshofes ernannt wird, ein Mitglied, das durch den Vorsitzenden der Akademie der Technologie ernannt wird, ein Mitglied des Hohen Rats literarischen und künstlerischen Eigentum, das von seinem Präsidenten ernannt wird), vier qualifizierte Personen, die auf gemeinsamen Vorschlag der Minister für elektronische Kommunikation, Konsum und Kultur ernannt werden.

Das Kollegium dagegen sieht nicht mehr die Anwesenheit des Kommissionsvorsitzenden mit beratender Stimme nach Artikel M. 31-5 ‚Code de la propriété intellectuelle’, die so genannte „Privatkopiekommission“, vor. Diese Änderung, die die Gewährleistung der Objektivität durch das Kollegium während der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Garantie des Vorteiles der Ausnahme für Privatkopien sichern soll, hindert niemanden daran, bei Bedarf den Präsidenten "der Privatkopiekommission" anzuhören, damit dieser seine Wahl erläutert.

Zur Bekräftigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Hohen Behörde wird deren Vorsitzender aus den drei Mitgliedern des Kollegiums ausgewählt. Es handelt sich um Richter oder um Personen, die richterliche Funktionen wahrnehmen. Ferner ist das dreijährige Mandat seiner Mitglieder nicht widerruflich und nicht erneuerbar, es sei denn, die Amtsdauer ging nicht über zwei Jahre hinaus. Um den Fortbestand der Einrichtung zu gewährleisten, wird ein Teil der Mitglieder alle drei Jahre erneuert.

Nach Artikel L. 331-16 wird der Rechtsschutzkommission die Zuständigkeit zur Umsetzung des Präventions- und Pirateriesanktionsmechanismus anvertraut. Die Zusammensetzung dieser Kommission beruht auf Garantien zur Sicherstellung der Unparteiligkeit ihrer Entscheidungen und der Beachtung des Privatlebens der Internetznutzer bei den Verfahren, die von ihm angewandt werden. In 11 wird verfügt, dass es ausschließlich aus Richtern oder Beamten mit richterlichen Funktionen besteht, die per Erlass ernannt werden und deren Ämter weder widerruflich noch erneuerbar sind. Der Artikel legt ebenfalls fest, dass die Funktionen der Kollegiumsmitglieder und der Rechtschutzmitglieder nicht miteinander vereinbar sind.

In Artikel L. 331-17 werden in Bezug auf die Kollegiumsmitglieder als auch in Bezug auf die Rechtsschutzkommisssionsmitglieder im Wesentlichen die derzeitigen Inkompatibilitäten nach dem geltenden Artikel L. 331-1 9 aufgegriffen. Sie sind dazu bestimmt, die Unabhängigkeit der Hohen Behörde gegenüber den Produktionsfirmen für Musik, Film, audiovisuelle Werke oder Programme bzw. gegenüber Firmen, die Download- oder Sharingdienste für künstlerische Werkle und Objekte anbieten, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, zu gewährleisten.

In Artikel L. 33 1-1 8 werden teilweise die Bestimmungen des derzeitigen Artikels L. 331-20 über die Dienste, Berichterstatter, das Budget und die Kontrolle der Ausgaben der Hohen Behörde aufgegriffen.

In Artikel 33 1-19 ist vorgesehen, dass die Entscheidungen der Hohen Behörde mehrheitlich innerhalb des Kollegiums getroffen werden, jedoch nicht von der Rechtsschutzkommission – wobei die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.

Gemäß Artikel L. 331-20 werden die Befassungen der Rechtschutzkommission ausschließlich von Amtsträgern angenommen und bearbeitet, die eigens dazu befähigt wurden. Es gibt den Rahmen und Präzisionen für die Prärogativen dieser Mitarbeiter im Bereich des Zugangs zu den Dokumenten, die zur Leitung der Verfahren erforderlich sind.

Nach Artikel 331-21 unterstehen diese Mitarbeiter dem Berufsgeheimnis unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen. Sie können vor ihrer Befähigung einer administrativen Untersuchung unterzogen werden und müssen die Standesregeln, die per Erlass vom Conseil d'Etat definiert wurden, beachten.

In Unterabschnitt 2, der aus den Artikeln 331-22 bis L. 331-35 besteht, werden die Zuständigkeitsbereiche der Hohen Behörde im Rahmen ihres Auftrags für den Schutz schöpferischer Inhalte in den elektronischen Kommunikationsnetzwerken erläutert.

Nach Artikel 33 1-22 kann die Rechtsschutzkommission nicht auf eigene Initiative handeln sondern nur bei Befassung der beeidigten Mitarbeiter, die entweder durch die Sendeunternehmen oder durch die Verwertungsgesellschaften, durch das frz. Filmzentrum "Centre national de la cinématographie » oder auch durch die Inhaber exklusiver Rechte an geschützten Werken ernannt werden. Sie kann ferner auf der Grundlage von Informationen handeln, die ihr vom leitenden Oberstaatsanwalt übermittel wurden.

Die Kommission kann nur mit Sachverhalten befasst werden, die nicht älter als sechs Monate alt sind. In Artikel L. 331-23 wird präzisiert, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen auf das Notwendigste beschränkt sein müssen, um die Nichterfüllung der Pflicht nach Artikel L. 336-3 zu beenden.

In den Artikeln L. 331-24 bis L. 331-28 werden die Maßnahmen beschrieben, die der Kommission zur Vorbeugung oder Beendigung dieser Verstöße zur Verfügung stehen.
Wird sie mit Sachverhalten befasst, die ein Verstoß sein könnten, kann die Rechtsschutzkommission dem Kunden zunächst über seinen Internetprovider eine Verwarnung per E-Mail senden. Darin wird er an seine Pflicht nach Artikel L. 336-3 erinnert und vor den Sanktionen gewarnt, die ihn bei einem erneuten Verstoß erwarten.

Er kann anschließend bei wiederholtem Verstoß innerhalb von sechs Monaten ab den Ereignissen, die als Verstoß gelten könnten, eine erneute Verwarnung zusammen mit einem Einschreiben versenden. Um die pädagogische Wirksamkeit der Regelung zu gewährleisten, benutzt die Rechtsschutzkommission diese Möglichkeit systematisch, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Die Verwarnungen, die als einfache Erinnerungen an das Gesetz anzusehen sind, sind an sich keine Beschwerdeführung. Sie können folglich keine Rechtsmittel nach sich ziehen und ihre Begründetheit kann nur dann angefochten werden, wenn ein Rechtsmittel gegen einen Sanktionsbeschluss eingereicht wird.
Die Kommission kann bei einem erneuten Verstoß im Jahr nach Erhalt der Verwarnung die Sperrung des Internetzugangs für eine Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr anordnen, wobei der Kunde in dieser Zeit keinen weiteren Vertrag dieser Art bei einem anderen Provider abschließen darf. Sie kann dem Kunden anstelle dieser Sanktion eine Transaktion anbieten, die die Dauer der Zugangssperre zu dem Dienst verkürzt, nämlich auf einem Monat bis drei Monate. Sollte der Kunde den Transaktionsvorschlag ablehnen oder diesen nicht ausführen, kann die Kommission die Suspendierung des Internetzugangs für eine Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr aussprechen.

Diese Sperre findet streng und einschränkend auf den Zugang zu den öffentlichen Online-Kommunikationsdiensten Anwendung. Sie betrifft nicht – z.B. im Falle von Geschäftsangeboten, in denen andere Arten von Dienstleistungen inbegriffen sind – die Telefonie oder das Fernsehen. Die Aufhebung betrifft nicht die Zahlung des Preises des Abonnements an den Dienstprovider, da dieser nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, für die der Kunde verantwortlich ist - der selbstverständlich jederzeit sein Abonnement nach den vertraglich vorgesehenen Kündigungsbedingungen beenden kann.

Die Hohe Behörde kann ferner je nach Verwendungszweck – insbesondere beruflicher Art – des Internetzugang eine Alternativstrafe in Form einer dem Kunden zugestellten Anweisung wählen, in der aufgefordert wird, Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Verschuldens zu ergreifen und ihm gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgelds darüber Bericht zu erstatten. Diese Maßnahme kann auf Kosten des Kunden veröffentlicht werden. Eine solche Sanktion ist insbesondere für Unternehmen und generell juristische Personen bestimmt, bei denen die Sperrung des Internetzugangs unverhältnismäßige Folgen haben könnte.

Die einseitig von der Kommission verhängten Sanktionen können Gegenstand einer Aufhebungsklage oder eines Rechtsmittel vor dem Zivilrichter sein. Ein Dekret bestimmt die zuständigen Gerichte, um über diese Rechtsmittel zu erkennen, und ein Dekret des Conseil d’Etat legt die Bedingungen fest, unter denen diese Sanktionen Gegenstand eines Vollstreckungsaufschubs sein können.
in Artikel L. 33 1-29 ist vorgesehen, dass der Internetprovider, dem die Rechschutzkommission die Transaktion nach Artikel L. 331-26 oder die Aufhebung nach Artikel L. 331-25 mitteilt, diese innerhalb von fünfzehn Tagen umsetzen muss, andernfalls wird eine finanzielle Strafe von 5 000 € pro festgestelltem Verstoß erhoben, der eine Aufhebungsklage oder ein Rechtsmittel vor dem Zivilrichter zur Folge haben kann. Ein Erlass bestimmt die zuständigen Gerichte, um über diese Rechtsmittel zu erkennen und ein Dekret des Conseil d’Etat legt die Bedingungen fest, unter denen diese Sanktionen Gegenstand eines Vollstreckungsaufschubs sein können.

Laut Artikel L. 331-30 erstellt die Hohe Behörde diesbezüglich eine Liste mit den als effizient geltenden Sicherungsmaßnahmen, um eine weitere Missachtung der Pflicht nach Artikel L. 336-3 zu verhindern, über den die Internetprovider ihre Kunden in Anwendung des letzten Absatzes in 1’’ von 1 des Artikels 6 des Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 für das Vertrauen in die neue Wirtschaft durch Artikel 8 dieses Gesetzesentwurfs informieren.

Artikel L. 331-31 soll die Effizienz der Aufhebungsmaßnahmen gewährleisten, die von der Rechtsschutzkommission ausgesprochen oder von den Kunden im Rahmen der vorgeschlagenen Transaktionen akzeptiert werden. Hierfür erstellt die Hohe Behörde ein nationales Verzeichnis von Personen, deren Zugang zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst gesperrt wurde und erlegt den Internetprovidern die Pflicht auf, beim Abschluss eines neuen Vertrags zu prüfen, ob der Name des Vertragspartners in diesem Verzeichnis steht.

Um den Schutz des Privatlebens der Internetznutzer zu gewährleisten, erfolgt diese Überprüfung in Form einer einfachen Anfrage, ob der Vertragspartner in diesem Verzeichnis steht.
Den Leistungserbringer, der dieser Pflicht nicht Folge leistet, kann eine Geldbuße in Höhe maximal 5 000 € pro festgestelltem Verstoß erwarten, der eine Aufhebungsklage oder ein Rechtsmittel vor dem Zivilrichter zur Folge haben könnte. Ein Dekret bestimmt die zuständigen Gerichte, um über diese Rechtsmittel zu erkennen, und ein Dekret des Conseil d’Etat legt die Bedingungen fest, unter denen diese Sanktionen Gegenstand eines Vollstreckungsaufschubs sein können.

Nach Artikel L. 331-32 lassen die Internetprovider in den neuen Verträgen mit ihren Kunden deutlich und gut leserlich die Bestimmungen des frz. Gesetzes für geistiges Eigentum, in denen auf den Mechanismus der Verwarnung und der Sanktion Bezug genommen wird, anführen.
In Artikel L. 331-33 wird vorgesehen, dass die Rechtsschutzkommission die bereitgestellten technischen Daten für die Dauer, die zur Ausübung der ihr anvertrauten Zuständigkeiten notwendig ist, spätestens aber bis zu dem Moment, in dem die Sanktion, die gegen sie verhängt wurde, voll und ganz erfüllt wurde, aufbewahren kann.

Artikel L. 33 1-34 genehmigt die Anwendung einer automatischen Bearbeitung personenbezogener Daten, die die Umsetzung des Warn- und Sanktionsmechanismus durch die Hohe Behörde bezweckt, sowie des nationalen Verzeichnisses von Personen, deren Internetzugang aufgehoben wurde. In einem Dekret des Conseil d'Etat, das nach Stellungnahme der frz. Datenschutzkommission erlassen wurde, werden die Anwendungsbedingungen dieses Artikels festgelegt.

Laut Artikel L. 331-35 werden in einem Dekret des Conseil d'Etat die Regeln festgelegt, die auf das Verfahren und die Untersuchung der Akten durch das Kollegium und die Rechtsschutzkommission der Hohen Behörde Anwendung finden. Was die derzeitigen Zuständigkeitsbereiche der Regulierungsbehörde für technische Maßnahmen angeht, sind diese im Dekret Nr. 2007-510 vom 4. April 2007 über die Regulierungsbehörde für technische Maßnahmen enthalten, die durch Artikel L. 331-17 ‚Code de la propriété intellectuelle’ eingeführt wurde, und folglich erweitert werden müssen, um den neuen Zuständigkeiten des Kollegiums und jenen der Rechtsschutzkommission Rechnung zu tragen.

In Artikel L. 331-36 ist die Veröffentlichung von Indikatoren auf dem Gebiet der Beobachtung der illegalen Benutzung von geschützten Werken und Objekten und die Förderung des legalen Angebots zu veröffentlichen. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Verbesserung des legalen Angebots, die Gegenstand umfangreicher Verpflichtungen seitens der Kulturindustrien, welche Parteien der Vereinbarungen sind, war – in Bezug auf die Bereitstellungsfrist von Filmen und audiovisuellen Werken und Programmen für die Öffentlichkeit und in Bezug auf die Interoperabilität der Musikdateien aufmerksam und objektiven kontrolliert wird.

Artikel 3 des Gesetzesentwurfs richtet in Abschnitt 3 Kapitel 1"' Sachûberschrift III, Buch III Code de la propriété intellectuelle über die Hohe Behörde einen Unterabschnitt 4 ein, in dem die Bestimmungen über die derzeitigen Missionen der Regulierungsbehörde für technische Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Schutz- und Identifizierungsmaßnahmen von Werken und geschützten Gegenständen enthalten sind.

In Artikel 4 des Gesetzesentwurfs wird der derzeitige Artikel L. 335-12 Code de la propriété intellectuelle, der den Internetkunden dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass sein Zugang nicht so genutzt wird, dass die Rechte auf literarische und künstlerisches Eigentum verletzt werden, gestrichen und ein neuer Artikel 336-3 eingeführt, in dem der Inhalt dieser Pflicht mit der angewandten Sanktion und die haftungsausschließenden Klauseln aufgefÜhrt werden.

Artikel 5 des Gesetzesentwurfs ändert für eine größere Wirksamkeit und einer Verstärkung des kontradiktorischen Inhaltes des Verfahrens die Zuständigkeit des derzeitigen Rechtsorgnas, die derzeit dem Gerichtspräsidenten des Landgerichts nach I 4’’, Artikel L. 332-1 ‚Code de la propriété intellectuelle zufällt, für die Ergreifung von Maßnahmen gegen die technischen Mittler, um den erneuten Verstoß gegen ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht, das durch den Inhalt eines öffentlichen Online-Kommunikationsienstes beeinträchtigt wurde, einzustellen oder zu verhindern.

Gemäß Artikel L. 332-1 ‘Code de la propriété intellectuelle’: kann der Präsident des Landgerichts (... ..) in der gleichen Form (Entscheidung im einseitigen Antragsverfahren) folgendes anordnen:
(. . .) 4° « Die Aufhebung des Inhalts eines öffentlichen Online-Kommunikationsdienstes, der ein Urheberrecht verletzt, auch durch Anordnen der Einstellung der Verwahrung dieser Inhalte oder die Sperrung des Zugangs zu diesen Inhalten. Die Frist für die Aufhebung oder Beschränkung der Folgen dieser Maßnahme, die vom Beklagten beantragt werden kann, ist gesetzlich festgelegt: Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 für das Vertrauen in die Netzwirtschaft eingeführt, um die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 22. Mai 2001 über die Harmonisierung bestimmter Copyrightrechte in der Informationsgesellschaft in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Zielsetzung dieser Maßnahme weicht jedoch deutlich von der Beschlagnahme von Nachahmungen ab, die zum einen reell und beweiskräftig ist, und der die anderen Bestimmungen von Artikel L. 332-1 gewidmet sind. Die Bestimmungen von 4’’ scheinen folglich in mehrfacher Hinsicht verbesserungsfähig.
Der nicht kontradiktorische Charakter des Verfahrens erwies sich sehr schnell als unangemessen. Die Lehrmeinung ließ schon früh verlauten, dass der Weg der einstweiligen Verfügung eingeschlagen werden müsse.

Zweitens resultiert die Einführung dieses Verfahrens in Artikel L. 332-1 aus der Pflicht für den Antragssteller, das in der Hauptsache zuständige Gericht unter den Bedingungen von Artikel L. 332-3 zu befassen. « Sollte das zuständige Gericht nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist befasst werden, kann die Freigabe dieser Pfändung auf Antrag des Gepfändeten oder gepfändeten Drittschuldners durch den im einstweiligen Verfahren urteilenden Gerichtspräsidenten verfügt werden. « Die Umsetzung der Bestimmungen der Direktive über eine Klage, die das Verfahren der Beschlagnahme von Nachahmungen nach sich zieht, kompliziert die Sache in Bezug auf die tatsächliche Zielsetzung dieses Vorgehens erheblich.
Die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht in vielen anderen Ländern hat außerdem die Form einer Klage im einstweiligen Verfahren und einer kurzfristigen kontradiktorischen Klage zur Folge. Das neueste und expliziteste Beispiel ist das der belgischen Gesetzgebung.

Artikel 5 des Gesetzesentwurfs ersetzt folglich den derzeitigen 4’’ von Artikel L. 332-1 des frz. Gesetzes über geistiges Eigentum durch eine Lösung dieser Art. Das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung ist insofern angemessen, als es den kontradiktorischen Weg ermöglicht, sowie ein schnelles Vorgehen, das unverzichtbar ist, da es sich um die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen im Internet handelt. Das Streichen eines Folgeverfahrens zur Sache wird vom Standpunkt der Gewährleistung des Rechts auf ein gerechtes Verfahren in Zukunft durch den kontradiktorischen Charakter der Regelung gewährleistet.
Der folglich vorgeschlagene Artikel L. 336-2, der in den ‚Code de la propiriété intellectuelle’ aufgenommen werden soll, soll den derzeitigen Artikel unter der gleichen Nummer ersetzen. Seine Bestimmungen, die auf das frz. Gesetz Nr. 2006-961 vom 1. August 2006 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrecht in der Informationsgesellschaft zurückgeht, sehen das regelmäßige Versenden von generellen Sensibilisierungsnachrichten an die Internetnutzer durch die Provider über Folgen der Piraterie künstlerischer Inhalte vor. Der Artikel trat mangels Durchführungsverordnung, deren Unterzeichnung verschoben wurde, als die Regierung diesen wesentlich ehrgeizigeren Weg des Übersendens persönlicher pädagogischer Nachrichten im Rahmen der Umsetzung der Elysée-Verträge einschlug, nicht in Kraft.

In Artikel 6 des Gesetzesentwurfs wird ein Artikel L. 336-3 für den ‚Code de la propriété intellectuelle’ eingerichtet, der zunächst die Grundlage des Warn- und Sanktionsmechanismus durch die Rechtsschutzkommission bildet. Es handelt sich nicht um das Nachahmungsvergehen – das vor dem Strafrichter sanktioniert wird – sondern um die durch L. 335-12 dem Inhaber eines öffentlichen Online-Kommunikationsdienstzugangs auferlegte Pflicht, darauf zu achten, dass der Zugang nicht unter Missachtung der Rechte auf literarisches und künstlerisches Eigentum benutzt wird.

In Absatz 2, Artikel L. 336-3 ist diese Pflicht mit einer Sanktion verbunden, da darin vorgesehen ist, dass die Tatsache, das der Internetnutzer dieser Pflicht nicht nachkommt, Anlass zu einer Sanktion unter den Bedingungen von Artikel L. 33 1-25 geben kann.

In nachstehenden Absätzen sind Haftungsausschlussklauseln vorgesehen: Darin wird verfügt, dass der Internetzugangsinhaber nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er eines der Sicherungsmittel gemäß Artikel L. 331-30 eingesetzt hat. Der Kunde haftet auch dann nicht, wenn sich ein Dritter auf betrügerischem Weg Zugang zum Dienst verschafft hat, es sei denn, diese Person untersteht nicht den Weisungen oder der Überwachung des Kunden. Darin wird ferner der Fall höherer Gewalt vorgesehen.

In Artikel 7 des Gesetzesentwurfs wird der Auftrag der Regulierung und Überwachung auf dem Gebiet der technischen Schutz- und Identifizierungsmaßnahmen durch die Datenbankproduzenten, mit der derzeit die Hohe Behörde betraut ist, aufgegriffen.

Durch Artikel 8 wird 1’’ von Absatz 1 des Artikels 6 des Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 über das Vertrauen in die Netzwirtschaft. Laut 11 sollen die Internetprovider ihre Kunden über das Bestehen technischer Mittel informieren, die der Vorbeugung der betrügerischen Nutzung ihres Internetzugangs dienen. Der Einsatz dieser technischen Mittel geben dem Inhaber die Möglichkeit, sich auf die Haftungsausschlussklausel nach Artikel L. 336-3 des frz. Gesetzes über geistiges Eigentum zu berufen. Es zwingt die Internetprovider jedoch nicht dazu, solche Maßnahmen anzubieten im Gegensatz zum gleichen Artikel des Gesetzes vom 21. Juni 2004 in Bezug auf die technischen Mittel, die die Einschränkung des Zugangs zu bestimmten Diensten oder deren Auswahl ermöglicht (Webseitenfilter, „contröle parentale“ genannt).

Durch Artikel 9 wird II von Artikel L. 34-1 des frz. Post- und Telekommunikationsgesetzes ‚’Code des postes et des communications électroniques’ geändert, um der Hohen Behörde die Möglichkeit zu geben, über die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten zu verfügen. In dieser Bestimmung ist jetzt vorgesehen, dass die Betreiber elektronischer Kommunikation und insbesondere die Internetprovider für Nachforschungen und Verfolgung von strafrechtlichen Delikten für eine Höchstdauer von einem Jahr die Vorgänge aussetzen kann, um bestimmte Kategorien technischer Daten in Bezug auf den Austausch zu löschen oder nicht identifizierbar zu machen. In seiner Entscheidung vom 23. Mai 2007 beim Verfahren SACEM und andere hatte der Conseil d’Etat angeführt, dass Artikel 34-1 vor allem das Senden pädagogischer Nachrichten an die Internetnutzer nicht möglich mache, da diese nicht mit der Verfolgung von strafrechtlichen Delikten in Verbindung gebracht werden konnten.

In Zukunft ist diese Möglichkeit für ein Verfahren vor der Hohen Behörde wegen Verstoßes gegen die Pflicht von Artikel L. 336-3 gegeben.

Artikel 10 enthält Übergangsbestimmungen, die zur Umwandlung der Regulierungsbehörde für technische Maßnahmen « Autorité de régulation des mesures techniques » in die Hohe Behörde "Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur internet“ notwendig sind. Es verfügt ferner, dass in einem Dekret des Conseil d’Etat die Bedingungen festgelegt sind, die für die Pflichten der Internetprovider nach Artikel L. 331-29, L 33 1-3 1 und L. 331-32 in Kraft treten, insbesondere was die laufenden Verträge angeht.

In Artikel 11 werden die Anwendungsbedingungen der Bestimmungen des Gesetzesentwurfs in den Überseegebieten festgelegt.
Im ersten Absatz wird vorgesehen, dass die Bestimmungen nicht in Französisch-Polynesien gelten mangels strafrechtlicher Inhalte und mangels Verknüpfung mit einer jedweden Zuständigkeit des Staates in diesem Gebiet. Sie gelten dagegen auf den Inseln Wallis und Futuna und in Neukaledonien, sowie von Rechts wegen in Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre-et-Miquelon und den Französischen Südgebieten im südlichen indischen Ozean.
Durch Absatz II wird Artikel L. 81 1-1 ‚Code de la propriété intellectuelle’ geändert, um die Konsequenzen aus dem Gesetz Nr. 2007-223 und Nr. 2007-224 vom 21. Februar 2007 über die Satzungen und die institutionellen Bestimmungen in den Überseegebieten zu ziehen. Seit Januar 2008 finden die Bestimmungen über das geistige Eigentum von Rechts wegen in Mayotte und in den Französischen Südgebieten im südlichen indischen Ozean Anwendung. Es handelt sich um eine einfache Anpassung, wobei das geltende Recht in der Substanz unverändert bleibt.

Artikel 2

In Kapitel 1"' Titel III Buch II « code de la propriété intellectuelle » wird ein Abschnitt 3 mit folgendem Inhalt verfasst:

« Abschnitt « « Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur internet
« Unterabschnitt 1 « Zuständigkeitsbereiche, Zusammensetzung und Aufbau «Art. L. 331-12. – Die Oberste Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz der Rechte im Internet ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde.
« Art. L. 331-13. – Die Hohe Behörde gewährleistet:
« 1 " Einen Auftrag zum Schutz von Werken und Gegenständen, mit denen ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht verknüpft ist, vor Verletzungen dieser Rechte in den elektronischen Kommunikationsnetzwerken, die zur Bereitstellung von Online-Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit benutzt werden, „ 2" Die Beobachtung des legalen Angebots und der illegalen Nutzung dieser Werke und Gegenstände in den elektronischen Kommunikationsnetzen, die zur Bereitstellung von Online-Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit benutzt werden; 3" Die Regulierungsfunktion im Bereich der technischen Maßnahmen zum Schutz und zur Identifizierung von Werken und Gegenständen, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte Geschützt sind.
« Art. L. 331-14. – Die Hohe Behörde besteht aus einem Kollegium und einer Rechtsschutzkommission.
Sofern nicht Gegenteiliges festgelegt wird, werden die Aufträge, mit denen die Hohe Behörde betraut wird, vom Kollegium ausgeführt.
« Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Mitglieder des Kollegiums und der Rechtsschutzkommission keine Anweisungen von einer anderen Behörde.
«Art. L. 331-15. – Das Kollegium der Hohen Behörde besteht aus neun Mitgliedern, darunter ein Präsident. Sie werden per Dekret für eine Dauer von sechs Jahre ernannt:
« 1" Ein Conseillerd'Etat, der vom Vizepräsidenten des Conseil d'Etat ernannt wird, « 2" Ein Anwalt des Kassationsgerichtshofes, der vom Ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofs ernannt wird;
« 3" Ein Hoher Rat am Rechnungshof, der vom ersten Präsidenten des Rechnungshofes ernannt wird ; « 4" Ein Mitglied, das aufgrund seiner Kompetenzen auf dem Gebiet der Informationstechnologie vom Vorsitzenden der Akademie der Technologie ernannt wird ; « 5" Ein Mitglied des Oberen Rats literarischen und künstlerischen Eigentums, der vom Präsidenten des Oberen Rats literarischen und künstlerischen Eigentums ernannt wird; « 6" Vier qualifizierte Personen, die auf gemeinsamen Vorschlag der Minister für elektronische Kommunikation, Konsum und Kultur ernannt werden.
« Der Präsident des Kollegs, der aus den in 1°, 2’’ und 3’’ dieses Artikels genannten Mitgliedern ausgewählt wird.
« Was die Mitglieder angeht, die in Anwendung von 1" bis 5" ernannt werden, werden deren Stellvertreter unter den gleichen Bedingungen ernannt.
« Für die Bildung der Hohen Behörde wird der Präsident für sechs Jahre ernannt. Die Amtsdauer der acht Mitglieder ist durch Verlosung auf drei Jahre bei vier von ihnen und auf sechs Jahre bei vier von ihnen festgelegt.
« Das Amt der Mitglieder ist nicht widerruflich. Es ist nicht erneuerbar, sofern es nicht über zwei Jahre hinausging.
« Sollte der Sitz eines Mitglieds des Kollegiums frei werden, wird dieser für die verbleibende Amtsdauer ersetzt.
«Art. L. 331-16. - Die Rechtsschutzkommission ist damit beauftragt, die in den Artikel L. 33 1-24 bis L. 33 1-29, und Artikel L. 33 1-3 1 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
« Sie besteht aus drei Mitgliedern, darunter der Präsident. Sie werden per Dekret für eine Dauer von sechs Jahren ernannt:
« 1’’ Ein Mitglied des Conseil d’Etat, das vom Vizepräsidenten des Conseil d’Etat ernannt wird; „2’’ Ein Mitglied des Kassationsgerichts, das vom ersten Präsidenten des Kassationsgerichts ernannt wird; „3’’ Ein Mitglied des Rechnungshofes, das vom ersten Präsidenten des Rechnungshofes ernannt wird.
« Die stellvertretenden Mitglieder werden unter den gleichen Bedingungen ernannt.
« Für die Bildung der Kommission wird der Präsident für sechs Jahre ernannt. Die Amtsdauer der anderen Mitglieder wird durch Verlosung auf drei Jahre bei einem von ihnen und auf sechs Jahre bei dem anderen festgelegt.
« Das Amt der Mitglieder ist unwiderruflich. Es ist nicht erneuerbar, sofern es nicht über zwei Jahre hinausging.
« Sollte der Sitz eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission frei werden, wird dieser für verbleibende Amtsdauer ersetzt.
„Die Funktionen der Kollegiumsmitglieder und der Rechtschutzkommissionsmitglieder sind nicht miteinander vereinbar.
« Art. L. 331-1 7. – Die Funktionen der Hohen Behörde sind mit den Funktionen eines Unternehmensleiter oder Arbeitnehmers oder vormaligen Unternehmens oder vormaligen Arbeitnehmers einer Firma, auf die Titel II dieses Buches zugrifft oder jede andere Firma, die eine Ton- oder Videotätigkeit durchführt, oder eine Tätigkeit, bei der Dienste zum Herunterladen von Werken und Gegenständen angeboten werde, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, nicht vereinbar..
« Die Mitglieder der Hohen Behörde dürfen weder direkt noch indirekt Vorteile in einem Unternehmen finden, das einer der im ersten Absatz genannten Tätigkeiten nachgeht.
« Kein Mitglied der Hohen Behörde darf an einer Beratung über ein Unternehmen oder eine Gesellschaft nach Artikel L. 2333-16 des frz. Handelsgesetzbuches ‚Code de commerce’ teilnehmen, das oder die von einem Unternehmen kontrolliert wird, in der es im Laufe der drei letzten Jahre vor der Beratung Funktionen oder ein Amt innehatte.
« Art. L. 331-18. – Die Hohe Behörde verfügt über Dienste, die unter der Aufsicht ihres Generalsekretärs stehen.
« Die Berichterstatter, die mit der Untersuchung der Akten bei der Hohen Behörde beauftragt sind, werden vom Präsidenten ernannt.
« Die Hohe Behörde schlägt bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Finanzgesetzes des Jahres die zur Erfüllung ihrer Missionen erforderlichen Kredite vor.
« Der Präsident legt dem Rechnungshofs die Rechnungslegung der Hohen Behörde vor.
« Art. L. 331-19. – Die Beschlüsse des Kollegiums und der Rechtsschutzkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Kollegium ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten entscheidend.
«Art. L. 331-20. – Damit die Rechtsschutzkommission ihre Aufgaben erfüllen kann, verfügt die Hohe Behörde über Mitarbeiter, die vom Präsidenten der Hohen Behörde unter den per Dekret im Conseil d'Etat erlassenen Bedingungen eigens dazu befähigt wurden.
« Diese Mitarbeiter nehmen die an die Rechtschutzkommission unter den in Artikel L. 33 1-22 vorgesehenen Bedingungen gerichteten Befassungen entgegen. Sie untersuchen die Sachverhalte und stellen die Gegenständlichkeit der Pflichtsverletzung nach Artikel L. 336-3 fest.
<< Sie können aus Gründen der Notwendigkeit für das Verfahren alle erforderlichen Dokumente auf beliebigen Informationsträgern erhalten, einschließlich der Daten, die von den Betreibern der elektronischen Kommunikation im Rahmen von Artikel L. 34-1 ‚Code des postes et des communications électroniques’ und den Leistungserbringern unter 1 und 2 von 1, Artikel 6 des Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 für das Vertrauen in die Netzwirtschaft aufbewahrt und verarbeitet werden.
« Sie können ferner eine Kopie der im vorhergehenden Absatz genannten Dokumente erhalten.
cc Sie können gemäß den Büchern I und II bei Bedarf ohne Genehmigung der Rechtsinhaber von den Betreibern der elektronischen Kommunikationdienste die Identität, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummern des Abonnementinhabers erhalten, die zur Vervielfältigung, Darstellung, Bereitstellung oder Mitteilung an die Öffentlichkeit von geschützten Werken oder Gegenständen verwendet werden.
«Art. L. 331-21. – Die in Artikel L. 331-20 erwähnten Mitarbeiter sind unter den Bedingungen nach Artikel 226-13 und 413-10 des frz. Strafgesetzbuches an das Berufsgeheimnis über die Sachverhalte, Urkunden oder Auskünfte gehalten, die ihnen aufgrund ihrer Funktion zur Kenntnis kommen.
« Unter den Bedingungen nach Artikel 17-1 des frz. Gesetzes Nr. 95-73 vom 21. Januar 1995 für die Ausrichtung und Programmierung in Bezug auf die Sicherheit, gehen den Beschlüssen über die Befähigung dieser Mitarbeiter administrative Untersuchungen voraus, bei denen geprüft wird, ob ihr Verhalten mit der Ausübung ihrer Funktionen oder Aufgaben kompatibel ist.
« Die Mitarbeiter müssen ferner die Anforderungen an Sittlichkeit erfüllen und die Standesregeln nach dem Dekret des Conseil d’Etat beachten.
« Unterabschnitt 2 « Auftrag zum Schutz von Werken und Gegenständen, mit denen ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht verknüpft ist „Art. L. 331-22 – Die Rechtsschutzkommission handelt auf Befassung beeidigter Mitarbeiter, die ernannt werden durch:
(< - die ordnungsgemäß gebildeten Sendeunternehmen; « - die Nutznießer, die rechtsgültig und ausschließlich gemäß den Bestimmungen von Buch II mit einem ausschließlichen Verwertungsrecht ausgestattet wurden, das einem Ton- oder Videoproduzenten gehört ; « - die Verwertungsgesellschaften ; « - das frz. Filmzentrum „Centre national de la cinématographie“.
<<Die Rechtsschutzkommission kann auf der Grundlage von Informationen handeln, die ihr der Oberstaatsanwalt übermittelt.
« Sie kann nicht mit Sachverhalten befasst werden, die älter als sechs Monate sind.
«Art. L. 331-23. – Die von der Rechtscchutzkommission ergriffenen Maßnahmen sind auf das zur Beendigung des Pflichtverstoßes nach Artikel L. 336-3 Notwendige beschränkt.
«Art. L. 331-24. – Wird sie mit Sachverhalten befasst, die eine Pflichtverletzung nach Artikel L. 336-3 sein könnten, muss die Rechtsschutzkommission dem Kunden auf eigene Rechnung in ihrem Namen auf elektronischem Weg oder durch
eine Person, deren Tätigkeit in der Bereitstellung eines öffentlichen Online-Kommunikationsdienstes
besteht, und die einen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, in einer Verwarnung die Vorschriften von Artikel L. 336-3 in Erinnerung rufen, ihm nahe legen, dieser Verpflichtung nachzukommen und auf die Sanktionen im Falle eines wiederholten Verstoßes hinweisen.
« Bei einer Wiederholung von Ereignissen, die ein Verstoß gegen die Pflicht nach Artikel L. 336-3 sein könnten, innerhalb von sechs Monaten ab Übersenden der Verwarnung gemäß dem vorhergehenden Absatz, kann die Kommission zusammen mit einer Verwarnung per E-Mail ein Einschreiben versenden oder auf andere Mittel zurückgreifen, die den Beweis für das Versanddatum dieser Verwarnung und für den Eingang desselben beim Kunden erbringen.
« Die Begründetheit der Verwarnungen, die gemäß diesem Artikel versendet werden, kann nur durch ein Rechtsmittel gegen einen Sanktionsbeschluss angefochten werden, der gemäß Artikel L. 331-25 ausgesprochen wird.
«Art. L. 331-25. – Wird festgestellt, dass der Kunde seine Pflicht nach Artikel L. 336-3 im Jahr nach Erhalt einer Verwarnung durch die Kommission unter den Bedingungen von Artikel L./ 331-24 nicht erfüllt hat, kann die Kommission nach einem kontradiktorischen Verfahren entsprechend der Bedeutsamkeit des Verstoßes und dem Verwendungszweck des Zugangs eine der folgenden Sanktionen verhängen:
1" Die Sperrung des Internetzugangs für eine Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr anordnen, wobei der Kunde in dieser Zeit keinen anderen Vertrag dergleichen Art bei einem anderen Provider abschließen darf.
« 2" Eine Anweisung übermitteln, in der er aufgefordert wird, Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Verschuldens zu ergreifen und der Behörde gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgelds darüber Bericht zu erstatten.
« Die Kommission kann beschließen, das die unter 2" genannte Sanktion Gegenstand einer Veröffentlichung in Zeitungen oder anderen von ihr genannten Informationsträgern sein kann. Die Kosten sind von den bestraften Personen zu tragen;
<<Die Sanktionen, die in Anwendung dieses Artikels ergriffen werden, können Gegenstand einer Aufhebungklage oder eines Rechtsmittel vor dem Zivilrichter sein.
« In einem Dekret des Conseil d'Etat werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Sanktionen Gegenstand eines Vollstreckungsaufschubs sind.
« Ein Erlass bestimmt die zuständigen Gerichte, um diese Rechtsmittel in Erfahrung zu bringen.
«Art. L. 331-26. – Vor Einleitung eines Sanktionsverfahrens unter den Bedingungen von Artikel L. 331-25 kann die Rechtschutzkommission dem Kunden, dem gegenüber die Sanktion verhängt wurde, eine Transaktion anbieten. Sie kann eine der nachstehenden Maßnahmen zum Gegenstand haben.
1’’ Die Aufhebung des Internetzugangs für eine Dauer von drei Monaten bis zu meinem Jahr, wobei der Kunde in dieser Zeit keinen anderen Vertrag über den Zugang zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst bei einem anderen Provider abschließen darf.
(( 2" Die Pflicht, Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Verstoßes zu ergreifen.
«Art. L. 331-27. – Bei Nichtdurchführung einer Transaktion seitens des Kunden, mit der sich dieser zuvor einverstanden erklärt hatte, kann eine der Sanktionen von Artikel L. 33 1-25 ergriffen werden.
«Art. L. 331-28. – Die Aufhebung des Zugangs gemäß den Artikeln L. 331-25 und L. 33 1-26 betrifft nicht die Zahlung des Preises des Abonnements an den Dienstprovider.
« Die Kosten für eine eventuelle Kündigung des Abonnements im Laufe des Suspendierungszeitraums werden vom Kunden getragen.
„Diese Suspendierung findet nur auf den Zugang zu den Online-Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit Anwendung. Wird dieser Internetzugang im Rahmen eines Geschäftsangebots abonniert, das weitere Dienstleistungen enthält, wie z.B. Telefon- oder Fernsehdienstleistungen, findet der Aufhebungsbeschluss nicht auf diese Dienste Anwendung.
«Art. L. 331-29. – Umfasst die Sanktion nach Artikel L. 331-25 oder L. 33 1-27 oder die Transaktion nach Artikel L. 33 1-26 eine Aufhebung des Internetzugangs des Kunden, teilt die Rechtsschutzkommission diese Aufhebung den Personen, deren Tätigkeit darin besteht, einen Zugang zu öffentlichen Online-Kommunikationsdiensten anzubieten und die mit dem betroffenen Kunden einen Vertrag abgeschlossen hat, mit und legt ihr nahe, die Aufhebungsmaßnahme innerhalb von fünfzehn Tagen umzusetzen.
« Hält sich diese Person nicht an die Anweisung, die sie erhalten hat, kann ihr die Rechtsschutzkommission nach Beendigung eines kontradiktorischen Verfahrens eine finanzielle Sanktion von maximal 5000 € pro festgestelltem Verstoß auferlegen.
<<Die Sanktionen, die in Anwendung dieses Artikels ergriffen werden, können Gegenstand einer Aufhebungklage oder eines Rechtsmittel vor dem Zivilrichter sein.
« In einem Dekret des Conseil d'Etat werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Sanktionen Gegenstand eines Vollstreckungsaufschubs sein können.
« Ein Erlass bestimmt die zuständigen Gerichte, um diese Rechtsmittel in Erfahrung zu bringen.
«Art. L. 331-30. – Die Hohe Behörde erstellt eine Liste mit den Sicherungsmaßnahmen, die als effizient gelten, um eine weitere Missachtung der Pflicht nach Artikel L. 336-3 zu verhindern,
«Art. L. 331-31. – Die Hohe Behörde erstellt ein nationales Verzeichnis mit jenen Personen, deren Zugang zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst in Anwendung der Bestimmungen der Artikel L. 33 1-25 bis L. 331 -27 gesperrt wurde.
« Die Person, deren Tätigkeit darin besteht, einen Zugang zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst anzubieten, muss bei einem erneuten Vertragsabschluss mit dem Kunden über die Bereitstellung eines solchen Dienstes prüfen, ob der Name des Vertragspartners in diesem Verzeichnis aufgeführt wird.
« Hält sich diese Person nicht an diese Überprüfungspflicht, oder schließt sie einen Vertrag mit der betreffenden Person trotz deren Eintragung in diesem Verzeichnis ab, kann ihr die Rechtsschutzkommission nach Beendigung eines kontradiktorischen Verfahrens eine finanzielle Sanktion von maximal 5000 € pro festgestelltem Verstoß auferlegen.
<<Die Sanktionen, die in Anwendung dieses Artikels ergriffen werden, können Gegenstand einer Aufhebungsklage oder eines Rechtsmittel der Parteien vor dem Zivilrichter sein.
« In einem Dekret des Conseil d'Etat werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Sanktionen Gegenstand eines Vollstreckungsaufschubs sein können.
Ein Erlass bestimmt die zuständigen Gerichte, um über diese Rechtsmittel zu erkennen.
«Art. L. 331-32. – Die Personen, deren Tätigkeit darin besteht, einen Zugang zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst anzubieten, führen in den Verträgen mit ihren Kunden den Vermerk gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 336-3 sowie die Maßnahmen auf, die von der Rechtsschutzkommission gemäß den Artikeln L. 33 1-24 à L. 33 1-3 1L. getroffen werden können.
Art. L. 331-33. – Die Rechtschutzkommission kann die bereitgestellten technischen Daten für die Dauer, die zur Ausübung der ihr anvertrauten Zuständigkeiten notwendig ist, behalten, spätestens aber bis zu dem Moment, in dem die durch die in diesen Bestimmungen vorgesehene Sanktion des Kunden voll und ganz erfüllt wurde;
«Art. L. 331-34. – Dei oberste Behörde darf die personenbezogenenen Daten über Personen, die Gegenstand eines Verfahrens im Rahmen dieses Unterabschnitts waren, automatisch verarbeiten.
<< Diese Verarbeitung bezweckt die Anwendung der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen sowie aller damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen durch die Rechtsschutzkommission sowie die Anwendung des nationalen Verzeichnisses von Personen, deren Zugang zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst aufgehoben wurde, insbesondere die Bereitstellung der zur Prüfung nach Artikel L. 331 3-1 notwendigen Informationen für Personen, deren Tätigkeit darin besteht, Zugänge zu solchen Diesnten anzubieten.
„In einem Dekret des Conseil d'Etat zufolge, das nach Stellungnahme der frz. Datenschutzkommission erlassen wurde, werden die Anwendungsbedingungen dieses Artikels festgelegt. Es beinhaltet insbesondere:
- die Kategorien der gespeicherten Daten und deren Aufbewahrungsdauer ;
« - die Empfänger, die dazu befugt sind, diese Daten entgegenzunehmen, insbesondere Personen, deren Tätigkeit darin besteht, den Zugang zu den öffentlichen Online-Kommunikationsdiensten anzubieten.
« Die Bedingungen, unter denen die betroffenen Personen ihr Zugangsrecht ausüben können.
L. 331-35 – In einem Dekret des Conseil d'Etat werden die Regeln festgelegt, die auf das Verfahren und die Untersuchung der Akten vor dem Kollegium und der Rechtsschutzkommission der Hohen Behörde Anwendung finden.
„Unterabschnitt 3
« Beobachtungsmission des legalen Angebots im Internet und der rechtswidrigen Benutzung von Werken und Gegenständen, die durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind.
« Art. L. 331-36. – Im Rahmen seiner Mission über die Beobachtung des legalen Angebots und die rechtwidrige Verwendung von Werken und Gegenständen, die durch ein Urheberrecht oder ein verwandetes Schutzrecht in öffentlichen Online-Kommunikationsnetzwerken veröffentlicht die Hohe Behörde Indikatoren, deren Liste per Dekret festgelegt wird. )

Article 5
In Kapitel VI, Sachtitel III von Buch III ‘Code de la propriété intellectuelle, wird Artikel L. 336-2 durch fogende Bestimmungen ersetzt :
«Art. L. 336-2. – Bei einer Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch den Inhalt eines öffenltichen Online-Kommunikationsdienstes kann das Landgericht, das gegebenfalls im einstweiligen Verfahren urteilt, auf Antrag der Inhaber der geschützten Rechte und Gegenstände, der Verwertungsgesellschaften nach Artikel L. 321-1 oder der Sendeunternehmen nach Artikel 331-1 Suspendierung- oder Filterungsmaßnahmen für jene Inhalte anordnen, die die Urheberrechte oder verwandten Rechte verletzten, sowie Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs zu diesen Inhalten gegenüber Personen , die dazu beitragen, dem Abhilfe zu schaffen oder zur Vermeidung der Wiederhiolung des Verstoßes beitragen.

Artikel 6
Kapitel VI, Saxchtitel III, Buch III ‘Code de la propriété intellectuelle’ wird durch den folgenden Artikel L. 336-3 ergänzt :
«Art. L. 336-3. – Der Inhaber eines Zugangs zu öffentlichen Online-Kommuniaktionsdiensten ist dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass dieser Zugang nicht zu Zwecken der Vervielfältigung, Darstellung, Bereitstellung oder Kommunikation von Werken oder Gegenständen, die durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, ohne die Genehmigung der Inhaber der Rechte nach den Büchern I und II genutzt wird.

« Sollte die Person, die Inhaber eines Zugangs zu öffentlichen Online-Kommunikationsdiensten ist, der Pflicht gemäß dem ersten Absatz nicht nachklommen, kann dies eine Sanktion unter den Bedingungen von Artikel 331-25. zur Folge haben.
« Der Zugangsinhaber haftet nicht in folgenden Fällen:
« 1" Wenn der Zugangsinhaber Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel L. 33 1-30 getroffen hat;
« 2" Wenn die Verletzung gemäß dem ersten Absatz darin besteht, dass eine Person den Zugang zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst betrügerisch genutzt hat, es sei denn, diese Person untersteht nicht der Weisung oder der Überwachung des Zugangsinhabers.
« 3" Im Falle Höhererr Gewalt.)

KAPITEL
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES GESETZES NR. 2004-575 VOM 21. JUNI 2004
FÜR DAS VERTRAUEN IN DIE NEUE WIRTSCHAFT

Artikel 8
1" von 1 Artikel 6 des Gesetzes 2004-575 vom 21. Juni 2004 für das Vertrauen in die neue Wirtschaft wird durch folgenden Absatz ergänzt::
«Personen, deren Tätigkeit darin besteht, Zugang zu einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst zu gewähren, informieren ihre Kunden über die Existenz technischer Mittel zur Verhinderung der Nutzung ihres Zugang zur Vervielfältigung, Darstellung und Bereitstellung oder öffentlichen Kommunikation von geschützten Werken und Gegenständen ohne die Genehmigung der Inhaber der Rechte nach den Büchern 1’’ und II ‚Code de la propriété intellectuelle.»